Unfallbedingte Arbeiten von anderen Maßnahmen trennen
Zu ersetzen sind grundsätzlich die erforderlichen Kosten zur Beseitigung des unfallbedingten Schadens. Wartung, Verschleiß und bereits vorhandene Schäden sind davon abzugrenzen. Ein Gutachten, Fotos und eine nachvollziehbare Reparaturkalkulation können diese Zuordnung erleichtern. Werden während der Reparatur weitere Schäden sichtbar, sollte dokumentiert werden, weshalb sie auf den Unfall zurückgehen. Eine rein zeitliche Nähe genügt dafür nicht immer. Auch bei vollständiger Haftung der Gegenseite bleibt die konkrete Schadenshöhe zu prüfen. Die Beauftragung zusätzlicher Komfort- oder Verbesserungsarbeiten macht diese nicht automatisch erstattungsfähig.
Konkrete und fiktive Abrechnung unterscheiden
Bei einer tatsächlichen Reparatur dienen Werkstattrechnung und gegebenenfalls Zahlungsnachweis als wichtige Grundlagen. Wer nicht reparieren lässt, kann unter Voraussetzungen auf Basis einer sachgerechten Kalkulation abrechnen. Für diese fiktive Abrechnung gelten jedoch eigene Fragen, etwa zu Verweisungen auf günstigere Reparaturmöglichkeiten. Umsatzsteuer wird bei einer Sachbeschädigung grundsätzlich nur ersetzt, soweit sie tatsächlich angefallen ist. Die Vorteile verschiedener Abrechnungswege dürfen nicht beliebig kombiniert werden. Deshalb sollte vor Reparaturauftrag, Fahrzeugverkauf oder endgültiger Abrechnung geklärt werden, welche Form den konkreten Umständen und dem tatsächlichen Vorgehen entspricht.
Was mit Werkstattrisiko gemeint ist
Geschädigte können die Abläufe einer Fachwerkstatt häufig nur begrenzt kontrollieren. Unter den Voraussetzungen der Rechtsprechung müssen sie bestimmte unwirtschaftliche oder fehlerhafte Kostenansätze deshalb im Verhältnis zum Schädiger nicht selbst tragen. Dieses Werkstattrisiko bedeutet keine Freigabe für bewusst überhöhte Aufträge. Grenzen ergeben sich insbesondere bei einem eigenen Auswahl- oder Überwachungsverschulden. Auch bleibt erforderlich, dass die Reparatur dem Unfall zuzuordnen ist. Ansprüche gegen die Werkstatt können im Wege des Vorteilsausgleichs an den Schädiger abzutreten sein. Die konkrete Forderungsrichtung ist dabei entscheidend.
Rechtsprechung zur unbezahlten Werkstattrechnung
Mit Urteil vom 16. Januar 2024 – VI ZR 253/22 entschied der Bundesgerichtshof, dass sich Geschädigte auch bei einer noch unbezahlten Rechnung auf das Werkstattrisiko berufen können. In dessen Grenzen müssen sie dann allerdings Zahlung an die Werkstatt verlangen, Zug um Zug gegen Abtretung der entsprechenden Ansprüche gegen diese. Eine Zahlung an sich selbst lässt sich auf diesem Weg nicht einfach verlangen. Das Urteil macht deutlich, weshalb die Frage, ob eine Rechnung bereits bezahlt wurde und an wen geleistet werden soll, bei gekürzten Reparaturkosten wesentlich ist.
Wirtschaftlichkeit und Totalschaden beachten
Die Reparatur darf nicht losgelöst vom Fahrzeugwert und der wirtschaftlichen Lage betrachtet werden. Bei hohen Reparaturkosten können Wiederbeschaffungswert, Restwert und besondere Voraussetzungen für eine Reparatur oberhalb des Wiederbeschaffungswerts entscheidend sein. Die häufig genannte Grenze von 130 Prozent ist kein pauschaler Erstattungsanspruch; insbesondere Umfang und Qualität der Reparatur sowie das Integritätsinteresse müssen geprüft werden. Auch eine angenommene Haftungsquote reduziert gegebenenfalls den erstattungsfähigen Betrag. Ein Reparaturauftrag sollte deshalb bei wirtschaftlichen Grenzfällen erst nach Klärung der maßgeblichen Werte und Abrechnungsvoraussetzungen erteilt werden.
Bei Rechnungskürzungen gezielt vorgehen
Vergleichen Sie das Kürzungsschreiben mit Gutachten, Auftrag, Rechnung und Zahlungsstand. Klären Sie, ob die Gegenseite Unfallbezug, Preise, Arbeitsumfang oder nur einzelne Nebenpositionen bestreitet. Diese Gründe verlangen unterschiedliche Antworten. Bewahren Sie außerdem Abtretungen und weitere Erklärungen der Werkstatt auf. Eine rechtliche Prüfung kann dann bestimmen, ob Zahlung an Sie, an die Werkstatt oder eine andere Anspruchsgestaltung sachgerecht ist. So wird aus einer pauschalen Differenz ein konkret begründeter Anspruch.