Eigene Ernte für den eigenen Betrieb
Bei unionsweit geschützten Sorten bildet Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 die zentrale Grundlage. Erfasst ist die erneute Nutzung im eigenen landwirtschaftlichen Betrieb, in dem das Ernteerzeugnis gewonnen wurde. Der Verkauf selbst erzeugten Saatguts an einen anderen Betrieb ist damit nicht gleichzusetzen. Auch die Einschaltung eines Aufbereiters macht aus dem Nachbau keinen freien Saatguthandel. Für national geschützte Sorten enthält § 10a Sortenschutzgesetz eine eigene, entsprechend zu prüfende Regelung.
Nicht jede Sorte ist nachbaufähig
Die unionsrechtliche Ausnahme gilt nur für die gesetzlich aufgeführten landwirtschaftlichen Pflanzenarten. Dazu gehören beispielsweise bestimmte Getreidearten und Kartoffeln. Hybriden und synthetische Sorten sind ausgeschlossen. Deshalb müssen zunächst die genaue Art, die Sorte und der bestehende nationale oder unionsrechtliche Schutz festgestellt werden. Die bloße Bezeichnung als hofeigenes Saatgut beweist keine Privilegierung. Ebenfalls getrennt zu beurteilen sind Anforderungen des Saatgutverkehrsrechts; die sortenschutzrechtliche Ausnahme ersetzt keine anderweitig erforderliche Zulassung oder Verkehrsfähigkeit.
Vergütung als Voraussetzung der Ausnahme
Andere als die gesetzlich ausgenommenen Kleinlandwirte müssen dem Schutzinhaber eine angemessene Entschädigung zahlen. Diese liegt nach Artikel 14 deutlich unter der im selben Gebiet verlangten Lizenzvergütung für die Erzeugung von Vermehrungsmaterial derselben Sorte. Kleinlandwirtschaft ist eine rechtlich definierte Ausnahme und keine bloße Selbsteinschätzung nach Betriebsgefühl. Welche Vergütung konkret gilt und welche Nachweise erforderlich sind, muss anhand des Schutzsystems und der einschlägigen Durchführungsregelungen ermittelt werden.
Die Zahlungsfrist nach dem EuGH
Der EuGH entschied am 25. Juni 2015 in der Rechtssache C-242/14 über Nachbau ohne entsprechende vertragliche Vereinbarung mit dem Schutzinhaber. Um die Ausnahme zu nutzen, muss die geschuldete Entschädigung spätestens bis zum Ende des Wirtschaftsjahrs der Nutzung gezahlt werden, also bis zum auf die Wiederaussaat folgenden 30. Juni. Eine zeitlich unbegrenzte Nachzahlungsmöglichkeit lehnte das Gericht ab. Das Ausbleiben einer Zahlungsaufforderung eröffnet daher keinen unbegrenzten Aufschub.
Beispiel mit Wintergerste
Ein Landwirt behält einen Teil seiner Ernte einer geschützten Wintergerstensorte und sät diesen im folgenden Anbau erneut auf eigenen Betriebsflächen aus. Zunächst sind Art, Schutzstatus und persönliche Voraussetzungen zu prüfen. Besteht eine Zahlungspflicht und fehlt eine abweichend zu beurteilende vertragliche Regelung, darf die Gebühr nicht bis zu einer späteren Kontrolle liegen bleiben. Verkauft der Landwirt dieselbe Ernte dagegen als Saatgut an einen Nachbarn, trägt die Ausnahme für die eigene betriebliche Wiederaussaat diesen Vorgang nicht.
Auskunft und Zahlung getrennt prüfen
Vergütung, Auskunft und Nachweise sind unterschiedliche Pflichten. Aus einer Diskussion über die Berechtigung eines Auskunftsverlangens folgt nicht automatisch, dass auch die Zahlung auf unbestimmte Zeit entfallen würde. Aufbereiter können ebenfalls einschlägigen Informationspflichten unterliegen. Praktisch sollten Sortenbezeichnung, Saatgutbezug, nachgebaute Menge, Aussaatdatum und Zahlungsnachweise nachvollziehbar zusammengeführt werden. Eine pauschale Rechnungskürzung ohne Zuordnung zu Sorte und Wirtschaftsjahr erschwert die rechtliche Kontrolle.
Folgen eines unberechtigten Nachbaus
Wer die Voraussetzungen der Ausnahme nicht erfüllt, kann sich auf das Nachbauprivileg nicht berufen. Artikel 94 der Verordnung ermöglicht bei unberechtigten Handlungen insbesondere Unterlassungs- und Vergütungsansprüche; weiterer Schadensersatz setzt zusätzliche Voraussetzungen wie Verschulden voraus. Das bedeutet nicht, dass jede geforderte Summe ohne Prüfung geschuldet wäre. Schutzrecht, Berechtigung des Anspruchstellers, tatsächliche Nutzung und Berechnung bleiben konkret nachzuweisen. Die Prüfung sollte vor der erneuten Aussaat beginnen, nicht erst nach einer Abmahnung.