Die Berechnung knüpft an den Wiederbeschaffungswert an
Ausgangspunkt ist der Wert eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs vor dem Unfall, nicht der frühere Kaufpreis. Bei einem Wiederbeschaffungswert von 10.000 Euro liegt die rechnerische Grenze bei 13.000 Euro. Dieses Beispiel beantwortet nur die Prozentrechnung. Welche Reparaturkosten und Wertansätze im konkreten Fall maßgeblich sind, ist gesondert festzustellen. Insbesondere dürfen steuerliche Werte und verschiedene Abrechnungsmodelle nicht beliebig vermischt werden. Ein Gutachten sollte deshalb die verwendeten Größen und den vorgesehenen Reparaturumfang nachvollziehbar ausweisen.
Der Zuschlag schützt mehr als bloße Fahrbereitschaft
Das besondere Integritätsinteresse betrifft den Erhalt des dem Geschädigten vertrauten Fahrzeugs. Allein der Wunsch nach irgendeiner weiteren Mobilität genügt dafür nicht. Wird lediglich eine Notreparatur vorgenommen, kann damit zwar Fahrbereitschaft entstehen, ohne dass der frühere Zustand wiederhergestellt ist. Die Privilegierung einer wirtschaftlich aufwendigeren Reparatur setzt deshalb eine entsprechend qualifizierte Wiederherstellung voraus. Die Prozentgrenze ist kein Instrument, um eine günstig ausgeführte bloße Teilinstandsetzung ohne Weiteres wie eine vollständige fachgerechte Reparatur abzurechnen.
Der Bundesgerichtshof verlangt Qualität und passenden Umfang
Im Urteil vom 15. Februar 2005, VI ZR 70/04, betonte der Bundesgerichtshof die fachgerechte Reparatur in dem Umfang, den der Sachverständige seiner Kostenschätzung zugrunde gelegt hat. Die Ausnahme lässt sich daher nicht allein mit einer Rechnung oder einem wieder fahrfähigen Fahrzeug begründen. Tatsächliche Ausführung und Reparaturqualität sind wesentlich. Auch eine Eigenreparatur ist nicht schon wegen ihrer Form ausgeschlossen; entscheidend bleibt, ob die maßgeblichen Anforderungen nachgewiesen werden. Die konkrete Nachweisfrage darf nicht durch pauschale Etiketten ersetzt werden.
Tatsächliche Weiternutzung und Zahlungsfälligkeit auseinanderhalten
Die weitere Nutzung kann das Interesse am Erhalt des Fahrzeugs belegen. Daraus folgt aber nicht, dass jede Forderung innerhalb der Grenze automatisch erst nach sechs Monaten fällig wird. Im Beschluss vom 18. November 2008, VI ZB 22/08, verneinte der Bundesgerichtshof eine solche generelle Wartefrist bei vollständig und fachgerecht ausgeführter Reparatur. Nachweis des Integritätsinteresses und Zeitpunkt der Fälligkeit sind unterschiedliche Fragen. Eine pauschale Zurückhaltung sämtlicher Mehrkosten für sechs Monate lässt sich daher nicht allein mit dem Schlagwort 130-Prozent-Regel rechtfertigen.
Beispiel einer vollständigen und einer bloßen Teilreparatur
Ein Fahrzeug hat einen Wiederbeschaffungswert von 10.000 Euro. Die erforderliche vollständige Reparatur wird mit 12.000 Euro kalkuliert. Wird diese fachgerecht im maßgeblichen Umfang durchgeführt, kann die Ausnahme bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen in Betracht kommen. Wird dagegen nur eine kleinere Maßnahme zur Wiederherstellung der Fahrbereitschaft erledigt, ist der darüberliegende kalkulierte Betrag nicht allein aufgrund derselben Prozentrechnung geschuldet. Die tatsächliche Art der Wiederherstellung entscheidet mit. Eine identische Ausgangskalkulation kann deshalb bei unterschiedlichem Vorgehen zu verschiedenen Abrechnungsfolgen führen.
Eine Überschreitung muss gesondert bewertet werden
Reparaturkosten jenseits der Grenze werden nicht ohne Weiteres dadurch ersatzfähig, dass der Geschädigte einen Teil selbst übernehmen möchte. Besondere Fallgestaltungen, etwa eine tatsächlich günstigere gleichwertige Reparatur oder unerwartete Kostenentwicklungen, verlangen eine eigenständige Prüfung. Aus einer bloßen Schätzung darf keine beliebige Aufteilung konstruiert werden. Gerade bei knappen Grenzfällen sollte vor einem größeren Reparaturauftrag feststehen, welche Werte gesichert sind und welche tatsächliche Ausführung geplant ist. Ein ungeklärter wirtschaftlicher Ausgangspunkt kann sonst erhebliche eigene Kosten auslösen.
Nachweise müssen Werte und Reparatur verbinden
Wichtig sind das Schadensgutachten und die Unterlagen zur tatsächlichen Ausführung. Hinzu kommen Fotos, Rechnungen und gegebenenfalls ein Nachweis der weiteren Nutzung. Eine Haftungsquote ist anschließend zusätzlich zu berücksichtigen. Die 130-Prozent-Grenze erweitert unter Voraussetzungen den anerkannten Reparaturaufwand; sie hebt andere Anspruchsvoraussetzungen nicht auf. Eine belastbare Bewertung prüft deshalb zuerst die richtigen Vergleichswerte und dann Reparaturumfang, Qualität und Integritätsinteresse. Erst daraus lässt sich der im konkreten Fall ersatzfähige Betrag ableiten.