Wann kommt die Berechnung in Betracht?
Bei einer schuldhaften Urheberrechtsverletzung eröffnet § 97 Absatz 2 UrhG unterschiedliche Wege zur Schadensberechnung. Neben einem konkret nachgewiesenen Schaden kann unter anderem auf eine angemessene Lizenzvergütung abgestellt werden. Diese Methode ist praktisch wichtig, wenn entgangene Einzelgeschäfte schwer belegbar sind. Zunächst müssen aber Schutzrecht, Berechtigung und rechtswidrige Nutzung feststehen. Eine hohe Honorarforderung ersetzt diese Prüfung nicht. Auch die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs dürfen nicht allein aus einer möglicherweise bestehenden Unterlassungspflicht abgeleitet werden.
Welche Nutzung wird bewertet?
Entscheidend sind Art, Dauer und Umfang der konkreten Verwendung. Bei einem Foto können beispielsweise Veröffentlichungsmedium, Reichweite, Platzierung und Nutzungsdauer bedeutsam sein. Bei Software oder Musik stellen sich andere Bewertungsfragen. Verglichen werden muss eine Lizenz, die zur tatsächlichen Nutzung passt. Der Preis für eine einzelne private Kopie bildet nicht zwangsläufig die öffentliche Bereitstellung für zahlreiche Nutzer ab. Ebenso rechtfertigt ein kurzer Einsatz nicht ohne nähere Prüfung die Vergütung für eine unbegrenzte weltweite Nutzung. Die Tatsachengrundlage sollte deshalb möglichst genau beschrieben werden.
Welche Rolle spielen Honorartabellen?
Branchenübliche Tarife, tatsächlich abgeschlossene Verträge und nachvollziehbare Lizenzmodelle können Anhaltspunkte liefern. Sie sind jedoch nicht unabhängig vom Einzelfall automatisch verbindlich. Zu prüfen ist, ob Werkart, Anbieter, Verwendungszweck und Marktsegment vergleichbar sind. Ein nur für einen Prozess aufgestellter Wunschpreis beweist keine übliche Vergütung. Gerichte können den Schaden unter gesetzlichen Voraussetzungen schätzen, benötigen dafür aber eine tragfähige Grundlage. Auch Zuschläge, etwa wegen fehlender Namensnennung, müssen rechtlich und tatsächlich begründet werden. Eine pauschale Verdoppelung ist keine allgemeine Regel für sämtliche Inhalte.
BGH-Urteil zur fiktiven Lizenz
Der Bundesgerichtshof entschied am 12. Mai 2016, I ZR 48/15, Everytime we touch, zur rechtswidrigen Bereitstellung von Musik in einer Internettauschbörse. Auch ein Restschadensersatzanspruch kann danach anhand einer fiktiven Lizenz bewertet werden. Dass eine entsprechende Tauschbörsenlizenz tatsächlich nicht angeboten worden wäre, schließt diesen normativen Maßstab nicht aus. Das Gericht berücksichtigt den Eingriff in die ausschließliche Verwertungsbefugnis. Die Entscheidung legt keinen einheitlichen Betrag für jedes Werk fest und ist keine Erlaubnis, fremde Musik gegen spätere Zahlung ungefragt zu verbreiten.
Abgrenzung zu anderen Forderungen
Lizenzschadensersatz, Erstattung von Abmahnkosten und eine mögliche Vertragsstrafe sind unterschiedliche Positionen. Sie müssen jeweils eine eigene Grundlage haben und nachvollziehbar aufgeschlüsselt werden. Die Bezahlung einer Geldforderung beseitigt auch nicht automatisch die Wiederholungsgefahr. Umgekehrt führt das Entfernen des Inhalts nicht zwingend zum Wegfall bereits entstandener Zahlungsansprüche. Für Verjährungsfragen können der gewöhnliche Schadensersatz und ein verbleibender Bereicherungsanspruch unterschiedlich zu beurteilen sein. Eine pauschale Aussage, nach drei Jahren sei in jedem Fall alles erledigt, kann deshalb irreführen.
Wie lässt sich eine Forderung prüfen?
Gesichert werden sollten der verwendete Inhalt, sämtliche Veröffentlichungsorte und der Nutzungszeitraum. Anschließend sind Rechtekette, vorhandene Erlaubnisse und die Vergleichbarkeit der herangezogenen Lizenzpreise zu prüfen. Rechnungen oder frühere Verträge können beiden Seiten helfen, eine realistische Bewertung vorzunehmen. Bei einer Einigung sollte ausdrücklich geklärt werden, ob nur vergangene Ansprüche erledigt werden oder zusätzlich eine künftige Nutzung gestattet wird. Ohne eine entsprechende Vereinbarung sollte aus einer Zahlung keine dauerhafte Nutzungsberechtigung abgeleitet werden. Auch eine nachträglich erworbene Lizenz sollte ihren zeitlichen Geltungsbereich ausdrücklich und nachvollziehbar benennen.