Versicherungsleistung und Ausschluss nacheinander prüfen
Eine Reiseversicherung kann verschiedene Risiken erfassen, etwa Rücktritt, Abbruch oder bestimmte weitere Kosten. Nicht jede Reisebeeinträchtigung ist bereits deshalb ein gedeckter Versicherungsfall. Erst wenn die Voraussetzungen der jeweiligen Deckung vorliegen, stellt sich die Frage nach einem passenden Ausschluss. Ein Pandemieausschluss ersetzt daher keine Prüfung der eigentlichen Leistung. Ebenso kann eine abgelehnte Reiseerstattung andere Vertragspartner betreffen, beispielsweise einen Veranstalter. Versicherungsanspruch und Reisepreisrückzahlung dürfen nicht ohne Weiteres miteinander gleichgesetzt werden.
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs von 2025
Am 5. November 2025, IV ZR 109/24, entschied der Bundesgerichtshof zu einer Klausel in einer Jahres-Reiseversicherung. Die Formulierung, dass durch Pandemien verursachte Schäden nicht versichert seien, verstieß nach der geprüften Gestaltung weder gegen das Transparenzgebot noch gegen das Verbot unangemessener Benachteiligung. Die Entscheidung bestätigt damit einen konkreten Risikoausschluss. Sie erklärt nicht jede denkbare pandemiebezogene Vertragsregel automatisch für wirksam und macht die Prüfung anderer Bedingungsfassungen nicht entbehrlich.
Transparenz bedeutet erkennbare Reichweite
Nach § 307 BGB können Allgemeine Geschäftsbedingungen auch wegen mangelnder Klarheit problematisch sein. Bei einer Reiseversicherung ist deshalb zu prüfen, ob der Kunde die relevante Begrenzung aus dem Vertragswerk erkennen kann. Der bloße Umstand, dass ein Ausschluss wirtschaftlich nachteilig wirkt, beweist noch keine Unwirksamkeit. Umgekehrt schützt die Bezeichnung als Ausschluss eine unklare Regel nicht vor jeder Kontrolle. Entscheidend sind Einbeziehung, Formulierung und Zusammenhang mit der übrigen Beschreibung des Versicherungsschutzes.
Der Schadenszusammenhang bleibt eine eigene Frage
Ein wirksamer Ausschluss greift nur, wenn seine tatsächlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Es muss deshalb nachvollziehbar sein, welcher Schaden verlangt wird und wodurch er verursacht wurde. Eine gewöhnliche, von der Pandemie unabhängige Erkrankung ist nicht allein wegen ihres Datums ohne Weiteres ein Pandemieschaden. Umgekehrt kann ein einschlägiger Zusammenhang auch dann wichtig sein, wenn unterschiedliche Ereignisse zusammentreffen. Eine pauschale Zuordnung ohne Blick auf den konkreten Ausschluss und den tatsächlichen Ablauf reicht für eine verlässliche Prüfung nicht.
Beispiel einer abgesagten Reise
Eine versicherte Person storniert eine Reise, nachdem behördliche Maßnahmen das geplante Ziel betreffen. Für ihren Anspruch sind Buchung, Rücktrittsgrund, Versicherungsbaustein und geltende Bedingungen maßgeblich. Die Frage, ob der Veranstalter den Reisepreis zurückzahlen muss, ist davon zu trennen. Ein vorhandener Versicherungsschein beweist noch keine Deckung sämtlicher Stornokosten. Ebenso sollte eine Ablehnung erläutern, auf welche Klausel und welchen ursächlichen Zusammenhang sie sich stützt, statt lediglich das Wort Pandemie anzuführen.
Abgrenzung zu Betriebsschließungsversicherungen
Auch andere Versicherungen können pandemiebezogene Risiken oder behördliche Maßnahmen regeln. Die Bedingungen einer Betriebsschließungsversicherung sind jedoch nicht automatisch mit denen einer Reiseversicherung identisch. Insbesondere können Erregerkataloge, konkrete versicherte Maßnahmen und andere Leistungsvoraussetzungen maßgeblich sein. Ein Urteil zu einer Reiseversicherung lässt sich deshalb nicht ungeprüft auf einen gastronomischen Betrieb übertragen. Umgekehrt beantwortet eine Entscheidung über einen Gaststättenvertrag nicht die Auslegung jeder privaten Jahres-Reisepolice. Die jeweilige Vertragsart muss klar bezeichnet werden.
Welche Unterlagen eine Prüfung ermöglichen
Erforderlich sind die bei Vertragsschluss geltenden Bedingungen, spätere Änderungen, Versicherungsnachweis und vollständige Schadenunterlagen. Wichtig ist außerdem, welche Kosten bereits von anderen Stellen erstattet wurden. Bei einem Streit sollte die genaue Ausschlussfassung mit dem behaupteten Schaden abgeglichen werden. Eine verkürzte Werbeaussage genügt für diese Prüfung ebenso wenig wie eine aus einem anderen Tarif übernommene Klausel. Die belastbare Einordnung trennt gedecktes Ereignis, geltend gemachte Kosten und die Voraussetzungen des tatsächlich vereinbarten Risikoausschlusses.