Was ist von der tatsächlichen Abrechnung zu unterscheiden?
Bei einer konkreten Abrechnung werden tatsächlich entstandene Kosten zugrunde gelegt, die ebenfalls auf ihre Erforderlichkeit zu prüfen sind. Die fiktive Abrechnung stützt sich dagegen regelmäßig auf eine sachverständige Einschätzung oder andere belastbare Kostenunterlagen. Der Geschädigte darf dadurch nicht bessergestellt werden, als er ohne das schädigende Ereignis stünde. Auch Haftungsquote, Vorschäden und sachlich abgrenzbare Verbesserungen können erheblich sein. Zuerst ist deshalb festzustellen, welcher Schaden verursacht wurde; erst anschließend folgt die Wahl des rechtlich zulässigen Berechnungswegs.
Welche Bedeutung hat § 249 BGB?
Bei einer Sachbeschädigung kann der Geschädigte nach § 249 Absatz 2 BGB grundsätzlich den erforderlichen Geldbetrag zur Wiederherstellung verlangen. Die genaue Reichweite hängt vom Schadensfall ab. Im Fahrzeugschadensrecht spielen beispielsweise Reparaturwürdigkeit, Wiederbeschaffungsaufwand und mögliche Verweisungen auf andere Reparaturmöglichkeiten eine Rolle. Die fiktive Abrechnung ist dort kein Freibrief, sämtliche in einem Gutachten genannten Positionen ungeprüft zu verlangen. Jede Position muss zum gewählten Abrechnungsweg passen und auf einem ersatzfähigen, unfallbedingten Schaden beruhen.
Rechtsprechung: Einschränkung beim Werkvertrag
Der BGH entschied im Urteil vom 22. Februar 2018 – VII ZR 46/17 –, dass ein Besteller, der ein mangelhaftes Werk behält und den Mangel nicht beseitigen lässt, seinen kleinen Schadensersatz nicht anhand fiktiver Mängelbeseitigungskosten bemessen kann. Andere Berechnungswege und gesetzliche Rechte bleiben zu prüfen. Die Entscheidung betrifft das Werkvertragsrecht; ihre Übertragung auf andere Anspruchsgrundlagen wäre ohne nähere Prüfung unzutreffend.
Rechtsprechung: Andere Behandlung im Kaufrecht
Im Urteil vom 12. März 2021 – V ZR 33/19 – bestätigte der BGH für den kaufvertraglichen kleinen Schadensersatz grundsätzlich eine Bemessung anhand voraussichtlich erforderlicher, noch nicht aufgewendeter Mängelbeseitigungskosten. Das Gericht grenzte ausdrücklich zum Werkvertragsrecht ab. Umsatzsteuer ist jedoch nur zu ersetzen, soweit sie tatsächlich anfällt. Gerade bei Immobilien muss daher sorgfältig geprüft werden, ob eine kaufvertragliche Mängelhaftung oder eine werkvertragliche Herstellungspflicht betroffen ist.
Was gilt für Umsatzsteuer und Kostenvorschuss?
Bei Sachbeschädigung wird Umsatzsteuer nach § 249 Absatz 2 Satz 2 BGB nur ersetzt, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist. Ein Nettogutachten und eine spätere Reparaturrechnung dürfen deshalb nicht unbesehen miteinander kombiniert werden. Im Werkvertragsrecht kann bei beabsichtigter Selbstvornahme unter den Voraussetzungen des § 637 Absatz 3 BGB ein abrechnungspflichtiger Vorschuss verlangt werden. Dieser ist kein frei verwendbarer fiktiver Schadensersatz. Nach Durchführung muss seine Verwendung abgerechnet werden; nicht benötigte Beträge können zurückzuzahlen sein.
Was sollte vor der Anspruchserhebung geklärt werden?
Erforderlich sind der genaue Vertrag beziehungsweise Haftungsgrund, die Schadensdokumentation, fachlich belastbare Kostenansätze und die Entscheidung über eine tatsächliche Beseitigung. Bereits vorgenommene Arbeiten und Zahlungen müssen offengelegt werden. Ein Wechsel des Berechnungswegs kann zusätzliche Voraussetzungen und Anrechnungsfragen aufwerfen. Bei Mängeln sind außerdem mögliche Nacherfüllungsrechte und Fristen zu beachten. Wer die rechtliche Anspruchsgrundlage zuerst festlegt, vermeidet eine kostspielige Auseinandersetzung über eine Berechnungsmethode, die im konkreten Vertragsverhältnis von vornherein nicht zur Verfügung steht. Ein Gutachten sollte deshalb nicht nur eine Endsumme nennen, sondern die notwendigen Maßnahmen und ihre Zuordnung zum verursachten Schaden erklären. Vorschäden, ohnehin erforderliche Erneuerungen und zusätzliche Verbesserungen müssen erkennbar abgegrenzt werden. Auch bei einer späteren Eigenreparatur bleibt die Behandlung tatsächlich angefallener Kosten gesondert zu prüfen.