Rechtsglossar · Versicherungsrecht

Unterversicherung

Unterversicherung liegt vor, wenn die vereinbarte Versicherungssumme bei Eintritt des Schadens erheblich unter dem maßgeblichen Versicherungswert liegt.

Bedeutung der Unterversicherung

Eine Versicherungssumme legt fest, bis zu welchem Betrag Versicherungsschutz vereinbart ist. Der Versicherungswert bezeichnet dagegen den nach Gesetz und Vertrag maßgeblichen Wert der versicherten Sachen. Liegt die Summe erheblich darunter, kann Unterversicherung vorliegen. Betroffen sind beispielsweise Hausrat, Gebäude oder betriebliche Einrichtungen. Entscheidend ist nicht automatisch der frühere Kaufpreis. Je nach Vertragsgestaltung können Wiederbeschaffungskosten, Neuwert oder Zeitwert maßgeblich sein. Deshalb müssen Summe und Wert nach derselben Bewertungsgrundlage verglichen werden; andernfalls entsteht bereits rechnerisch ein falsches Ergebnis.

Die Regelung des § 75 VVG

Nach § 75 VVG ist bei erheblicher Unterversicherung die Leistung im Verhältnis der Versicherungssumme zum Versicherungswert zu erbringen. Maßgeblich ist grundsätzlich der Zeitpunkt des Versicherungsfalls. Die Regelung kann deshalb auch einen Teilschaden betreffen, dessen Höhe deutlich unter der vereinbarten Versicherungssumme liegt. Eine ausreichende Summe für den einzelnen Schaden genügt dann nicht. Zunächst ist allerdings zu prüfen, ob der Vertrag die gesetzliche Verhältnisrechnung tatsächlich anwendet oder eine andere, für den Kunden günstigere Entschädigungsregel enthält.

Ein vereinfachtes Rechenbeispiel

Beträgt der maßgebliche Versicherungswert 100.000 Euro und die Versicherungssumme 80.000 Euro, sind rechnerisch 80 Prozent des Wertes versichert. Bei einem ersatzfähigen Schaden von 20.000 Euro ergeben sich unter Anwendung der Verhältnisrechnung 16.000 Euro Entschädigung. Das Beispiel unterstellt eine erhebliche Unterversicherung und lässt Selbstbehalte sowie weitere Vertragsgrenzen außer Betracht. Es zeigt, warum die Versicherungssumme nicht einfach als frei verfügbarer Geldtopf verstanden werden darf. Auch ein kleiner Schaden kann von einer unzureichenden Gesamtsumme betroffen sein.

Unterversicherungsverzicht und Wertanpassung

Ein vertraglicher Unterversicherungsverzicht kann die anteilige Kürzung ausschließen, sofern seine Voraussetzungen erfüllt sind. Häufig knüpft er an vereinbarte Bewertungsverfahren oder zutreffende Angaben über das versicherte Objekt an. Welche Bedingungen gelten, ergibt sich aus der konkreten Police. Der Verzicht bedeutet weder unbegrenzte Entschädigung noch den Wegfall von Selbstbehalten oder besonderen Höchstbeträgen. Anpassungsklauseln können Wertentwicklungen berücksichtigen, ersetzen aber nicht jede Mitteilung über erhebliche Veränderungen. Zusätzliche Ausstattung, Umbauten oder ein deutlich größerer Warenbestand können eine erneute Prüfung erforderlich machen.

Rechtsprechung zur Beweislast

Das OLG Dresden entschied am 6. Dezember 2022, Aktenzeichen 4 U 1053/22, dass der Versicherer eine geltend gemachte Unterversicherung beweisen muss. Im Streit über einen Gebäudeschaden durfte der vertragliche Leistungsanspruch nicht hinter der Frage einer möglichen Falschberatung verschwinden. Das Gericht hob das erstinstanzliche Urteil auf und verwies die Sache zurück. Ein vom Versicherer vorgelegtes Privatgutachten entscheidet den Streit somit nicht automatisch. Der Versicherungswert und die daraus abgeleitete Kürzung müssen bei wirksamem Bestreiten sachgerecht aufgeklärt werden.

Welche Unterlagen sind entscheidend?

Für eine belastbare Prüfung werden Versicherungsschein, Bedingungen, Antragsangaben und spätere Nachträge benötigt. Hinzu kommen Belege zum Wert am Schadentag, etwa Inventarlisten, Bauunterlagen, Rechnungen, Fotos und nachvollziehbare Gutachten. Bei umfangreichen Sachgesamtheiten muss außerdem feststehen, welche Gegenstände überhaupt zum versicherten Bestand gehören. Eine pauschale Wertangabe ohne erkennbare Berechnung kann unzureichend sein. Bewertungsstichtag, angenommener Zustand und angesetzte Preise sollten offengelegt werden. Ebenso wichtig ist die Frage, ob die Versicherung bereits eine abweichende Bewertungsgrundlage verbindlich vereinbart hatte.

Anspruch und Beratung getrennt prüfen

Wird die Entschädigung gekürzt, ist zuerst der Anspruch aus dem Versicherungsvertrag zu berechnen. Zusätzlich können bei fehlerhafter Beratung eigenständige Ersatzansprüche in Betracht kommen; dafür müssen weitere Voraussetzungen nachgewiesen werden. Eine angeblich unpassende Versicherungssumme beweist noch keinen Beratungsfehler. Umgekehrt darf der eigentliche Leistungsanspruch nicht allein wegen Schwierigkeiten beim Nachweis einer Falschberatung unbeachtet bleiben. Eine nachvollziehbare Prüfung trennt deshalb Versicherungsschutz, Wertermittlung, Kürzungsrechnung und mögliche Beratungspflichten. Das erleichtert auch die gezielte Auseinandersetzung mit einer bereits erstellten Schadenabrechnung.

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