Welche gesetzliche Möglichkeit besteht
Nach § 188 VVG ist jede Vertragspartei grundsätzlich berechtigt, den Invaliditätsgrad jährlich, längstens bis zu drei Jahre nach Eintritt des Unfalls, neu bemessen zu lassen. Bei Kinderunfallversicherungen kann die Frist verlängert werden. Die konkrete vertragliche Gestaltung ist zusätzlich zu prüfen. Eine Neubemessung ist daher keine zeitlich unbegrenzte Anpassung an jede spätere Entwicklung. Der maßgebliche Stichtag und die rechtzeitige Ausübung des Rechts sind von der bloßen Terminierung einer ärztlichen Untersuchung zu unterscheiden.
Erstbemessung und Neubemessung sauber trennen
Die Erstbemessung bestimmt zunächst den maßgeblichen Invaliditätsgrad. Eine Neubemessung untersucht demgegenüber die nach den geltenden Regeln noch zu berücksichtigende Entwicklung. Im Beschluss vom 22. April 2009, IV ZR 328/07, erklärte der Bundesgerichtshof, dass im Streit um die Erstfeststellung nicht zwingend jede bis zum Ende der Verhandlung eingetretene Veränderung geltend gemacht werden muss. Noch nicht eingeflossene Veränderungen können unter den dort beschriebenen Voraussetzungen später berücksichtigt werden. Das ersetzt keine Prüfung des jeweiligen Verfahrensgegenstands.
Welche Hinweispflicht der Versicherer hat
Mit seiner Erklärung über die Leistungspflicht muss der Versicherer nach § 188 Absatz 2 VVG über das Recht zur Neubemessung unterrichten. Unterbleibt diese Information, kann er sich auf ein verspätetes Neubemessungsverlangen des Versicherungsnehmers nicht berufen. Daraus folgt aber kein automatischer Nachweis einer höheren Invalidität. Das medizinische Ergebnis und der konkrete Anspruch bleiben gesondert zu prüfen. Ebenso darf die Vorschrift nicht mit anderen Fristen für den Eintritt oder die erstmalige ärztliche Feststellung der Invalidität vermischt werden.
Das Risiko einer niedrigeren Bewertung
Der Bundesgerichtshof entschied am 2. November 2022, IV ZR 257/21, zu einer allein vom Versicherungsnehmer veranlassten Neubemessung. Ergibt sich eine Verbesserung, ist der Versicherer nach der geprüften Bedingung nicht schon deshalb an einer Rückforderung gehindert, weil er selbst bei der Erstbemessung keinen Neubemessungsvorbehalt erklärt hatte. Die erneute Prüfung ist deshalb keine einseitige Gewinnchance. Vor ihrer Einleitung sollten mögliche Verbesserungen und Verschlechterungen anhand des Vertrags und der medizinischen Entwicklung realistisch eingeordnet werden.
Beispiel einer veränderten Beweglichkeit
Nach einer Schulterverletzung wird zunächst eine erhebliche dauerhafte Einschränkung bewertet. Durch weitere Behandlung verbessert sich die Beweglichkeit, während der Versicherte wegen anderer Beschwerden eine höhere Gesamtbewertung erwartet. Ein Neubemessungsverlangen kann nun beide Veränderungen relevant machen. Eine isolierte Betrachtung allein der zusätzlichen Beschwerden kann zu einem falschen Bild führen. Wichtig ist, welche Unfallfolgen insgesamt zum maßgeblichen Zeitpunkt vorliegen und wie die Bedingungen deren Bewertung vorsehen. Eine neue Diagnose allein entscheidet nicht über die Richtung des Ergebnisses.
Untersuchungszeitpunkt und Bewertungsstichtag
Eine medizinische Begutachtung kann zeitlich nach dem rechtlich maßgeblichen Stichtag stattfinden und dennoch rückblickende Feststellungen treffen. Deshalb müssen Gutachten den richtigen Bezugspunkt erkennen lassen. Nicht jede erst später festgestellte Verschlechterung gehört automatisch in die Neubemessung. Ebenso darf aus einer späten Untersuchung nicht ungeprüft geschlossen werden, alle dort erhobenen Befunde hätten schon früher bestanden. Die zeitliche Entwicklung und die unfallbedingte Dauerhaftigkeit sind nachvollziehbar darzustellen.
Welche Dokumentation für die Entscheidung hilft
Aufzubewahren sind Erstentscheidung, ursprüngliches Gutachten, Hinweise zur Neubemessung und sämtliche späteren Befunde. Das Verlangen sollte eindeutig bezeichnet und sein Zugang nachweisbar sein. Vor einer abschließenden Vereinbarung ist zu prüfen, ob Neubemessungsrechte erhalten oder erledigt werden. Die konkrete Rechtsfolge hängt von Vertrag, Fristen und Gesundheitsentwicklung ab. Eine nachvollziehbare Gegenüberstellung zeigt den ursprünglich bewerteten Zustand, die berücksichtigungsfähigen Veränderungen und die daraus folgende neue Bewertung.