Warum ein richtiger Schlüssel eine besondere Frage aufwirft
Ein Täter kann eine Wohnung gewaltsam öffnen, einen falschen Schlüssel verwenden oder mit einem tatsächlich passenden Originalschlüssel eintreten. Versicherungsbedingungen unterscheiden diese Tatmodalitäten. Eine erweiterte Schlüsselklausel kann bestimmte Fälle des zuvor gestohlenen richtigen Schlüssels zusätzlich erfassen. Das bedeutet eine vertragliche Beschreibung der versicherten Gefahr. Die bloße Feststellung, dass Sachen aus einer abgeschlossenen Wohnung fehlen, beantwortet daher noch nicht, auf welche versicherte Zugangsart die Forderung gestützt werden kann.
Welche Fassung der Bundesgerichtshof geprüft hat
Der Bundesgerichtshof entschied am 5. Juli 2023, IV ZR 118/22, über eine Klausel, die das Eindringen mit richtigen Schlüsseln erfasste, welche der Täter ohne fahrlässiges Verhalten des berechtigten Besitzers durch Diebstahl erlangt hatte. Die Voraussetzungen gehörten zum Leistungsversprechen. Die Entscheidung darf nicht auf jede beliebige Schlüsselregel übertragen werden. Andere Versicherungsbedingungen können abweichende Anforderungen vorsehen oder weitergehenden Schutz gewähren. Ausgangspunkt bleibt daher stets der tatsächlich abgeschlossene Vertrag.
Leistungsbeschreibung und Obliegenheit unterscheiden
Nach dem Urteil handelte es sich bei dieser Klausel um eine primäre Leistungsbeschreibung. Der Bundesgerichtshof ordnete sie deshalb nicht wie eine vertragliche Obliegenheit mit den gesetzlichen Kürzungsregeln des § 28 VVG ein. Dieser Unterschied kann erheblich sein: Es geht dann zunächst darum, ob die behauptete Tat überhaupt unter den vereinbarten Schutz fällt. Eine ansonsten geltende Regel zur anteiligen Kürzung bei grober Fahrlässigkeit darf nicht ohne Prüfung auf jede Risikobeschreibung übertragen werden.
Welche AGB-Kontrolle trotzdem möglich bleibt
§ 307 Absatz 3 BGB unterscheidet zwischen kontrollfähigen ergänzenden Vertragsregeln und der Beschreibung der eigentlichen Leistung. Auch bei einer Leistungsbeschreibung bleibt die Transparenzanforderung relevant. Im konkreten Fall hielt der Bundesgerichtshof die Klausel für ausreichend klar. Daraus folgt keine allgemeine Kontrollfreiheit sämtlicher Versicherungsbedingungen. Bei einer anderen Fassung können Verständlichkeit, Einordnung und Zusammenhang erneut zu prüfen sein. Eine Klausel wird weder allein wegen ihrer Überschrift wirksam noch allein wegen ihrer Einschränkung automatisch unwirksam.
Beispiel eines gestohlenen Wohnungsschlüssels
Nach einem Taschendiebstahl fehlen Schlüssel und Unterlagen mit der Wohnanschrift. Später wird aus der Wohnung Hausrat entwendet, ohne dass die Tür aufgebrochen wurde. Für die Versicherungsprüfung sind nun der Schlüsseldiebstahl, die tatsächliche Verwendung und die vereinbarten Voraussetzungen wichtig. Außerdem kann der Umgang des berechtigten Besitzers mit dem Schlüssel relevant sein. Ein bloßer Verdacht, der Täter müsse irgendwie einen Schlüssel benutzt haben, ist nicht mit dem Nachweis sämtlicher vertraglicher Merkmale gleichzusetzen.
Nicht jede Schlüsselweitergabe ist ein Schlüsseldiebstahl
Die freiwillige Überlassung an einen Bekannten, ein bloß verlorener Schlüssel und die Entwendung eines Schlüssels sind unterschiedliche Vorgänge. Welche davon erfasst sind, hängt von den Bedingungen ab. Auch eine nachgemachte Schließhilfe kann anderen Klauseln zuzuordnen sein. Deshalb sollte der tatsächliche Ablauf präzise geschildert werden. Eine nachträgliche Umbenennung des Geschehens in Einbruch erweitert den Versicherungsschutz nicht. Umgekehrt darf ein belegter versicherter Vorgang nicht nur wegen fehlender gewaltsamer Türspuren ausgeschlossen werden.
Welche Unterlagen die Einordnung ermöglichen
Wichtig sind Versicherungsbedingungen, Schlüsselverzeichnis, Polizeianzeige und Informationen zum zeitlichen Ablauf. Festzuhalten ist, wann der Schlüssel zuletzt vorhanden war und wer Zugang hatte. Erkenntnisse zur Tat sollten von Vermutungen getrennt bleiben. Die erweiterte Schlüsselklausel entscheidet außerdem nicht allein über Eigentum oder Wert der entwendeten Sachen. Nach geklärter Deckung müssen daher auch die übrigen Anspruchsvoraussetzungen und der konkrete Schaden nachvollziehbar belegt werden.