Das Gesetz unterscheidet Gerät und einzelne Funktion
Ein ausschließlich zur Anzeige oder Störung von Messungen bestimmtes technisches Gerät darf der Fahrzeugführer grundsätzlich weder betreiben noch betriebsbereit mitführen. Bei einem vielseitig nutzbaren Smartphone ist dagegen die Verwendung der einschlägigen Funktion maßgeblich. Dass ein Telefon auch telefonieren oder navigieren kann, macht den Betrieb seiner Warnfunktion nicht erlaubt. Umgekehrt behandelt das Gesetz ein gewöhnliches Smartphone mit deaktivierter Warnfunktion nicht allein wegen einer installierbaren Anwendung automatisch wie ein bestimmungsgemäßes Radarwarngerät.
Die Installation ist nicht mit jeder Nutzung gleichzusetzen
Für die Anwendung von Satz3 muss festgestellt werden, dass die entsprechende Gerätefunktion verwendet wurde. Die bloße Existenz einer App auf einem vielseitig verwendbaren Telefon beantwortet diese Frage noch nicht. Eine zur Navigation geöffnete Anwendung kann allerdings zugleich Warnungen vor Messungen ausgeben. Dann genügt es nicht, ihre allgemeine Bezeichnung als Navigationssoftware anzuführen. Entscheidend ist der tatsächliche Funktionsbetrieb und dessen Nutzung während der Fahrt. Maßgebliche Umstände sind daher Anzeige, akustische Hinweise und die Kenntnis des Fahrers.
Auch die Warnung einer Beifahrerin kann erfasst sein
Das Oberlandesgericht Karlsruhe bestätigte mit Beschluss vom 7. Februar 2023, 2 ORbs 35 Ss 9/23, eine Geldbuße gegen einen Fahrer. Die Warnfunktion lief auf dem Smartphone seiner Beifahrerin. Nach den Feststellungen wusste er davon und machte sie sich zunutze. Das Gericht verlangte nicht, dass der Fahrer die App selbst aktiviert oder das Gerät in der eigenen Hand gehalten hatte. Der Zugriff über einen anderen Insassen schafft deshalb keinen sicheren Ausweg aus dem Verwendungsverbot. Die konkrete Billigung bleibt festzustellen.
Kenntnis und Billigung benötigen eine Tatsachengrundlage
Im entschiedenen Fall stützte das Amtsgericht seine Überzeugung unter anderem darauf, dass der Fahrer das Telefon bei der Kontrolle bewusst zur Seite schob. Das Oberlandesgericht hielt die Beweiswürdigung für rechtsfehlerfrei. Daraus folgt keine allgemeine Vermutung, jeder Fahrer kenne sämtliche Anwendungen seiner Mitfahrer. Für den konkreten Vorwurf muss seine Nutzung der Warnfunktion nachgewiesen werden. Beobachtungen und sonstige Umstände können dabei zusammenwirken. Eine bloße Vermutung ohne tragfähige Grundlage ersetzt den erforderlichen Nachweis nicht.
Beispiel einer gemeinsam verwendeten Navigation
Eine Beifahrerin bedient während der Fahrt das Smartphone und liest daraus dem Fahrer Messwarnungen vor. Dieser hat die Verwendung vereinbart und richtet sein Fahrverhalten danach aus. Dass nur die Beifahrerin das Display berührt, schließt einen Verstoß des Fahrers nicht aus. Läuft dagegen auf einem für ihn unbemerkt gebliebenen Telefon eine unbekannte Funktion, liegt eine andere Beweislage vor. Das Beispiel unterscheidet die tatsächliche Nutzung durch den Fahrer von der bloßen Anwesenheit eines technischen Geräts im Fahrzeug.
Handybedienung und Messwarnung sind getrennte Verbote
Die besonderen Anforderungen an die Bedienung elektronischer Geräte während der Fahrt sind zusätzlich zu prüfen. Eine nach diesen Vorschriften zulässige Halterung oder Sprachbedienung erlaubt keine nach Absatz 1c verbotene Warnfunktion. Ebenso hängt das Warnverbot nicht davon ab, ob im konkreten Moment tatsächlich zu schnell gefahren wurde. Geschwindigkeitsverstoß und verbotene Gerätenutzung sind unterschiedliche Vorwürfe. Die Entscheidung aus Karlsruhe betrifft die Nutzung zur Warnung vor Kontrollen und begründet keine allgemeine Zulässigkeit anderer Funktionen bei unveränderter Aufmerksamkeit.
Vor einer Fahrt die verwendeten Funktionen prüfen
Für die sichere Handhabung sollte die Messwarnfunktion während der Fahrzeugführung ausgeschaltet bleiben. Das gilt auch bei gemeinsam genutzten Geräten. Bei einem bereits erhobenen Vorwurf sind die konkret bezeichnete Funktion, die Wahrnehmungen der Kontrollierenden und die zugeschriebene Kenntnis entscheidend. Die im Karlsruher Fall verhängten100 Euro beschreiben dessen Ergebnis und sind keine allgemeine Zusage für jedes Verfahren. Maßgeblich bleiben Tatvorwurf, anwendbare Vorschriften und nachgewiesene Umstände. Eigentum am Smartphone und tatsächliches Verwenden sind gesondert zu betrachten.