Versicherte Maßnahme und wirtschaftlichen Ausfall unterscheiden
Ein Restaurant kann Umsatz verlieren, weil Gäste ausbleiben, weil der Inhaber vorsorglich schließt oder weil eine Behörde eine bestimmte Maßnahme anordnet. Diese Vorgänge sind rechtlich nicht austauschbar. Die Versicherung kann an eine näher beschriebene Anordnung und bestimmte Infektionsrisiken anknüpfen. Erst anschließend ist der ersatzfähige wirtschaftliche Ausfall zu bestimmen. Ein erheblicher Verlust allein beweist deshalb noch keinen gedeckten Versicherungsfall. Ebenso muss eine vorhandene behördliche Mitteilung den vertraglich beschriebenen Tatbestand tatsächlich erfüllen.
Ein abschließender Erregerkatalog kann den Schutz begrenzen
Der Bundesgerichtshof entschied am 26. Januar 2022, IV ZR 144/21, zu Bedingungen mit einem eigenen abschließenden Katalog. Dieser enthielt weder COVID-19 noch SARS-CoV-2. Unter dieser konkreten Bedingungslage bestand deshalb kein entsprechender Schutz. Die Klausel wurde nicht als intransparent oder unangemessen bewertet. Das Urteil ist jedoch keine pauschale Entscheidung gegen jede pandemiebezogene Versicherungsforderung. Entscheidend war gerade die konkrete vertragliche Aufzählung und ihre Auslegung.
Eine andere Verweisung kann zu einem anderen Ergebnis führen
Am 18. Januar 2023, IV ZR 465/21, befasste sich der Bundesgerichtshof mit anderen Bedingungen, die auf namentlich im Infektionsschutzgesetz genannte Krankheiten und Erreger verwiesen. Die zeitliche Bezugnahme war unklar und wurde nach § 305c Absatz 2 BGB zugunsten des Versicherungsnehmers ausgelegt. Zugleich verlangte die geprüfte Regelung eine namentliche Nennung im Gesetz. Beide Entscheidungen zeigen, warum einzelne Urteile nicht ohne Vertragsvergleich auf sämtliche Betriebsschließungspolicen übertragen werden dürfen.
Welche Zeitpunkte eine Rolle spielen können
Vertragsschluss, Änderung der Bedingungen, maßgebliche Gesetzesfassung und Zeitpunkt der Schließung können auseinanderfallen. Bei einer dynamischen Verweisung kann ein anderer Zeitpunkt relevant sein als bei einem fest ausgeschriebenen Katalog. Die damaligen pandemierechtlichen Regelungen sind zudem historische Tatsachen und keine unverändert aktuellen allgemeinen Schließungsregeln. Für eine heutige Anspruchsprüfung müssen deshalb die zum konkreten Ereignis gehörenden Fassungen festgestellt werden. Eine aus einer späteren Gesetzesänderung abgeleitete rückwirkende Deckung entsteht nicht automatisch.
Beispiel eines gastronomischen Betriebs
Ein Gastwirt besitzt eine Police und musste seinen Innenbetrieb aufgrund einer behördlichen Regelung einstellen. Er sollte zunächst die vollständigen Bedingungen und die konkrete Anordnung gegenüberstellen. Eine reine Zusammenfassung seines Vermittlers ersetzt diesen Vergleich nicht. Anschließend sind Dauer, betroffene Betriebsbereiche und vereinbarte Entschädigungsberechnung zu prüfen. Dass ein anderer Gastronom eine Zahlung erhalten hat, ist ohne Kenntnis dessen Vertrags und Schließungsvorgangs kein ausreichender Nachweis des eigenen Anspruchs.
Nicht mit Sachschaden- oder staatlicher Entschädigung verwechseln
Eine gewöhnliche Feuer-Betriebsunterbrechungsversicherung kann einen versicherten Sachschaden voraussetzen und damit einen anderen Auslöser haben. Staatliche Hilfen oder Entschädigungsansprüche folgen wiederum eigenen Voraussetzungen. Das Vorliegen einer dieser Möglichkeiten beantwortet die anderen nicht automatisch. Auch Anrechnung oder Zusammentreffen bereits erhaltener Zahlungen muss konkret geprüft werden. Eine verständliche Schadenaufstellung trennt deshalb die vertraglich verlangte Versicherungsleistung von öffentlichen Leistungen und anderen Zahlungsquellen, statt alle Umsatzverluste pauschal zusammenzufassen.
Welche Unterlagen die Prüfung tragen
Erforderlich sind Versicherungsschein, vollständige Bedingungen, Nachträge, behördliche Maßnahme und belastbare Ausfallunterlagen. Zeiträume und tatsächlich weitergeführte Tätigkeiten sollten nachvollziehbar bleiben. Bei Ablehnung sollte die genaue Klausel mit ihrer Anwendung auf den Sachverhalt benannt werden. Eine pauschale Berufung auf Corona-Rechtsprechung reicht für den Vertragsvergleich nicht aus. Erst die gemeinsame Betrachtung von versicherter Gefahr, konkreter Anordnung und wirtschaftlichem Schaden ermöglicht eine verlässliche Bewertung des Anspruchs.