Welche Mittel erfasst werden
Das angebotene oder gelieferte Mittel muss sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen. Ausgangspunkt sind die Patentansprüche und die darin geschützte technische Lehre. Ein Gegenstand kann mehrere Einsatzmöglichkeiten haben; entscheidend ist nicht allein seine abstrakte Verwendbarkeit. Geprüft werden müssen seine funktionale Beziehung zur Erfindung und die vorgesehene Verwendung. Die bloße Behauptung, das Teil sei wichtig für irgendeine Maschine, ersetzt keine Zuordnung zu dem konkreten Schutzrecht und den beanspruchten technischen Merkmalen.
Anbieten und Liefern im Inland
§ 10 knüpft an das Anbieten oder Liefern im Geltungsbereich des Gesetzes zur Benutzung der Erfindung in diesem Bereich an. Die territoriale Zuordnung ist deshalb ausdrücklich zu untersuchen. Auch die Person des Empfängers ist relevant: Die Lieferung an einen Berechtigten liegt anders als die Versorgung eines nicht berechtigten Benutzers. Bei grenzüberschreitenden Lieferketten genügt eine pauschale Betrachtung des Konzerns nicht. Die einzelnen Handlungen, Beteiligten und vorgesehenen Benutzungsorte müssen nachvollzogen werden.
Kenntnis und offensichtliche Bestimmung
Der Lieferant muss wissen oder es muss aufgrund der Umstände offensichtlich sein, dass die Mittel zur Benutzung der Erfindung geeignet und bestimmt sind. Damit verbindet das Gesetz objektive Eignung mit einer konkreten Verwendungsbestimmung. Hinweise in Unterlagen, technische Beratung oder der bekannte Einsatz beim Kunden können Bedeutung haben. Ein bloß fernliegend denkbarer Missbrauch begründet nicht ungeprüft dieselbe Lage. Ebenso beseitigt eine neutrale Produktbezeichnung keine klar erkennbaren tatsächlichen Umstände, die auf eine patentgemäße Verwendung gerichtet sind.
BGH im Fall Deckenheizung
Der BGH erläuterte am 13. Juni 2006, X ZR 153/03, Deckenheizung, dass nicht erst eine bereits abschließend getroffene Verwendungsentscheidung des Abnehmers abgewartet werden muss. Eine hinreichend sichere Erwartung des Lieferanten kann genügen. Bei Mitteln, die patentgemäß und patentfrei verwendet werden können, sind mögliche Vorsorgemaßnahmen nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. Die Entscheidung begründet keinen einheitlichen Musterwarnhinweis für alle Produkte. Es kommt darauf an, welche Maßnahmen die konkrete Verletzungserwartung wirksam ausschließen können.
Allgemein erhältliche Handelswaren
Für allgemein im Handel erhältliche Erzeugnisse enthält § 10 Absatz 2 eine Ausnahme. Sie greift jedoch nicht, wenn der Lieferant den Belieferten bewusst zu einer nach § 9 verbotenen Handlung veranlasst. Allgemeine Verfügbarkeit ist somit kein Freibrief für gezielte Anleitung zur Patentverletzung. Die Einordnung verlangt sowohl die Art der Ware als auch das tatsächliche Verhalten des Anbieters. Ein Standardbauteil mit allgemeinem Katalogangebot kann rechtlich anders liegen als dasselbe Bauteil mit konkreter Anleitung zur patentverletzenden Anwendung.
Privilegierte Benutzer und Lieferanten
§ 10 Absatz 3 behandelt Personen, die bestimmte nach § 11 privilegierte Handlungen vornehmen, für die mittelbare Verletzung nicht als zur Benutzung berechtigt. Die Ausnahmen für private Handlungen oder bestimmte Versuche lassen sich daher nicht ohne Weiteres auf gewerbliche Lieferanten übertragen. Gerade bei Produkten für Endverbraucher ist diese Trennung wichtig. Die rechtliche Bewertung des Abnehmers beantwortet nicht automatisch diejenige des Anbieters. Eine Lieferkette muss nach den jeweils einschlägigen Voraussetzungen der Beteiligten geprüft werden.
Beispiel und notwendige Prüfung
Ein Hersteller vertreibt Rohrmatten, die in unterschiedlichen Deckenkonstruktionen eingesetzt werden können. Er bewirbt ausdrücklich eine Bauweise, die Merkmale eines fremden Patents verwirklicht. Dann sind Eignung, konkreter Verwendungsbezug und Kenntnis näher zu untersuchen. Dass auch eine andere Montage technisch möglich wäre, löst die Frage nicht allein. Benötigt werden Patentansprüche, Produktunterlagen und tatsächliche Kundenhinweise. Mittelbare Patentverletzung ist eine eigenständige gesetzliche Verletzungsform; sie darf weder mit jeder Bauteillieferung noch mit der unmittelbaren Ausführung gleichgesetzt werden.