Rechtsglossar · Versicherungsrecht

Mitwirkungsanteil von Krankheiten in der Unfallversicherung

Der Mitwirkungsanteil von Krankheiten oder Gebrechen kann in der privaten Unfallversicherung zu einer Kürzung der vereinbarten Leistung führen. Voraussetzung ist eine entsprechende vertragliche Regelung und eine nachgewiesene Mitwirkung an der Gesundheitsschädigung oder ihren Folgen. Eine Vorerkrankung allein genügt nicht automatisch. Ihre konkrete ursächliche Bedeutung muss von der unfallbedingten Beeinträchtigung unterschieden werden.

Unfall und zusätzliche Ursache getrennt prüfen

Ein versicherter Unfall kann Gesundheitsschäden auslösen, obwohl daneben eine Erkrankung besteht. Die Mitwirkungsklausel setzt gerade voraus, dass mehrere Ursachen zusammenwirken können. Zunächst ist zu klären, ob ein versichertes Ereignis und die entsprechende Leistungsart vorliegen. Erst anschließend stellt sich die Frage einer bedingungsgemäßen Kürzung. Die Existenz einer Diagnose bedeutet weder zwingend vollständige Leistungsfreiheit noch automatisch vollständige Leistungspflicht. Entscheidend ist der Zusammenhang zwischen Erkrankung, Unfall und dem konkret geltend gemachten Ergebnis.

Welche Bedeutung § 182 VVG hat

Ist eine Minderung oder ein Wegfall wegen mitwirkender Krankheiten oder Gebrechen vereinbart, muss nach § 182 VVG der Versicherer die Voraussetzungen nachweisen. Die Vorschrift schafft nicht selbst für jeden Vertrag eine bestimmte Kürzungsquote. Der Bedingungswortlaut bleibt deshalb wesentlich. Er kann insbesondere Umfang und Schwellen der Berücksichtigung regeln. Eine pauschale Kürzung allein mit dem Hinweis auf das Lebensalter oder eine abstrakte Krankengeschichte ersetzt den erforderlichen konkreten Nachweis nicht.

Die Entscheidung zu krankheitsbedingter Medikamenteneinnahme

Am 3. Dezember 2025, IV ZR 185/24, entschied der Bundesgerichtshof zu § 8 AUB 94. Eine bedingungsgemäße Erkrankung kann auch über die deshalb notwendige Medikamenteneinnahme an der Gesundheitsschädigung oder ihren Folgen mitwirken. Die geprüfte Klausel beschränkte sich nicht auf unmittelbare Mitwirkung. Das Urteil bedeutet daher nicht, jedes Medikament rechtfertige eine Kürzung. Erforderlich bleiben eine relevante Krankheit und deren nachgewiesener Zusammenhang mit dem konkreten Schaden nach der jeweiligen Vereinbarung.

Warum unmittelbare Verletzung und Verlauf auseinanderzuhalten sind

Eine Vorerkrankung kann bereits die ursprüngliche Verletzung beeinflussen oder erst deren spätere Entwicklung und Heilung. Die Rechtsprechung berücksichtigt nach der geprüften Klausel beide Ebenen. Dass ein Sturz die auslösende äußere Ursache war, schließt eine zusätzliche Mitwirkung daher nicht zwingend aus. Umgekehrt genügt die bloße Möglichkeit einer Verschlimmerung nicht. Medizinische Feststellungen müssen erläutern, welcher Einfluss tatsächlich vorlag und wie er für die verlangte Versicherungsleistung rechtlich zu bewerten ist.

Beispiel einer verstärkten Blutung nach einem Sturz

Eine versicherte Person erleidet durch einen Sturz eine Verletzung. Wegen einer bestehenden Erkrankung nimmt sie ärztlich verordnete Medikamente, die den Blutungsverlauf beeinflussen. Nun muss geprüft werden, ob Erkrankung oder Behandlung nach dem konkreten Vertrag als mitwirkende Ursache relevant sind. Die ordnungsgemäße Einnahme eines verordneten Mittels ist dabei keine vorsätzliche Schadensherbeiführung. Die mögliche Leistungskürzung beruht auf der vertraglichen Ursachenregel, nicht automatisch auf einem persönlichen Fehlverhalten des Versicherten.

Mitwirkung ist nicht dasselbe wie vorbestehende Invalidität

Eine bereits vorher bestehende dauerhafte Funktionsbeeinträchtigung und eine mitwirkende Krankheit können unterschiedliche Berechnungsfragen aufwerfen. Ebenso sind Unfallkausalität, Invaliditätsgrad und eine zusätzliche Mitwirkungsquote auseinanderzuhalten. Dieselbe Beeinträchtigung darf nicht ohne rechtliche Grundlage mehrfach anspruchsmindernd angesetzt werden. Eine nachvollziehbare Entscheidung sollte deshalb erklären, welcher Abzug auf welcher Vertragsregel beruht. Ein medizinischer Prozentwert lässt sich nicht allein durch seine Nennung beliebig auf jede versicherte Leistung übertragen.

Welche Nachweise eine Kürzung überprüfbar machen

Benötigt werden die maßgeblichen Bedingungen, Unfallunterlagen, Vorbefunde und die konkrete medizinische Begründung der behaupteten Mitwirkung. Rückfragen sollten sich auf die angenommene Krankheit, den Kausalverlauf und die Berechnung richten. Eine aus einem anderen Gerichtsfall bekannte Quote ist kein allgemeiner Standardwert. Entscheidend bleibt die eigene Situation. Die Prüfung sollte außerdem beachten, welche Leistungsart verlangt wird und ob sämtliche gesetzlichen sowie vertraglichen Voraussetzungen für den jeweiligen Abzug tatsächlich nachgewiesen sind.

Rechtsprechung und Rechtsgrundlagen