Rechtsglossar · Urheber-, Marken- und Wettbewerbsrecht

Patentrechtliche Lizenzbereitschaftserklärung

Die patentrechtliche Lizenzbereitschaftserklärung ist eine Erklärung des Anmelders oder eingetragenen Patentinhabers gegenüber dem Deutschen Patent– und Markenamt nach § 23 PatG. Damit erklärt er sich bereit, jedermann die Erfindungsbenutzung gegen angemessene Vergütung zu gestatten. Im Gegenzug werden bestimmte künftig fällige Jahresgebühren halbiert. Die Erklärung ist von bloßer allgemeiner Verhandlungsbereitschaft und von kartellrechtlichen Erklärungen eines möglichen Lizenznehmers zu unterscheiden.

Erklärung gegenüber dem Patentamt

Die Erklärung richtet sich an das Patentamt und muss die gesetzliche Form wahren. Sie wird im Register eingetragen und im Patentblatt veröffentlicht. Ein Werbehinweis auf einer Unternehmensseite ersetzt diese Erklärung nicht. Ebenso ist eine private Mitteilung an einen einzelnen Interessenten nicht automatisch eine Erklärung nach § 23. Das Gesetz verknüpft mit dem besonderen Verfahren rechtliche Wirkungen für die Nutzung durch Dritte. Inhalt, Zugang und zutreffende Zuordnung zum betroffenen Patent sind deshalb sorgfältig festzuhalten.

Gebührenermäßigung und ausschließliche Lizenz

Nach Eingang der Erklärung ermäßigen sich die danach fällig werdenden Jahresgebühren auf die Hälfte. Der Vorteil ist mit einer Öffnung der Benutzung gegen angemessene Vergütung verbunden. Eine Erklärung ist unzulässig, solange ein Vermerk über eine ausschließliche Lizenz eingetragen oder ein entsprechender Eintragungsantrag beim Patentamt anhängig ist. Damit soll die allgemeine Lizenzbereitschaft nicht mit einer solchen ausschließlichen Rechtsposition kollidieren. Bereits bestehende Lizenzverhältnisse und Registerangaben müssen daher vor einer Erklärung geprüft werden.

Benutzungsanzeige durch Interessenten

Nach Eintragung muss der Interessent dem Patentinhaber seine Benutzungsabsicht anzeigen und angeben, wie er die Erfindung nutzen will. § 23 Absatz 3 regelt hierfür einen besonderen Weg über einen eingeschriebenen Brief an den eingetragenen Inhaber oder Vertreter. Nach der Anzeige ist der Interessent zur Benutzung in der angegebenen Weise berechtigt. Eine unbestimmte Anfrage nach dem Patent ist davon zu unterscheiden. Die konkrete Beschreibung der geplanten Benutzung bestimmt, worauf sich die gesetzliche Befugnis bezieht.

Auskunft und angemessene Vergütung

Der Benutzer muss nach jedem Kalendervierteljahr über die erfolgte Nutzung Auskunft geben und die Vergütung entrichten. Bei nicht rechtzeitiger Erfüllung kann der Patentinhaber eine angemessene Nachfrist setzen und anschließend die Weiterbenutzung untersagen. Über die Höhe kann die Patentabteilung auf schriftlichen Antrag entscheiden. Die Erklärung bedeutet daher keine kostenlose Freigabe. Ein Streit über die Vergütung ist außerdem von einem Streit darüber zu trennen, ob eine Anzeige oder Rücknahme überhaupt materiell wirksam ist.

Rücknahme und Nachzahlung

Die Erklärung kann grundsätzlich zurückgenommen werden, solange dem Patentinhaber noch keine Benutzungsabsicht angezeigt worden ist. Die Rücknahme wird mit ihrer Einreichung wirksam. Die zuvor eingesparten Gebühren sind grundsätzlich innerhalb eines Monats nachzuentrichten; das Gesetz enthält einen weiteren Zeitraum mit Verspätungszuschlag. Rücknahme, Registeränderung und bestehende Benutzungsrechte dürfen nicht schematisch gleichgesetzt werden. Wer bereits eine Anzeige erhalten hat, muss deren Bedeutung prüfen. Eine einseitige Nachricht beendet nicht automatisch jede möglicherweise entstandene Nutzungsbefugnis.

Bundespatentgericht zur Registerberichtigung

Das Bundespatentgericht unterschied am 28. März 2017, 7 W (pat) 22/15, die Registerbehandlung von der materiellen Wirksamkeit. Wird eine eingegangene Benutzungsanzeige mit konkreten Tatsachen ernsthaft als unwirksam angegriffen, kann eine Löschung der Lizenzbereitschaft im Register erfolgen. Damit wird jedoch nicht bindend über das privatrechtliche Benutzungsrecht entschieden. Ein solcher Streit gehört grundsätzlich vor die ordentlichen Gerichte. Die Entscheidung verdeutlicht, weshalb ein Registerauszug allein nicht sämtliche Rechte zwischen Patentinhaber und Benutzer abschließend klärt.

Beispiel und rechtliche Abgrenzung

Ein Patentinhaber möchte durch allgemeine Lizenzöffnung seine Jahresgebühren senken. Ein Unternehmen zeigt daraufhin eine konkrete Nutzung an. Bevor die Erklärung später zurückgenommen wird, müssen Anzeige, Vergütung und deren rechtliche Wirksamkeit geklärt werden. Hilfreich sind vollständige Schreiben, Zugangsbelege und Registerdaten. Die Lizenzbereitschaft nach § 23 ist ein eigenes gesetzliches Instrument. Sie ist weder eine gerichtliche Zwangslizenz noch eine beliebig unverbindliche Gesprächseinladung und darf auch nicht mit der Lizenzwilligkeit im Streit um standardessentielle Patente verwechselt werden.

Rechtsprechung und Rechtsgrundlagen