Verbindliche Wertfestlegung vereinbaren
Eine Taxe setzt eine Vereinbarung über den Versicherungswert voraus. Eine bestimmte Zahl im Versicherungsschein ist nicht allein deshalb bereits eine solche verbindliche Festlegung. Zu prüfen ist, was die Parteien mit der Angabe regeln wollten. Sie kann eine Höchstgrenze, einen Berechnungsfaktor oder den vereinbarten Wert bezeichnen. Maßgeblich sind Vertrag, Bedingungen und erkennbare Abreden. Die rechtliche Einordnung darf nicht erst nach einem Schaden allein danach ausgewählt werden, welches Rechenergebnis für eine Seite günstiger erscheint.
Unterschied zur Versicherungssumme
Die Versicherungssumme begrenzt häufig die vom Versicherer übernommene Leistung. Der Versicherungswert beschreibt dagegen den maßgeblichen Wert des versicherten Interesses. Eine Taxe setzt diesen Wert vertraglich fest. Beide Beträge können übereinstimmen, müssen es aber nicht. Ihre Verwechslung führt zu falschen Erwartungen über die Schadenabrechnung. Auch eine hohe Versicherungssumme bedeutet nicht automatisch, dass dieser Betrag bei jedem gedeckten Ereignis vollständig ausgezahlt wird. Voraussetzung und Umfang der eigentlichen Leistung bleiben nach dem Versicherungsvertrag zu prüfen.
Wirkung im Versicherungsfall
Nach § 76 gilt die vereinbarte Taxe grundsätzlich auch als Wert des versicherten Interesses bei Eintritt des Versicherungsfalls. Damit soll ein erneuter umfassender Bewertungsstreit erleichtert beziehungsweise vermieden werden. Die Vereinbarung ist nicht bloß eine Erinnerung an eine frühere Schätzung ohne rechtliche Bedeutung. Sie schafft eine bestimmte Ausgangslage für die Berechnung. Welche weiteren Leistungsbedingungen bestehen, etwa hinsichtlich des versicherten Ereignisses, der Selbstbeteiligung oder besonderer Grenzen, ist davon getrennt zu untersuchen.
Erheblich überhöhter Wert
Die gesetzliche Bindung entfällt insoweit, wenn die Taxe den wirklichen Versicherungswert im maßgeblichen Zeitpunkt erheblich übersteigt. Nicht jede rechnerische Abweichung erfüllt diese Ausnahme. Zu klären sind die zutreffende Bewertungsgrundlage und die Bedeutung der Differenz. Ein heutiger Verkaufspreis muss nicht mit dem vertraglich maßgeblichen versicherten Interesse identisch sein. Wer sich auf eine erhebliche Überhöhung beruft, benötigt daher eine nachvollziehbare Bewertung. Die bloße Behauptung, der vereinbarte Betrag sei großzügig gewesen, ersetzt diese Prüfung nicht.
BGH gegen eine starre Prozentgrenze
Der BGH entschied am 4. April 2001, IV ZR 138/00, zur damaligen Taxenregelung, dass keine für alle Fälle starre Prozentgrenze gilt. Maßgeblich sind Art und Zweck der Versicherung sowie der Grund der Taxenvereinbarung. Zugleich verneinte er ein allgemeines zwingendes Bereicherungsverbot, das jede vertraglich zugesagte Mehrleistung beseitigen würde. Die Entscheidung ist von ihrem damaligen Gesetzesstand zu unterscheiden; heute enthält § 76 die besondere Regel. Ein pauschaler Zehnprozentautomatismus lässt sich daraus nicht ableiten.
Beispiel einer betrieblichen Pauschale
Für eine bestimmte versicherte betriebliche Einheit vereinbaren die Parteien einen festen Wert, um schwierige spätere Ermittlungen zu vermeiden. Nach einem gedeckten Ereignis hält der Versicherer die Pauschale für zu hoch. Dann sind zunächst die genaue Vereinbarung und anschließend eine mögliche erhebliche Abweichung zu untersuchen. Dass eine einzelne tatsächliche Schadensposition niedriger ausfällt, beantwortet den gesamten Wertvergleich nicht automatisch. Ebenso schützt eine Taxe nicht gegen jede anders begründete Leistungsbegrenzung. Vertragliche Wertfestlegung und sonstige Anspruchsvoraussetzungen bleiben getrennt.
Niedrigere Summe und Unterlagen
Liegt die Versicherungssumme unter der Taxe, enthält § 76 Satz 3 eine besondere Verhältnisregel. Auch eine möglicherweise erheblich übersetzte Taxe darf deshalb nicht isoliert aus der Berechnung entfernt werden. Benötigt werden die vollständige Wertabrede, die Versicherungssumme, der Bewertungsstichtag und die Schadenberechnung. Eine Taxe ist somit ein bestimmtes vertragliches Bewertungsinstrument. Sie ist weder eine Garantie jeder gewünschten Auszahlung noch eine unverbindliche Zahl, die der Versicherer bei jeder späteren Meinungsänderung außer Acht lassen dürfte.