Verschiedene Rollen innerhalb desselben Vertrags
Versicherungsnehmer ist die Person, die den Versicherungsvertrag hält. Versicherte Person ist diejenige, auf deren Leben oder anderes versichertes Risiko sich der Vertrag bezieht. Bezugsberechtigter ist der vorgesehene Empfänger der Leistung. Diese Rollen können zusammenfallen, müssen es aber nicht. Ein Angehöriger erhält daher nicht automatisch schon aufgrund der familiären Nähe einen eigenen Anspruch gegen den Versicherer. Maßgeblich sind die konkrete Vertragsgestaltung und eine wirksame Erklärung über das Bezugsrecht.
Widerrufliches Bezugsrecht
Bei widerruflicher Benennung erwirbt der Dritte nach § 159 Absatz 2 das Recht auf die Versicherungsleistung grundsätzlich erst mit Eintritt des Versicherungsfalls. Bis dahin besteht nicht dieselbe gesicherte Rechtsposition wie bei unwiderruflicher Benennung. Der Versicherungsnehmer kann im gesetzlichen und vertraglichen Rahmen einen anderen Begünstigten bestimmen. Dafür muss die erforderliche Erklärung richtig abgegeben werden. Eine nur intern geäußerte neue Absicht oder ein Gespräch in der Familie genügt nicht zwangsläufig zur Änderung gegenüber dem Versicherer.
Unwiderrufliche Benennung und früher Rechtserwerb
Bei unwiderruflicher Bezugsberechtigung entsteht das Recht grundsätzlich bereits mit der Bezeichnung. Dies kann spätere Änderungen erheblich begrenzen. Deshalb sollte eine solche Festlegung nicht als bloße unverbindliche Empfängerangabe behandelt werden. Welche Leistung und welcher Umfang erfasst sind, ergibt sich aus dem konkreten Bezugsrecht. Auch Kündigung, Abtretung und finanzielle Sicherheiten können zusätzliche Fragen aufwerfen. Aus dem Wort unwiderruflich folgt jedoch kein pauschaler Ausschluss sämtlicher gesetzlicher Einwendungen in jeder denkbaren Situation.
Verhältnis zu Erben und Nachlass
Ein direktes Bezugsrecht ist von einem Anspruch als Erbe zu unterscheiden. § 160 enthält besondere Auslegungsregeln, wenn die Leistung nach dem Tod an die Erben gehen soll. Danach kann sogar eine Ausschlagung der Erbschaft die Bezugsberechtigung unberührt lassen. Die Versicherungsleistung gehört deshalb nicht in jeder Gestaltung einfach zum frei zu verteilenden Nachlass. Ob zwischen Versicherungsnehmer und Begünstigtem zusätzlich ein wirksamer Rechtsgrund für die Zuwendung besteht, ist eine weitere, gesondert zu prüfende Frage.
Beispiel einer späteren Wiederheirat
Ein Versicherungsnehmer benennt während seiner ersten Ehe den verwitweten Ehegatten als begünstigt. Nach Scheidung heiratet er erneut, ohne dem Versicherer eine eindeutige neue Bestimmung mitzuteilen. Nach seinem Tod kann Streit entstehen, welche Person gemeint ist. Die spätere Ehe allein beantwortet dies nicht. Entscheidend ist die Auslegung der damals abgegebenen Erklärung. Deshalb sollten nach wichtigen persönlichen Veränderungen Versicherung und Bezugsrecht ausdrücklich überprüft und gewünschte Änderungen nachvollziehbar gegenüber dem Versicherer erklärt werden.
Klare Benennung und vollständige Unterlagen
Für die Prüfung sind Versicherungsschein, Nachträge, Bezugsrechtserklärungen und deren Übermittlung wichtig. Eine frühere Antragsskizze kann durch eine spätere Erklärung ersetzt worden sein. Auch müssen Änderungen im Deckungsverhältnis zum Versicherer von Absprachen mit dem Begünstigten getrennt werden. Wer eine eindeutige Zuordnung möchte, sollte Person, versicherte Leistung und Widerruflichkeit klar bestimmen. Ein Testament allein ist nicht in jeder Situation ein verlässlicher Ersatz für die erforderliche Änderung im Versicherungsvertrag.
Rechtsprechung zum bezeichneten Ehegatten
Der BGH entschied am 22. Juli 2015, IV ZR 437/14, dass die Benennung des verwitweten Ehegatten regelmäßig auf den bei Abgabe der Erklärung bestehenden Ehegatten bezogen ist. Eine spätere Scheidung und Wiederheirat änderte diese Auslegung nicht automatisch. Die Entscheidung macht die zeitliche Zuordnung der Erklärung sichtbar. Sie bedeutet kein allgemeines Verbot einer neuen Bezugsrechtsbestimmung. Eine gewünschte Änderung muss vielmehr rechtlich wirksam und gegenüber dem richtigen Empfänger vorgenommen werden.