Warum die Stellung der anderen Person zählt
Ein Versicherungsnehmer kann die Verwaltung eines versicherten Risikos weitgehend einem anderen übertragen. Die versicherungsrechtliche Prüfung darf dann nicht allein daran anknüpfen, wer den Vertrag unterschrieben hat. Andererseits wird nicht jede Hilfsperson zum Repräsentanten. Entscheidend sind tatsächliche Befugnisse, eigenständige Verantwortung und der Bereich, in dem die Person an die Stelle des Versicherungsnehmers tritt. Eine bloße Berufsbezeichnung oder gelegentliche Unterstützung beantwortet diese Fragen nicht.
Risikoverwaltung und Vertragsverwaltung unterscheiden
Bei der Risikoverwaltung geht es um den verantwortlichen Umgang mit dem versicherten Gefahrenbereich, etwa die selbstständige Organisation eines Betriebs oder einer versicherten Sache. Die Vertragsverwaltung betrifft dagegen die eigenverantwortliche Wahrnehmung von Versicherungsangelegenheiten. Umfang und Zuordnung sind konkret festzustellen. Aus der Befugnis, einzelne praktische Arbeiten zu erledigen, folgt weder zwingend eine umfassende Risikoverantwortung noch die Erlaubnis, den Versicherungsvertrag selbstständig zu verwalten.
Bloße Obhut ist nicht ausreichend
Wer ein Auto kurz ausleiht, ein Gebäude beaufsichtigt oder für einen Angehörigen eine Rechnung weiterleitet, ist damit nicht schon versicherungsrechtlicher Repräsentant. Die Rechtsprechung verlangt eine gewisse, nicht ganz unbedeutende selbstständige Handlungsbefugnis im betreffenden Geschäftsbereich. Deshalb sollten Versicherer nicht lediglich auf den Zugang zur Sache verweisen. Ebenso wenig schützt die formale Bezeichnung als bloßer Helfer, wenn tatsächlich weitreichende eigenverantwortliche Aufgaben übertragen worden sind.
Der Bundesgerichtshof zum vorsätzlich handelnden Fahrer
Im Beschluss vom 13. Februar 2024, 4 StR 293/23, behandelte der Bundesgerichtshof versicherungsrechtliche Vorfragen eines Betrugsverfahrens. Der Vorsatz des Fahrers ließ einen Kaskoanspruch der Versicherungsnehmerin nicht schon für sich genommen entfallen. Eine Repräsentantenstellung war nicht ausreichend festgestellt. Das Gericht wiederholte, dass bloße Obhut über das Fahrzeug nicht genügt. Die Entscheidung entbindet jedoch nicht von einer konkreten Prüfung tatsächlich übertragener Verwaltungsaufgaben.
Beispiel eines eigenverantwortlichen Betriebsleiters
Ein Unternehmer überträgt einem Betriebsleiter dauerhaft die eigenständige Organisation einer versicherten Lagerhalle einschließlich wesentlicher Sicherheitsentscheidungen. Ein anderer Mitarbeiter liefert dort lediglich Waren ab. Bei einem Schaden können ihre Rollen unterschiedlich zu beurteilen sein. Für den Betriebsleiter kommt eine Repräsentantenstellung je nach Befugnissen in Betracht; beim bloßen Lieferkontakt liegt diese Schlussfolgerung wesentlich ferner. Entscheidend bleibt der nachgewiesene tatsächliche Aufgabenbereich und sein Zusammenhang mit dem beanstandeten Verhalten.
Welche Rechtsfolge erst anschließend geprüft wird
Die festgestellte Repräsentantenstellung ist noch keine automatische Leistungsfreiheit. Danach muss geprüft werden, welche gesetzliche oder vertragliche Regel eingreift. § 81 VVG unterscheidet beispielsweise vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalls und eine mögliche Kürzung bei grober Fahrlässigkeit. Andere Versicherungszweige oder Obliegenheiten verlangen eigene Voraussetzungen. Die Frage, wessen Verhalten zugerechnet wird, und die Frage nach Verschulden, Ursächlichkeit und konkreter Rechtsfolge dürfen deshalb nicht miteinander verschmolzen werden.
Nachweise und Abgrenzung zum Vertreter
Für eine sachgerechte Prüfung helfen Aufgabenbeschreibungen, Vollmachten, tatsächliche Entscheidungsabläufe und Zeugenaussagen. Nicht jede zivilrechtliche Stellvertretung bedeutet zugleich eine versicherungsrechtliche Repräsentantenstellung. Auch wer eine einzelne Wissenserklärung übermittelt, kann nach anderen Zurechnungsgrundsätzen zu beurteilen sein. Eine Ablehnung sollte daher benennen, welche Person welche Aufgaben eigenständig übernommen hatte und warum gerade das beanstandete Verhalten diesem Verantwortungsbereich zugeordnet wird. Pauschale Hinweise auf Verwandtschaft oder Mitarbeit reichen dafür nicht aus. Auch die Dauer der Aufgabenübertragung und tatsächlich ausgeübte Entscheidungsbefugnisse können helfen, eine eigenverantwortliche Verwaltung von bloßer gelegentlicher Unterstützung zuverlässig abzugrenzen. Entscheidend ist die tatsächlich gelebte Aufgabenverteilung.