Rechtsglossar · Urheber-, Marken- und Wettbewerbsrecht

Patentvindikation

Patentvindikation bezeichnet den Anspruch des materiell Berechtigten auf Übertragung einer unberechtigt angemeldeten Erfindung oder eines daraus erteilten Patents. § 8 PatG trennt dabei zwischen dem Anspruch auf Patenterteilung und dem bereits bestehenden Schutzrecht. Es geht um die richtige Zuordnung der Erfindung, nicht unmittelbar um einen gewöhnlichen Patentverletzungsanspruch. Allein ein früher geschäftlicher Kontakt oder eine ähnliche Produktidee beweist eine widerrechtliche Entnahme noch nicht.

Berechtigung und formale Anmeldung

Das Recht auf das Patent steht nach § 6 grundsätzlich dem Erfinder oder seinem Rechtsnachfolger zu. Bei gemeinschaftlichen Erfindungen ist eine gemeinschaftliche Berechtigung möglich. Im amtlichen Anmeldeverfahren wird der Anmelder nach § 7 zunächst als berechtigt behandelt, damit die sachliche Prüfung nicht durch die Erfinderfeststellung verzögert wird. Diese verfahrensrechtliche Ausgangslage entscheidet jedoch nicht endgültig einen materiellen Berechtigungsstreit. Eine erfolgreiche Anmeldung schützt deshalb nicht automatisch vor einem gesonderten Übertragungsanspruch des tatsächlich Berechtigten.

Was kann verlangt werden?

Vor der Patenterteilung kann der Berechtigte die Abtretung des Anspruchs auf Erteilung verlangen. Nach Erteilung richtet sich der Anspruch auf Übertragung des Patents. Je nach tatsächlicher Erfinderbeteiligung kann auch eine Mitberechtigung statt einer vollständigen Übertragung in Betracht kommen. Welcher Antrag zutrifft, hängt von den eigenständigen schöpferischen Beiträgen und den rechtlichen Erwerbsvorgängen ab. Nicht jede Hilfe bei Versuchen oder jeder Vertriebskontakt macht eine Person bereits zum Miterfinder der später angemeldeten technischen Lehre.

Vergleich der technischen Lehren

Der Kern der Prüfung ist ein nachvollziehbarer Vergleich. Einerseits ist festzustellen, welche technische Lehre der Berechtigte entwickelt und gegebenenfalls weitergegeben hat. Andererseits muss die angemeldete oder patentierte Lehre ausgelegt werden. Schlagwortartige Übereinstimmungen oder bloße Produktähnlichkeit reichen dafür nicht. Entscheidend sind die technischen Beiträge und ihre Beziehung zum beanspruchten Erfindungsgegenstand. Entwicklungsunterlagen, Zeichnungen, Versuchsberichte und dokumentierte Übermittlungen können deshalb wichtiger sein als spätere allgemeine Aussagen darüber, wer zuerst eine Geschäftsidee gehabt habe.

BGH im Fall Brustimplantat

Der BGH verlangte im Urteil vom 26. Juli 2022, X ZR 1/21, Brustimplantat, einen prüfenden Vergleich der angemeldeten Lehre mit derjenigen, deren widerrechtliche Entnahme behauptet wird. Vorrangig ist zu untersuchen, inwieweit die Lehren übereinstimmen. Die Entscheidung bestätigt damit die notwendige technische Zuordnung statt einer pauschalen Betrachtung des Geschäftsverhältnisses. Sie bedeutet nicht, dass jede vorherige Zusammenarbeit zur Übertragung des späteren Patents führt. Ebenso wenig genügt eine unzutreffende oder verkürzte Auslegung der Patentansprüche für die Ablehnung des Anspruchs.

Besondere Fristen nach § 8

Grundsätzlich muss der Anspruch innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der Patenterteilung durch Klage geltend gemacht werden. Hat der Verletzte Einspruch wegen widerrechtlicher Entnahme erhoben, sieht das Gesetz eine zusätzliche Möglichkeit bis ein Jahr nach rechtskräftigem Abschluss des Einspruchsverfahrens vor. Diese besonderen Fristregeln gelten nicht, wenn der Patentinhaber beim Erwerb nicht gutgläubig war. Die zeitliche Bewertung benötigt deshalb Erteilungsveröffentlichung, mögliche Einspruchsunterlagen und die Erwerbsumstände. Eine bloße außergerichtliche Beanstandung ersetzt die gesetzlich genannte Klage nicht.

Beispiel einer technischen Kooperation

Ein Entwickler stellt einem Vertriebspartner vertrauliche Unterlagen über ein neues Herstellungsverfahren zur Verfügung. Der Partner meldet später ein Patent an. Für einen Übertragungsanspruch müssen die tatsächlich weitergegebenen technischen Inhalte mit den Patentansprüchen verglichen und die Rechtekette geprüft werden. Ein eigenständiger späterer Beitrag des Partners kann für den Umfang der Berechtigung bedeutsam sein. Der zeitliche Ablauf allein beantwortet diese Fragen nicht. Wichtig sind auch bestehende Verträge über Entwicklungsergebnisse, Übertragungen und erlaubte Nutzungen.

Zuordnung und Patentbestand trennen

Patentvindikation richtet sich auf die Berechtigung am Schutzrecht. Ein Nichtigkeitsverfahren betrifft dagegen dessen rechtlichen Bestand; ein Verletzungsverfahren prüft eine untersagte Benutzung. Die unterschiedlichen Verfahren verfolgen daher verschiedene Ziele. Für eine schlüssige Vindikationsprüfung sollten technische Entstehung, Übermittlung, beanspruchte Lehre, Rechtsnachfolge und Fristen gemeinsam dokumentiert sein. Eine erfolgreiche technische Entwicklung ersetzt keinen Nachweis der behaupteten Entnahme. Umgekehrt darf die formale Registerstellung nicht mit der materiell richtigen Zuordnung der Erfindung gleichgesetzt werden.

Rechtsprechung und Rechtsgrundlagen