Ein zweiter Transport kann eine andere Aufgabe erfüllen
Nach einem Unfall wird ein nicht fahrbereites Fahrzeug möglicherweise zunächst zur Reparaturwerkstatt abgeschleppt. Verfügt diese nicht über die notwendige Lackiereinrichtung, kann während der Instandsetzung ein weiterer Transport erforderlich werden. Beide Vorgänge haben unterschiedliche Zwecke. Der erste bringt das Fahrzeug aus der Unfallsituation zur Werkstatt, der zweite ermöglicht bestimmte Reparaturarbeiten. Aus einer bereits bezahlten Abschlepprechnung folgt daher nicht automatisch, dass jeder spätere Transport doppelt berechnet wäre. Umgekehrt muss ein tatsächlich anders bezeichnetes Entgelt nicht allein wegen seiner Überschrift zusätzlich ersatzfähig sein.
Die fehlende eigene Lackiererei ist konkret zuzuordnen
Für eine nachvollziehbare Rechnung sollte erkennbar sein, welche Leistung außerhalb des Reparaturbetriebs erbracht werden musste. Dazu gehören der tatsächliche Transportweg und die damit verbundenen Arbeiten. Eine bloße allgemeine Transportpauschale erklärt diese Grundlage nicht immer ausreichend. Entscheidend ist, ob die Position zum sachgerechten Ablauf der konkreten Unfallreparatur gehört. Die rechtliche Prüfung verlangt keine bestimmte betriebliche Organisationsform jeder Werkstatt. Sie untersucht vielmehr die erforderlichen Kosten der gewählten und rechtlich anzuerkennenden Wiederherstellung im Einzelfall.
Der Bundesgerichtshof unterschied Verbringen und Abschleppen
Im Beschluss vom 10. März 2015, VI ZB 28/14, behandelte der Bundesgerichtshof einen Streit, in dem eine bereits erfolgte Abschleppung gegen Verbringungskosten eingewandt worden war. Die Klägerin erläuterte, dass der zusätzliche Transport zur Lackiererei erforderlich gewesen sei. Das Gericht bewertete diese Erklärung als Erläuterung des bereits durch eine Rechnung konkretisierten Vortrags. Die Entscheidung betrifft insoweit Verfahrensanforderungen. Sie macht nicht jede Transportrechnung automatisch verbindlich, zeigt aber die notwendige sachliche Unterscheidung beider Kostenarten.
Tatsächliche Rechnung und fiktive Kalkulation unterscheiden
Bei einer ausgeführten Reparatur kann die Rechnung den tatsächlichen Verbringungsvorgang belegen. Bei Abrechnung ohne Reparatur ist dagegen der objektiv erforderliche Wiederherstellungsbetrag zu bestimmen. Eine künftig denkbare Fahrt wird nicht allein durch ihre Bezeichnung zum sicheren Schaden. Umgekehrt kann eine bei sachgerechter Reparatur erforderliche Position nicht schon deshalb generell ausgeschlossen werden, weil noch keine Rechnung existiert. Maßgeblich sind die jeweiligen Grundlagen der Abrechnung. Konkrete Ausgaben und fiktive Kalkulation dürfen dabei nicht beliebig zu einer günstigeren Mischabrechnung verbunden werden.
Beispiel einer ausgelagerten Lackierarbeit
Eine Werkstatt ersetzt unfallbedingt ein beschädigtes Bauteil und lässt die notwendige Lackierung in einem externen Fachbetrieb ausführen. Der Transport dorthin kann eine eigenständige Reparaturposition sein. Wurde das Fahrzeug zuvor bereits vom Unfallort zur Werkstatt gebracht, liegt darin nicht zwingend dieselbe Leistung. Wird jedoch ein ohnehin schon enthaltenes Entgelt nochmals angesetzt, ist die Doppelberechnung zu prüfen. Das Beispiel verdeutlicht, weshalb Inhalt und Zweck der jeweiligen Fahrt wichtiger sind als die Anzahl verschiedener Begriffe auf einer Rechnung.
Vergleichsangebote müssen denselben Reparaturbedarf erfassen
Bei einem Verweis auf einen günstigeren Betrieb ist zu prüfen, welche Leistungen dieser tatsächlich zu welchen Bedingungen erbringt. Eine Werkstatt mit eigener Lackiererei benötigt möglicherweise keinen externen Fahrzeugtransport, kann aber andere Kostenansätze haben. Ein sachgerechter Vergleich betrachtet deshalb das passende Gesamtmodell. Es genügt nicht, die günstigsten Einzelpositionen verschiedener Abläufe ohne Zusammenhang zusammenzustellen. Ebenso ersetzt ein bloßes Vergleichsangebot nicht die rechtlichen Voraussetzungen einer wirksamen Verweisung, insbesondere Gleichwertigkeit, Zugänglichkeit und Zumutbarkeit der konkreten Alternative.
Bei einer Kürzung den konkreten Transport erklären
Benötigt werden Gutachten, Auftrag und Rechnung. Bei durchgeführter Arbeit helfen außerdem Angaben zum externen Betrieb und zum tatsächlichen Ablauf. Das Kürzungsschreiben sollte daraufhin geprüft werden, ob es den Transport überhaupt bestreitet oder nur die Höhe beanstandet. Für eine gerichtliche Schadensschätzung ist eine tragfähige Tatsachengrundlage erforderlich. Wer die Position klar von Abschleppung und anderen Nebenleistungen trennt, ermöglicht eine gezielte Prüfung. Daraus folgt ein nachvollziehbarer Anspruch, keine pauschale Garantie jeder verlangten Transportgebühr.