Ein interner Wechsel ist keine gewöhnliche Kündigung
Beim Wechsel in einen anderen Tarif desselben Versicherers wird der bestehende Vertrag grundsätzlich unter verändertem Tarif fortgesetzt. Das ist vom Abschluss eines neuen Vertrags bei einem anderen Unternehmen zu unterscheiden. Der Bundesgerichtshof bestätigte diese Einordnung im Urteil vom 28. Juni 2018, I ZR 77/17. Auch wenn die Entscheidung einen Beratungsvertrag betraf, zeigt sie den rechtlichen Ausgangspunkt: Die bisherigen Vertragsrechte verschwinden nicht allein deshalb, weil innerhalb des Versicherers ein anderer Tarif gewählt wird.
Welche Ansprüche § 204 VVG vorsieht
Bei bestehendem Versicherungsverhältnis kann der Versicherungsnehmer die Annahme eines Antrags auf Wechsel in andere Tarife mit gleichartigem Versicherungsschutz verlangen. Aus dem Vertrag erworbene Rechte und die Alterungsrückstellung sind anzurechnen. Gleichartig bedeutet dabei nicht automatisch in jeder Einzelposition identisch. Der Gesetzeswortlaut enthält besondere Regeln für Mehrleistungen und bestimmte Tarifkonstellationen. Deshalb sollte eine Prüfung nicht allein auf den Monatsbeitrag beschränkt werden. Entscheidend ist, welche rechtlichen und wirtschaftlichen Veränderungen der konkrete Wechsel tatsächlich auslöst.
Mehrleistungen können besondere Bedingungen auslösen
Ist der Zieltarif höher oder umfassender, kann der Versicherer für die Mehrleistung nach § 204 VVG einen Leistungsausschluss oder angemessenen Risikozuschlag und insoweit eine Wartezeit verlangen. Der Versicherungsnehmer kann Zuschlag und Wartezeit durch einen Ausschluss der Mehrleistung abwenden. Dies ist nicht automatisch eine neue allgemeine Gesundheitsbewertung für unveränderte Leistungen. Die einzelnen Mehrleistungen müssen nachvollziehbar bezeichnet werden. Eine pauschale Aussage, der gesamte neue Tarif sei ohne Weiteres wie ein Neuabschluss zu behandeln, greift zu kurz.
Selbstbehalt und Leistungspakete tatsächlich vergleichen
Ein niedrigerer Selbstbehalt kann gegenüber dem bisherigen Tarif eine Mehrleistung darstellen. Ebenso kann ein Zieltarif bestimmte Leistungen erweitern und andere einschränken. Solche Unterschiede müssen einzeln betrachtet werden. Die amtliche BGH-Begründung vom April 2016 zu Mehrleistungsausschlüssen betont die Bedeutung objektiver Mehrleistungen. Aus einer bloß günstigeren Gesamtprämie folgt daher nicht, dass keinerlei Mehrleistung vorliegt. Umgekehrt darf eine unerläuterte Tarifbezeichnung nicht die konkrete Gegenüberstellung der versprochenen Leistungen ersetzen.
Beispiel eines günstigeren internen Tarifs
Eine Versicherte erhält ein Angebot mit niedrigerem Monatsbeitrag, aber höherem Selbstbehalt und verändertem Zahnersatzschutz. Der Wechsel kann finanziell interessant sein, muss aber unter Berücksichtigung möglicher eigener Behandlungskosten bewertet werden. Die bisherige Alterungsrückstellung ist von laufenden Eigenanteilen zu unterscheiden. Eine bloße Beitragssenkung ist keine garantierte Gesamtersparnis. Die Entscheidung sollte deshalb nachvollziehbar aus Beitrag, Selbstbehalt und relevanten Leistungsänderungen hergeleitet werden, statt nur einen günstigen Einstiegsbetrag zu vergleichen.
Beratung und Vergütung getrennt klären
Das Urteil I ZR 77/17 zeigt außerdem, dass eine Vereinbarung zur Einholung eines konkreten Tarifwechselangebots als Versicherungsmaklervertrag einzuordnen sein kann. Eine dauerhafte Betreuung ist dafür nicht zwingend erforderlich. Wer einen externen Berater einschaltet, sollte dessen Auftrag, Vergütung und Leistungsumfang kennen. Das gesetzliche Tarifwechselrecht selbst verpflichtet nicht zum Abschluss irgendeines zusätzlichen Beratungsvertrags. Bestehender Wechselanspruch und ein separat vereinbartes Honorar sind daher rechtlich und wirtschaftlich auseinanderzuhalten.
Welche Unterlagen für eine Entscheidung nötig sind
Erforderlich sind vollständige Bedingungen beider Tarife, Beitrag, Selbstbehalt und eine verständliche Übersicht der Unterschiede. Risikozuschläge oder Ausschlüsse sollten mit der jeweils betroffenen Mehrleistung begründet werden. Besondere Regeln etwa zum Basistarif oder zum Wechsel zwischen unterschiedlich kalkulierten Tarifen sind zusätzlich zu prüfen. Ein gut dokumentierter Antrag erleichtert die Kontrolle des Angebots. Die Entscheidung sollte auf dem tatsächlich benötigten Schutz und den nachvollziehbaren Vertragsfolgen beruhen, nicht allein auf einer werblichen Ersparnisangabe.