Die Ersatzteilposition ist vom Arbeitslohn zu unterscheiden
Ein Reparaturpreis kann sich aus Ersatzteilen und verschiedenen Arbeitsleistungen zusammensetzen. Der Aufschlag auf eine Teilepreisempfehlung betrifft zunächst die Ersatzteilkalkulation. Er ist weder automatisch ein bestimmter Arbeitslohn noch eine gesetzlich festgelegte Gebühr. Auch die Bezeichnung unverbindliche Preisempfehlung bedeutet nicht, dass ein darüberliegender Werkstattpreis schon deshalb rechtswidrig wäre. Im Verhältnis zum Unfallgegner ist aber gesondert zu prüfen, welcher Aufwand zur Wiederherstellung erforderlich ist. Der vertragliche Preis der Werkstatt und der ersatzfähige Schaden sind nicht notwendig deckungsgleich.
Der Bundesgerichtshof verlangt die allgemeine Reparaturkostenprüfung
Im Urteil vom 25. September 2018, VI ZR 65/18, stellte der Bundesgerichtshof ausdrücklich klar, dass sich die Ersatzfähigkeit von UPE-Aufschlägen nach den allgemeinen Grundsätzen zu Reparaturkosten richtet. Damit gibt es keinen losgelösten gesetzlichen Zuschlagsanspruch allein wegen der Abkürzung. Ebenso wenig dürfen die Aufschläge ohne jede Prüfung grundsätzlich ausgeschlossen werden. Die Position muss zur erforderlichen Reparatur des konkreten Fahrzeugs gehören. Ihre rechtliche Behandlung folgt damit derselben Wiederherstellungsfrage wie andere Bestandteile einer sachgerechten Reparaturkalkulation.
Fiktive Abrechnung verlangt eine tragfähige Kalkulationsgrundlage
Wer ohne durchgeführte Reparatur auf Gutachtenbasis abrechnet, macht den objektiv erforderlichen Wiederherstellungsbetrag geltend. Dazu können passende Ersatzteilpreise und Aufschläge gehören, wenn die maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Das Gutachten ist dafür eine wichtige Grundlage, macht aber jeden Ansatz nicht automatisch unanfechtbar. Umgekehrt ist eine fehlende Rechnung bei fiktiver Abrechnung für sich genommen kein ausreichender Grund, sämtliche kalkulierten Nebenpositionen zu streichen. Entscheidend ist, welche Kosten im rechtlich maßgeblichen Reparaturmodell zu erwarten und erforderlich sind.
Eine wirksame Werkstattverweisung kann die Rechnung beeinflussen
In VI ZR 65/18 bestätigte der Bundesgerichtshof zugleich die Möglichkeit einer Verweisung auf eine mühelos zugängliche, günstigere und gleichwertige Reparatur. Diese kann auch dann bedeutsam sein, wenn das ursprüngliche Gutachten bereits freie Werkstattpreise verwendet. Wird auf einen konkreten Referenzbetrieb verwiesen, ist dessen gesamte passende Reparaturkalkulation zu betrachten. Die Teileposition darf nicht ohne sachlichen Zusammenhang aus einem anderen Modell übernommen werden. Zugänglichkeit, Gleichwertigkeit und Zumutbarkeit bleiben Voraussetzungen; ein beliebiger niedriger Vergleichspreis genügt nicht.
Beispiel eines pauschal gestrichenen Zuschlags
Ein Gutachten enthält einen nachvollziehbar bezifferten Ersatzteilaufschlag. Der Versicherer entfernt ihn mit der allgemeinen Begründung, solche Zuschläge würden nie erstattet. Diese pauschale Aussage entspricht der genannten BGH-Regel nicht. Es muss um die tatsächlichen Voraussetzungen der Reparaturkosten gehen. Ebenso reicht die umgekehrte Forderung, jeder Gutachtenaufschlag müsse immer bezahlt werden, nicht aus. Der konkrete Betrieb oder das zugrunde gelegte Marktmodell und eine mögliche tragfähige günstigere Alternative müssen in die Prüfung einbezogen werden.
Bei einer tatsächlichen Rechnung weitere Ebenen auseinanderhalten
Wurde repariert, sind Rechnung und Zahlungsstand wesentliche Unterlagen. Eine mögliche Einordnung unter die Grundsätze des Werkstattrisikos ist gesondert zu prüfen. Diese ersetzen nicht die Unterscheidung zwischen Unfallreparatur und zusätzlichen eigenen Aufträgen. Auch ein im Werkvertrag vereinbarter Aufschlag entscheidet nicht automatisch die Haftung der Gegenseite. Der konkrete Leistungsumfang, die Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten und die gewählte Anspruchsrichtung können Bedeutung haben. Die bloße Überschrift Ersatzteile liefert für diese Fragen noch keine abschließende Antwort.
Einwendungen auf den tatsächlichen Streitpunkt beziehen
Hilfreich sind die vollständige Kalkulation und die Grundlage des verwendeten Ersatzteilpreises. Hinzu kommen Gutachten, Rechnung und gegebenenfalls ein Referenzangebot. Streit über die tatsächliche Höhe eines Zuschlags ist von Streit über eine Werkstattverweisung oder die Unfallhaftung zu trennen. § 287 ZPO erlaubt eine gerichtliche Schadensschätzung auf geeigneter Tatsachengrundlage. Das Ergebnis bleibt jedoch fallbezogen. Wer die Kostenposition konkret erklärt, kann eine Kürzung gezielt prüfen, statt nur allgemeine Aussagen über angeblich stets erlaubte oder verbotene Aufschläge auszutauschen.