Quotelung im Versicherungsrecht

Rechtsglossar · Versicherungsrecht

Quotelung im Versicherungsrecht

Quotelung bezeichnet die anteilige Kürzung einer Versicherungsleistung, insbesondere entsprechend der Schwere grob fahrlässigen Verhaltens.

Was ist eine Quotelung?

Bei einer Quotelung wird eine grundsätzlich geschuldete Versicherungsleistung nur zu einem bestimmten Anteil ausgezahlt. Im Zusammenhang mit grober Fahrlässigkeit richtet sich die Kürzung nach der Schwere des Verschuldens. Eine Kürzung um 30 Prozent lässt beispielsweise 70 Prozent der zuvor ermittelten Leistung bestehen. Solche Prozentangaben müssen sprachlich eindeutig sein. Eine Auszahlungsquote von 30 Prozent bedeutet etwas anderes als eine Kürzung um 30 Prozent. Auch vereinbarte Selbstbehalte und sonstige Entschädigungsgrenzen sind davon gesondert zu betrachten.

Gesetzliche Grundlagen der Kürzung

§ 81 Absatz 2 VVG erlaubt in der Schadensversicherung eine anteilige Kürzung, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeiführt. Bei einer vertraglichen Obliegenheitsverletzung ist § 28 Absatz 2 VVG maßgeblich; hier kommt es zusätzlich auf eine wirksame vertragliche Regelung an. Weitere Vorschriften können eigene Kürzungstatbestände enthalten. Eine Quotelung ist deshalb kein allgemeines Recht des Versicherers, jede unklare Schadenlage durch einen Abschlag zu erledigen. Zunächst muss ein einschlägiger Kürzungsgrund mit seinen Voraussetzungen vorliegen.

Wie wird die Quote bestimmt?

Grobe Fahrlässigkeit setzt einen besonders schweren Sorgfaltsverstoß voraus, der auch persönlich erheblich vorwerfbar ist. Für die Quote sind etwa die Erkennbarkeit der Gefahr, die Einfachheit möglicher Schutzmaßnahmen und die konkrete Entscheidungssituation wichtig. Belastende und entlastende Umstände müssen zusammen betrachtet werden. Es gibt keinen gesetzlichen Ausgangswert von stets 50 Prozent. Ebenso wenig reicht es, eine Quote aus einem äußerlich ähnlichen Urteil zu übernehmen, ohne Unterschiede des Sachverhalts und der geltenden Versicherungsbedingungen zu berücksichtigen.

Kausalität und Beweislast

Die Prüfung einer Quote beginnt erst, wenn die sonstigen Voraussetzungen der Kürzung feststehen. Bei § 28 VVG kann der Versicherungsnehmer insbesondere nachweisen, dass die Obliegenheitsverletzung die gesetzlich genannten versicherungsrelevanten Folgen nicht verursacht hat; bei Arglist entfällt diese Möglichkeit. Für das Nichtvorliegen grober Fahrlässigkeit enthält § 28 eine besondere Beweislastregel zulasten des Versicherungsnehmers. Bei § 81 muss grundsätzlich der Versicherer die grob fahrlässige Herbeiführung nachweisen. Diese Unterschiede dürfen bei der Bewertung von Beweisen nicht vermischt werden.

Kann die Leistung vollständig entfallen?

Der BGH bestätigte mit Urteil vom 11. Januar 2012, Aktenzeichen IV ZR 251/10, dass bei grob fahrlässiger Obliegenheitsverletzung ausnahmsweise eine Kürzung auf null möglich ist. Der Fall betraf den Rückgriff eines Kraftfahrzeughaftpflichtversicherers nach einer Trunkenheitsfahrt. Entscheidend blieb die Abwägung sämtlicher Umstände; eine zwingend verbleibende Mindestleistung gibt es nicht. Umgekehrt bedeutet das Urteil keine automatische vollständige Kürzung bei jedem vergleichbaren Verkehrsverstoß. Die besonders hohe Kürzung muss durch das individuelle Gewicht des Fehlverhaltens getragen werden.

Vertragliche Vorteile und andere Quoten

Versicherungsbedingungen können zugunsten des Kunden auf bestimmte Einwände grober Fahrlässigkeit verzichten oder die Kürzung begrenzen. Solche Klauseln enthalten teilweise ausdrücklich benannte Ausnahmen, deren Reichweite genau gelesen werden muss. Andere rechnerische Kürzungen beruhen auf völlig anderen Gründen: Unterversicherung betrifft das Verhältnis von Versicherungssumme und Versicherungswert, Mitverschulden im Haftungsrecht den Ersatzanspruch gegen den Schädiger. Diese Rechenwege sind keine austauschbaren Begründungen. Treffen mehrere Abzüge zusammen, müssen Grundlage, Bezugsbetrag und Reihenfolge jeder einzelnen Position nachvollziehbar erläutert werden.

Praktische Prüfung einer Abrechnung

Für die Prüfung sollten die ungekürzte Entschädigung, der konkrete Kürzungstatbestand und die prozentuale Bewertung getrennt aufgeführt werden. Ein Rechenbeispiel kann Unklarheiten sichtbar machen: Bei einer zugrunde gelegten Leistung von 10.000 Euro ergeben 20 Prozent Kürzung zunächst 8.000 Euro, bevor etwaige weitere rechtlich zulässige Abzüge berücksichtigt werden. Zusätzlich benötigt werden die maßgeblichen Bedingungen und Belege zum Verhalten der Beteiligten. Widersprochen werden kann sowohl dem Kürzungsgrund als auch der Höhe der Quote; beides sind eigenständige Streitpunkte.

← Alle Begriffe im Versicherungsrecht