Die Fahrerfeststellung muss trotz angemessener Ermittlungen scheitern
Eine ungeklärte Fahrereigenschaft erlaubt die Auflage nicht völlig unabhängig vom behördlichen Vorgehen. Zu prüfen ist, ob angemessene und zumutbare Maßnahmen zur Ermittlung ergriffen wurden. Dabei kann auch das Mitwirkungsverhalten des Halters Bedeutung haben. Eine Pflicht zur Durchführung jeder nur denkbaren, aussichtslosen Nachforschung folgt daraus nicht. Umgekehrt ersetzt die bloße Vermutung, niemand werde Auskunft geben, keine notwendige Untersuchung. Entscheidend sind der konkrete Verkehrsverstoß, vorhandene Hinweise und die tatsächlichen Möglichkeiten einer rechtzeitigen Identifizierung des Verantwortlichen.
Eine sehr späte Mitteilung kann nicht mehr genügen
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Beschluss vom 7. Mai 2024, 3 B 6.23, einen bereits geklärten Grundsatz. Ein Fahrzeugführer ist auch dann im Sinne des § 31a nicht feststellbar, wenn der Halter ihn so spät benennt, dass eine aussichtsreiche Ahndung vor Verjährung mit zumutbaren Maßnahmen nicht mehr möglich ist. Es reicht daher nicht stets, irgendeine Information kurz vor Fristende zu übermitteln. Maßgeblich ist die praktisch noch mögliche rechtzeitige Verfolgung. Eine willkürliche Verschleppung der Bearbeitung wird damit allerdings nicht automatisch gerechtfertigt.
Aussageverweigerungsrechte bleiben von der Folge getrennt
Das Recht, in einem Bußgeldverfahren die Aussage oder ein Zeugnis zu verweigern, wird durch eine Fahrtenbuchauflage nicht aufgehoben. Wer ein entsprechendes Recht nutzt, ist aber nicht allein deshalb gegen jede präventive Folgemaßnahme geschützt. Die Auflage soll die Aufklärung zukünftiger Verstöße ermöglichen. Sie darf nicht als nachträgliche Ersatzstrafe ohne Prüfung ihrer eigenen Voraussetzungen eingesetzt werden. Die rechtliche Trennung erklärt, weshalb ein vorhandenes Verweigerungsrecht und eine dennoch zulässige Fahrtenbuchauflage nebeneinander bestehen können. Die konkrete Ermittlungs- und Ermessensprüfung bleibt erforderlich.
Welche Angaben vor und nach der Fahrt einzutragen sind
Für jede einzelne Fahrt verlangt § 31a Absatz 2 vor Beginn Angaben zum Fahrzeugführer mit Namen und Anschrift, das Kennzeichen sowie Datum und Uhrzeit des Fahrtbeginns. Nach dem Ende müssen Datum und Uhrzeit unverzüglich mit Unterschrift eingetragen werden. Das Dokument ist deshalb nicht bloß eine rückblickend ungefähr ergänzte Übersicht gelegentlicher Nutzungen. Für Halter mit wechselnden Fahrern erfordert die Auflage eine verlässliche Organisation. Dass ein Beauftragter die Einträge übernimmt, beseitigt nicht die Verantwortung für die vorgeschriebene Führung.
Vorlage und Aufbewahrung sind zusätzliche Pflichten
Das Fahrtenbuch muss der anordnenden oder einer von ihr bestimmten Stelle sowie sonst zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung ausgehändigt werden. Nach Ablauf des angeordneten Führungszeitraums ist es noch sechs Monate aufzubewahren. Die Behörde kann im gesetzlichen Rahmen auch Ersatzfahrzeuge bestimmen. Ob die konkrete Verfügung ein oder mehrere Fahrzeuge erfasst, ergibt sich aus ihrem Inhalt und ihrer rechtlichen Grundlage. Eine richtige Prüfung unterscheidet deshalb Fahrtenaufzeichnung, Kontrolle, Aufbewahrung und den sachlichen Umfang der jeweiligen Anordnung.
Beispiel eines betrieblich wechselnd genutzten Wagens
Mit einem Firmenwagen wird ein erheblicher Verkehrsverstoß begangen. Wegen wechselnder Fahrer und fehlender Unterlagen lässt sich die verantwortliche Person trotz angemessener Ermittlungen nicht rechtzeitig feststellen. Eine spätere Fahrtenbuchauflage kann dafür sorgen, dass künftige Fahrten zuverlässig zugeordnet werden. Wird der Fahrer erst unmittelbar vor Verjährung benannt, muss geprüft werden, welche Ermittlungen realistisch noch möglich waren. Das bloße Datum einer Nachricht entscheidet die Frage nicht ohne ihren Inhalt und die verbleibenden Handlungsmöglichkeiten der Behörde.
Den Bescheid und das Ermittlungsverfahren zusammen prüfen
Wichtig sind Anhörungsschreiben, Antworten, Zustellnachweise, Ermittlungsakten und die genaue Verfügung. Daraus lassen sich Bemühungen, Verzögerungen und Umfang der Auflage nachvollziehen. Die Dauer darf nicht ohne Bezug zum Fall festgesetzt werden. Ebenso sollte die Verhältnismäßigkeit nicht allein mit dem Hinweis auf fehlende Bestrafung verneint werden. Die Fahrtenbuchauflage hat eine eigenständige präventive Funktion. Für eine Überprüfung sind ihre gesetzlichen Voraussetzungen und die konkrete Ermessensentscheidung maßgeblich, nicht eine pauschale Gleichsetzung mit dem abgeschlossenen Bußgeldverfahren.