Weshalb eine gewöhnliche Schadenmeldung nicht immer genügt
Nach einem Einbruch werden häufig gleichzeitig Polizei und Versicherung verständigt. Die bloße Anzeige, dass eingebrochen wurde, enthält aber noch nicht unbedingt die für die Sachfahndung nötigen Einzelangaben. Vertragsbedingungen können deshalb eine zusätzliche Aufstellung bei der Polizei verlangen. Der Versicherungsnehmer sollte prüfen, welche Empfänger der Vertrag nennt. Eine ausschließlich an den Versicherer gesandte Kostenübersicht belegt nicht automatisch, dass der Polizei ein zur Fahndung verwendbares Verzeichnis vorlag.
Was die Gegenstände unterscheidbar macht
Hilfreich sind genaue Bezeichnung, Hersteller, Modell, Seriennummer und besondere Merkmale. Bei Schmuck können Fotos und individuelle Beschreibungen wichtig sein. Daneben können Anschaffungsunterlagen den Wert erläutern. Fahndungsangaben und Versicherungsbewertung sind jedoch zu unterscheiden: Ein geschätzter Gesamtbetrag sagt wenig darüber aus, welcher konkrete Gegenstand gesucht werden soll. Fehlende Details sollten ehrlich als unbekannt bezeichnet und verfügbare Ergänzungen nachvollziehbar nachgereicht werden. Erfundenes Zubehör oder überhöhte Werte gefährden die sachgerechte Regulierung.
Die Bedeutung der BGH-Entscheidung von 2008
Der Bundesgerichtshof behandelte am 17. September 2008, IV ZR 317/05, die Hinweispflicht eines Versicherers bei rechtzeitig gemeldetem Versicherungsfall. Unter den dortigen Umständen waren Hinweise auf die polizeiliche Stehlgutliste und mögliche Folgen erforderlich. Daraus folgt keine allgemeine Zusage, ohne jeden Hinweis gefahrlos abwarten zu können. Zudem betraf die Entscheidung das damalige Recht. Bei heutigen Verträgen sind die aktuellen gesetzlichen Regeln und die konkrete Kommunikation gesondert zu berücksichtigen.
Warum die konkreten Hinweise entscheidend bleiben
Das Landgericht Hannover erläuterte im Urteil vom 8. Juli 2010, 8 O 312/09, dass aus der älteren Entscheidung keine grenzenlose allgemeine Hinweispflicht folgt. Ein vorhandener Formularhinweis oder eine anderweitige tatsächliche Kenntnis kann die Bewertung verändern. Deshalb sollte die gesamte Korrespondenz einschließlich Schadenformularen geprüft werden. Die Behauptung, niemand habe am Telefon darauf hingewiesen, beantwortet noch nicht, welche schriftlichen Informationen vorlagen und ob eine konkrete Irreführung eingetreten war.
Welche Folgen eine Obliegenheitsverletzung haben kann
Für vertragliche Obliegenheiten ist insbesondere § 28 VVG relevant. Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit, Ursächlichkeit und gegebenenfalls besondere Belehrungsvoraussetzungen sind voneinander zu unterscheiden. Nicht jede Unvollständigkeit führt automatisch zum vollständigen Verlust des Versicherungsschutzes. Umgekehrt beseitigt eine nachträglich vervollständigte Liste nicht zwangsläufig jede bereits eingetretene Beeinträchtigung der Fahndung. Ob und in welchem Umfang der Versicherer kürzen darf, hängt von den gesetzlichen Voraussetzungen und dem jeweiligen Vertrag ab.
Beispiel eines erst später bemerkten Diebstahlsumfangs
Nach einem Wohnungseinbruch meldet eine Versicherte zunächst den fehlenden Laptop und die Kamera. Einige Tage später bemerkt sie, dass auch eine bestimmte Armbanduhr fehlt. Sie sollte die ursprüngliche Liste mit Datum und Bezug zum Vorgang ergänzen, statt unbemerkt eine neue widersprüchliche Gesamtfassung zu erstellen. Zugleich ist zu erläutern, wann der weitere Verlust erkannt wurde. Die Nachmeldung muss tatsächliche neue Erkenntnisse wiedergeben und darf keine Anpassung allein an eine erwartete Entschädigung sein.
Welche Nachweise den Ablauf sichern
Aufzubewahren sind die eingereichten Fassungen, Eingangsbestätigungen, Aktenzeichen und Mitteilungen des Versicherers. Der Zeitpunkt der polizeilichen Einreichung sollte nachvollziehbar bleiben. Wer wegen Verletzung, Krankheit oder fehlender Unterlagen Schwierigkeiten hat, sollte dies dokumentieren und das weitere Vorgehen unverzüglich klären. Eine Stehlgutliste ist weder ein abschließender Eigentumsnachweis noch eine automatische Anerkennung der Schadenshöhe. Sie dient vor allem der verlässlichen Festlegung und Identifizierung der als gestohlen gemeldeten Sachen.