Unbeschädigtes Bauteil bedeutet nicht automatisch fremden Aufwand
Nach einer Reparatur kann ein neu lackiertes Bauteil farblich vom angrenzenden Bereich abweichen. Eine fachgerechte Farbangleichung kann deshalb Arbeiten an einem zuvor unbeschädigten Nachbarteil erfordern. Diese Maßnahme ist nicht schon deshalb eine zusätzliche Verbesserung außerhalb des Unfallschadens. § 249 BGB zielt auf die Wiederherstellung des ohne das Ereignis bestehenden Zustands. Ob eine Beilackierung tatsächlich erforderlich ist, muss allerdings technisch und anhand des konkreten Fahrzeugs beurteilt werden. Eine bloße allgemeine Vorliebe für eine umfassendere Lackierung reicht dafür nicht aus.
Fiktive Abrechnung beruht auf einer vorausschauenden Bewertung
Wer auf Gutachtenbasis abrechnet, verlangt den objektiv erforderlichen Wiederherstellungsbetrag ohne Nachweis tatsächlich ausgeführter Maßnahmen. Dabei bleibt naturgemäß eine gewisse Unsicherheit, welche Arbeiten bei der Reparatur tatsächlich angefallen wären. Diese Unsicherheit beseitigt nicht generell die Ersatzfähigkeit einzelner Kostenpositionen. Umgekehrt ist das Gutachten kein verbindlicher Zahlungsbescheid. Die angesetzten Arbeiten müssen nach den schadensrechtlichen Maßstäben zur Wiederherstellung erforderlich sein. Für die Bewertung kommt es auf eine geeignete technische Grundlage und die Umstände des konkreten Schadens an.
Der Bundesgerichtshof wies einen pauschalen Ausschluss zurück
Im Urteil vom 17. September 2019, VI ZR 396/18, beanstandete der Bundesgerichtshof die Ablehnung fiktiver Beilackierungskosten. Das Berufungsgericht hatte auf fehlende sichere Feststellbarkeit vor einer tatsächlichen Reparatur abgestellt. Damit überspannte es nach dem Bundesgerichtshof das notwendige Überzeugungsmaß. Ist die Farbangleichung zur Wiederherstellung erforderlich, gehört sie grundsätzlich ebenso zur Schadensbeseitigung wie der Austausch beschädigter Teile. Die Sache wurde zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen. Das Urteil spricht deshalb keinen pauschalen festen Beilackierungsbetrag für sämtliche Fahrzeuge zu.
Überwiegende Wahrscheinlichkeit kann bei der Schadensschätzung genügen
§ 287 ZPO erleichtert die Ermittlung von Schadenshöhe und ersatzfähigem Aufwand. In der genannten Entscheidung erläuterte der Bundesgerichtshof, dass keine absolute wissenschaftliche Gewissheit erforderlich ist. Das Gericht darf verbleibende Unsicherheit nicht einfach zum Anlass nehmen, die notwendige Schätzung vollständig abzulehnen. Zugleich bleibt der Geschädigte für die Erforderlichkeit der Position darlegungs- und grundsätzlich beweispflichtig. Das erleichterte Maß beseitigt daher nicht jede tatsächliche Begründung, sondern bestimmt, wie überzeugend die relevanten Tatsachen für die Schadensbemessung feststehen müssen.
Konkreter Vortrag kann eine Begutachtung erforderlich machen
Im entschiedenen Fall hatte der Kläger eine spezielle Lackierung und die technische Notwendigkeit der Einlackierung angrenzender Teile vorgetragen und Beweis angeboten. Der Bundesgerichtshof beanstandete auch das Übergehen dieses Angebots. Ein Gericht darf nicht ohne tragfähige Grundlage immer weitere Einzelheiten verlangen, wenn bereits schlüssige Tatsachen vorliegen. Daraus folgt aber kein Anspruch auf eine beliebige Ausforschung ohne konkreten Schadensbezug. Fahrzeugfarbe, betroffenes Bauteil und nachvollziehbarer Reparaturweg sollten so bezeichnet werden, dass eine sachverständige Prüfung möglich ist.
Beispiel einer beschädigten Tür mit Speziallackierung
Bei einem Unfall wird eine Tür beschädigt. Das Gutachten erklärt, weshalb für eine passende Farbwirkung auch ein angrenzender Bereich lackiert werden muss. Wird fiktiv abgerechnet, darf diese Position nicht allein mit dem Satz gestrichen werden, das Nachbarteil sei unbeschädigt geblieben. Nun ist die technische Erforderlichkeit zu prüfen. Beschreibt das Gutachten dagegen nur eine pauschale Komplettlackierung ohne Schadensbezug, stellen sich andere Fragen. Entscheidend ist die begründete Wiederherstellung des früheren Erscheinungsbilds und nicht ein abstrakter Wunsch nach neuem Lack.
Farbangleichung von anderen Nebenpositionen trennen
Beilackierung betrifft die Lackiermaßnahme selbst. Ein Transport zur externen Lackiererei ist dagegen eine andere mögliche Kostenposition. Auch Ersatzteilaufschläge haben einen eigenen Gegenstand. Eine sachgerechte Prüfung benennt deshalb genau, welche Arbeit erforderlich sein soll und worauf die Kalkulation beruht. Benötigt werden Gutachten, Fotos und gegebenenfalls technische Erläuterungen. Das Urteil VI ZR 396/18 schützt die konkrete Schadensschätzung gegen einen pauschalen Ausschluss. Es ersetzt nicht die Prüfung des jeweiligen Fahrzeugs und seines nachvollziehbaren Reparaturbedarfs.