Wann die Umwandlung verlangt werden kann
Der Versicherungsnehmer kann die Umwandlung grundsätzlich jederzeit für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode verlangen. Voraussetzung ist, dass die vertraglich vereinbarte Mindestversicherungsleistung erreicht wird. Die Versicherungsperiode und ein monatlicher Abbuchungstermin sind nicht notwendig identisch. Deshalb sollte die Erklärung einen eindeutig bestimmbaren Wirksamkeitszeitpunkt nennen. Ein unverbindliches Gespräch über finanzielle Schwierigkeiten ersetzt ein nachweisbares Umwandlungsverlangen nicht zuverlässig. Auch der Zugang beim richtigen Versicherer sollte nachvollziehbar dokumentiert werden.
Was bei einer zu niedrigen Leistung geschieht
Wird die vereinbarte Mindestversicherungsleistung nicht erreicht, sieht § 165 Absatz 1 VVG die Zahlung des auf die Versicherung entfallenden Rückkaufswerts einschließlich der Überschussanteile nach § 169 vor. Dann führt das Verlangen nicht ohne Weiteres zu der gewünschten Fortsetzung mit kleinerer Leistung. Vor der Entscheidung ist deshalb eine konkrete Berechnung sinnvoll. Ein lediglich geschätzter Kontostand oder die Summe eingezahlter Beiträge beweist weder das Erreichen der Mindestleistung noch die Höhe einer etwaigen Auszahlung.
Wie die beitragsfreie Leistung berechnet wird
§ 165 Absatz 2 VVG verlangt eine Berechnung nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation. Ausgangspunkt ist der gesetzlich bestimmte Rückkaufswert; die beitragsfreie Leistung ist im Vertrag für jedes Versicherungsjahr anzugeben. Das Ergebnis ist daher nicht einfach die bisher zugesagte Summe abzüglich ausgefallener Monatsbeiträge. Für die Prüfung sind garantierte Werte und bloß prognostizierte Überschüsse getrennt auszuweisen. Bei abweichenden Angaben sollte der verwendete Stichtag erkennbar sein.
Rückstände und Überschussbeteiligung
Die Berechnung erfolgt für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode unter Berücksichtigung vorhandener Prämienrückstände. Bereits bestehende Zahlungspflichten verschwinden deshalb nicht allein durch das Umwandlungsverlangen. Zugleich bleiben die Ansprüche aus der Überschussbeteiligung nach § 165 Absatz 3 VVG unberührt. Daraus folgt keine Garantie einer bestimmten künftigen Überschusshöhe. Der Versicherungsnehmer sollte sich erläutern lassen, welche Werte bereits zugeteilt sind, welche Leistung garantiert bleibt und welche Angaben lediglich Erwartungen über die weitere Entwicklung darstellen.
Welche Abzüge gesondert zu prüfen sind
Ein Abzug ist nicht schon deshalb geschuldet, weil die Umwandlung Verwaltungsaufwand verursacht. Über § 165 Absatz 2 verweist das Gesetz auf § 169 Absätze 3 bis 5 VVG. Danach muss ein entsprechender Abzug vereinbart, beziffert und angemessen sein. Ein zusätzlicher Abzug für noch nicht getilgte Abschluss- und Vertriebskosten ist unzulässig. Der Versicherer sollte deshalb Berechnungsgrundlage und Rechtsgrund eines ausgewiesenen Betrags nachvollziehbar benennen. Ein niedriger Leistungswert und ein gesonderter Abzug sind unterschiedliche Prüfungsfragen.
Beispiel und Abgrenzung zur Beitragspause
Eine Versicherungsnehmerin möchte ihre laufenden Ausgaben senken, die Police aber behalten. Vor einem Umwandlungsverlangen lässt sie sich die beitragsfreie Leistung und mögliche Auswirkungen auf Zusatzbausteine mitteilen. Benötigt sie nur eine kurze Entlastung und möchte später unverändert weiterzahlen, ist zusätzlich eine vertraglich angebotene Stundung oder Beitragspause zu prüfen. Das gesetzliche Umwandlungsrecht verschafft kein automatisches Recht zur späteren Wiederherstellung aller bisherigen Konditionen. Eine Kündigung verfolgt wiederum ein anderes Ziel als die Fortsetzung ohne neue Beiträge.
Was die Rechtsprechung zu Kostenklauseln zeigt
Der BGH prüfte im Urteil vom 18. September 2024, IV ZR 436/22, konkrete Klauseln zu Abzügen bei Beitragsfreistellung und Kündigung. Er hielt die dort erläuterte Verteilung der Darlegungs- und Beweislast für verständlich: Zunächst musste der Versicherer die generelle Angemessenheit des Abzugs darlegen und beweisen. Die Entscheidung bestätigt keine beliebige Kostenpauschale. Für den eigenen Vertrag bleiben Klauselwortlaut, vereinbarter Betrag und Angemessenheit getrennt zu untersuchen. Eine bloße Berufung auf dieses Urteil ersetzt die konkrete Abrechnung nicht.