Die Verweisung betrifft den Ersatzanspruch
Nach § 249 BGB kann der Geschädigte grundsätzlich den erforderlichen Wiederherstellungsaufwand verlangen. § 254 BGB begrenzt vermeidbare Mehrkosten. Daraus ergibt sich die Frage, ob eine günstigere, tatsächlich geeignete Reparaturmöglichkeit berücksichtigt werden muss. Der Hinweis verändert aber nicht automatisch einen bereits geschlossenen Werkvertrag mit einer anderen Werkstatt. Schadensersatz und vertragliche Zahlungspflicht sind getrennte Beziehungen. Deshalb sind Abrechnungsweise, Zeitpunkt des Hinweises und Stand eines möglichen Reparaturauftrags wesentlich, bevor eine Kürzung auf der Grundlage einer Vergleichswerkstatt bewertet wird.
Der günstigere Betrieb muss konkret geeignet sein
Eine bloß abstrakte Behauptung, freie Werkstätten seien billiger, reicht nicht aus. Die Verweisung muss eine nachvollziehbare Reparaturmöglichkeit betreffen. Entscheidend ist unter anderem, ob die benannten Preise für die konkrete Reparatur gelten und die Werkstatt erreichbar ist. Ein theoretisch denkbares günstiges Angebot ersetzt keine praktisch zugängliche Alternative. Auch ein Preisvergleich mit abweichendem Arbeitsumfang ist nicht aussagekräftig. Für die Prüfung müssen deshalb Fahrzeug, erforderliche Arbeiten und angebotene Leistung zusammenpassen, statt lediglich zwei Endbeträge nebeneinanderzustellen.
Gleichwertigkeit und Zumutbarkeit sind eigenständige Fragen
Die technische Qualität muss dem erforderlichen Reparaturstandard entsprechen. Zusätzlich können konkrete Umstände gegen die Zumutbarkeit der Alternative sprechen. Der Bundesgerichtshof formulierte diese Anforderungen unter anderem am 13. Juli 2010, VI ZR 259/09. Der Ersatzpflichtige muss die behauptete günstigere, gleichwertige Möglichkeit darlegen und gegebenenfalls beweisen. Vom Geschädigten aufgezeigte Unzumutbarkeitsgründe sind ebenfalls zu behandeln. Damit ist ein Werkstattverweis weder generell verboten noch schon durch die bloße Benennung eines Fachbetriebs vollständig begründet.
Auch ein bereits günstig kalkuliertes Gutachten schließt den Hinweis nicht aus
Im Urteil vom 25. September 2018, VI ZR 65/18, bestätigte der Bundesgerichtshof eine Verweisung auch dann grundsätzlich, wenn das Privatgutachten bereits mittlere ortsübliche Preise freier Werkstätten verwendet. Entscheidend bleibt die konkrete günstigere und gleichwertige Möglichkeit. Die bisherige Kalkulationsart ersetzt diese Prüfung nicht. Daraus folgt aber kein Recht auf jede weitere pauschale Kürzung. Der benannte Betrieb und seine tatsächlich passenden Konditionen müssen auch in dieser Konstellation den Anforderungen an eine wirksame Verweisung entsprechen.
Beispiel eines unvollständigen Prüfberichts
Ein Versicherer kürzt einen Gutachtenbetrag und nennt nur einen niedrigeren Stundenpreis einer anderen Werkstatt. Es fehlen Angaben dazu, welche Arbeiten dort zu diesem Preis ausgeführt werden und ob das konkrete Fahrzeug fachgerecht repariert werden kann. Dann ist die niedrigere Zahl allein keine vollständige Begründung. Umgekehrt kann eine konkret nachgewiesene geeignete Alternative bei fiktiver Abrechnung erheblich sein. Die richtige Antwort besteht daher in der Prüfung der tatsächlichen Bedingungen, nicht in einer pauschalen Annahme oder Zurückweisung jedes Vergleichsangebots.
Einzelne Nebenpositionen gehören zum Gesamtvergleich
Ersatzteilaufschläge, Lackierarbeiten und notwendige Transporte können das Ergebnis verändern. Eine Werkstatt mit niedrigerem Stundenpreis ist nicht zwingend bei sämtlichen erforderlichen Arbeiten insgesamt günstiger. Umgekehrt rechtfertigt die bloße Existenz einer Nebenposition nicht automatisch jeden berechneten Betrag. Der Vergleich muss denselben unfallbedingten Reparaturbedarf erfassen. Der Bundesgerichtshof ordnet auch UPE-Aufschläge den allgemeinen Reparaturkostengrundsätzen zu. Sie dürfen deshalb weder ohne Prüfung stets addiert noch unabhängig von einer tatsächlich tragfähigen Verweisung pauschal gestrichen werden.
Unterlagen für die Prüfung zusammenstellen
Benötigt werden Gutachten, vollständiger Prüfbericht und die konkreten Angaben zum Referenzbetrieb. Bei tatsächlicher Reparatur kommen Auftrag, Rechnung und zeitlicher Ablauf hinzu. Einwendungen zur Qualität oder Zugänglichkeit sollten auf nachvollziehbare Tatsachen gestützt werden. Für gerichtliche Schadensschätzungen ist § 287 ZPO bedeutsam; er macht die benannte Alternative nicht automatisch verbindlich. Die Bewertung muss vielmehr die tatsächlichen Grundlagen des Vergleichs offenlegen. Erst so lässt sich feststellen, ob der verlangte Ersatzbetrag sachgerecht begrenzt werden darf.