Rechtsglossar · Urheber-, Marken- und Wettbewerbsrecht

Patentrechtliche Aufbrauchfrist

Eine patentrechtliche Aufbrauchfrist bezeichnet eine ausnahmsweise Übergangszeit, in der ein sofortiges Benutzungsverbot wegen besonderer unverhältnismäßiger Härte begrenzt wird. Sie ist kein allgemeines Recht, patentverletzende Vorräte noch gewinnbringend abzusetzen. Der heutige Ausgangspunkt ist § 139 Absatz 1 PatG. Danach können besondere Umstände und Treu und Glauben den Unterlassungsanspruch begrenzen. Die gewöhnlichen wirtschaftlichen Folgen einer berechtigten Unterlassung reichen dafür nicht ohne Weiteres aus.

Unterlassung bleibt der Ausgangspunkt

Wer eine patentierte Erfindung rechtswidrig benutzt, kann bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Auch eine erstmals drohende Verletzung kann erfasst sein. Die gesetzliche Ausnahme verlangt dagegen besondere Umstände des Einzelfalls. Ein Hersteller kann daher nicht generell verlangen, seine bisherige Produktion bis zum Ende geplanter Lieferverträge fortzuführen. Das Patent gewährt gerade ein Ausschließlichkeitsrecht. Die praktische Umstellung ist Teil der Interessenabwägung, beseitigt den Unterlassungsanspruch aber nicht automatisch.

Unverhältnismäßige Härte konkret begründen

§ 139 Absatz 1 nennt eine unverhältnismäßige, durch das Ausschließlichkeitsrecht nicht gerechtfertigte Härte für den Verletzer oder Dritte. Erforderlich ist eine konkrete Darlegung der betroffenen Interessen und des Zusammenhangs mit dem sofortigen Verbot. Allgemeine Hinweise auf hohe Umsätze, Lagerbestand oder schwierige Ersatzbeschaffung genügen für eine vollständige Prüfung nicht. Zugleich müssen die Interessen des Patentinhabers berücksichtigt werden. Eine Übergangsfrist darf nicht allein als nachträgliche wirtschaftliche Belohnung einer Rechtsverletzung verstanden werden.

BGH im Fall Wärmetauscher

Der BGH formulierte im Urteil vom 10. Mai 2016, X ZR 114/13, Wärmetauscher, einen engen Maßstab für eine Aufbrauchfrist. Er verlangte besondere Umstände, die die sofortige Durchsetzung gegenüber dem Verletzer unverhältnismäßig und treuwidrig erscheinen lassen. Die Entscheidung stammt aus der Zeit vor der ausdrücklichen gesetzlichen Härteregelung. Ihr Maßstab verdeutlicht die Ausnahmefunktion, während heute der aktuelle § 139 einschließlich der ausdrücklich genannten Drittinteressen heranzuziehen ist. Das alte Urteil ersetzt deshalb nicht die Prüfung des heutigen Gesetzes.

Dauer und Reichweite einer Übergangsregel

Eine mögliche Übergangsregel muss sich an dem konkret rechtfertigenden Zweck orientieren. Zu klären ist insbesondere, welche Handlungen betroffen sind, wie lange eine Umstellung tatsächlich benötigt und welche Alternativen bestehen. Die pauschale Forderung nach einer beliebigen Frist beantwortet diese Fragen nicht. Auch ist zwischen bereits hergestellten Gegenständen und weiterer laufender Herstellung zu unterscheiden. Eine Ausnahme für einzelne unvermeidbare Übergangshandlungen bedeutet nicht automatisch, dass jede Produktion, Werbung oder neue Bestellung im bisherigen Umfang fortgesetzt werden darf.

Ausgleich in Geld und Schadensersatz

Begrenzt die gesetzliche Härteregelung den Unterlassungsanspruch, ist dem Verletzten nach § 139 Absatz 1 ein angemessener Ausgleich in Geld zu gewähren. Der Schadensersatzanspruch nach Absatz 2 bleibt unberührt. Die Einschränkung bedeutet somit keine unentgeltliche Lizenz. Ob ein bestimmter Schaden vorsätzlich oder fahrlässig verursacht wurde, ist weiterhin gesondert zu prüfen. Ausgleich, Schadensersatz und die Voraussetzungen einer zeitlichen Unterlassungsbegrenzung dürfen deshalb weder als identische Zahlung noch als gegenseitiger vollständiger Ersatz behandelt werden.

Beispiel eines komplexen Produkts

Ein Hersteller verwendet ein patentverletzendes Bauteil in einem komplexen Erzeugnis und beantragt Zeit zur Umstellung. Er muss konkret erklären, weshalb Alternativen fehlen, welche Schritte erforderlich sind und warum ein sofortiger Stopp besonders schwer wiegt. Dass ein Produkt aus vielen Teilen besteht, rechtfertigt die Frist nicht allein. Ebenso relevant sind die Funktion des Bauteils und die Folgen für Dritte. Die rechtliche Bewertung benötigt belastbare Tatsachen statt einer allgemeinen Behauptung hoher technischer Komplexität.

Frühzeitig Alternativen und Interessen sichern

Für eine Prüfung helfen technische Umstellungspläne, konkrete Zeitabläufe, Lieferabhängigkeiten und Angaben zu betroffenen Dritten. Auch mögliche Lizenzierung oder patentfreie Alternativen können Bedeutung haben. Ein beantragter Aufschub ist von einer freiwilligen Vereinbarung mit dem Patentinhaber zu unterscheiden. Wer auf eine gerichtliche Ausnahme vertraut, darf sie nicht als bereits gewährtes Nutzungsrecht behandeln. Erst die konkrete rechtliche Entscheidung bestimmt, ob, wie lange und unter welchen Bedingungen der Unterlassungsanspruch im Einzelfall begrenzt wird.

Rechtsprechung und Rechtsgrundlagen