Rechtsglossar · Urheber-, Marken- und Wettbewerbsrecht

Formstein-Einwand

Der Formstein-Einwand ist eine patentrechtliche Verteidigung gegen den Vorwurf einer Verletzung mit äquivalenten Mitteln. Der angegriffene Benutzer macht geltend, seine konkrete Ausführungsform sei angesichts des maßgeblichen Standes der Technik nicht patentfähig. Der Einwand begrenzt damit den Schutz jenseits der wortsinngemäßen Verwirklichung. Er ist keine allgemeine Befugnis des Verletzungsgerichts, das erteilte Patent für nichtig zu erklären, und ersetzt keine Prüfung der Patentansprüche.

Ausgangspunkt ist die Äquivalenz

Der Schutz eines Patents kann unter besonderen Voraussetzungen auch abgewandelte Ausführungen erfassen, die den Anspruch nicht wortsinngemäß verwirklichen. Eine bloß gleiche Aufgabe oder ein ähnliches Ergebnis genügt dafür nicht automatisch. Ob überhaupt eine äquivalente Verletzung vorliegt, ist daher zunächst anhand der technischen Lehre und der konkreten Abwandlung zu untersuchen. Erst in diesem Zusammenhang hat der Formstein-Einwand seine besondere Funktion. Er darf nicht als beliebige Einrede gegen jede behauptete technische Übereinstimmung verwendet werden.

Die konkrete Ausführungsform beurteilen

Gegenstand des Einwands ist die als äquivalent angegriffene Gestaltung. Zu prüfen ist, ob sie mit Blick auf den maßgeblichen Stand der Technik selbst eine patentfähige Erfindung darstellt. Der Vergleich darf deshalb nicht nur einzelne allgemein bekannte Bauteile herausgreifen. Entscheidend ist die konkrete technische Gesamtheit, auf die sich der Verletzungsvorwurf bezieht. Technische Unterschiede zum Patent und ihre Beziehung zu vorbekannten Lösungen müssen nachvollziehbar beschrieben werden. Die bloße Behauptung fehlender Erfindungshöhe ist dafür nicht ausreichend.

BGH im namensgebenden Fall

Der BGH ließ den Einwand im Urteil vom 29. April 1986, X ZR 28/85, Formstein, ausdrücklich zu. Der Fall betraf eine Gestaltung zur Entwässerung am Straßenrand. Der Gerichtshof verband die Erstreckung des Schutzbereichs auf Äquivalente mit der Möglichkeit, sich auf fehlende Patentfähigkeit der angegriffenen Ausführungsform zu berufen. Die Entscheidung trägt damit eine besondere Begrenzung des Äquivalenzschutzes. Sie sagt nicht, dass jede Abwandlung frei wäre, sobald irgendein einzelnes darin enthaltenes technisches Element bereits bekannt ist.

Keine allgemeine Nichtigkeitsprüfung

Ein Patentverletzungsprozess und ein Verfahren über den Bestand des Patents haben unterschiedliche Gegenstände. Der Formstein-Einwand greift die Einbeziehung einer konkreten abgewandelten Gestaltung in den Äquivalenzschutz an. Er bewirkt nicht die allgemeine Löschung des Schutzrechts. Wer das Patent selbst angreifen möchte, muss die dafür vorgesehenen Verfahren und Voraussetzungen prüfen. Der Einwand und eine Nichtigkeitsargumentation können sachlich zusammenhängen, sind jedoch nicht gleichzusetzen. Die richtige Verfahrenswahl ist deshalb Teil einer belastbaren Verteidigungsstrategie.

Wortsinngemäße Benutzung getrennt betrachten

Bei einer wortsinngemäßen Verwirklichung der Anspruchsmerkmale lässt sich die besondere Formstein-Verteidigung nicht ungeprüft in gleicher Weise einsetzen. Zunächst muss der Patentanspruch richtig ausgelegt werden. § 14 PatG verlangt, Beschreibung und Zeichnungen zur Auslegung heranzuziehen. Eine unzutreffend enge oder weite Deutung kann den gesamten weiteren Prüfungsweg verändern. Deshalb sollte nicht vorschnell über Äquivalenz und Formstein gestritten werden, bevor geklärt ist, welche technische Ausführung der Anspruch bei zutreffendem Verständnis überhaupt bezeichnet.

Beispiel einer abgewandelten Konstruktion

Ein Hersteller ersetzt ein Anspruchsmerkmal durch ein anderes technisches Mittel. Der Patentinhaber hält diese Lösung für äquivalent. Der Hersteller verweist auf eine bereits bekannte Konstruktion, aus der seine konkrete Ausführung hervorgehe. Dann müssen Äquivalenz und Einwand jeweils sachgerecht geprüft werden. Ein allgemeiner Hinweis auf alte Kataloge genügt nicht; die relevante technische Offenbarung ist zuzuordnen. Ebenso beweist allein der Austausch eines Bauteils noch nicht, dass die Gesamtausführung außerhalb jedes patentrechtlichen Schutzes liegt.

Technische Unterlagen und Stichtage sichern

Für die Prüfung werden Patentansprüche, vollständige Beschreibung, angegriffene Ausführung und geeignete Belege zum Stand der Technik benötigt. Deren zeitliche Einordnung ist ebenso wichtig wie ihr technischer Inhalt. Eine später veröffentlichte ähnliche Lösung belegt nicht automatisch den maßgeblichen früheren Stand. Der Formstein-Einwand verlangt somit eine konkrete technische und rechtliche Gegenprüfung. Sein Zweck ist die Begrenzung eines bestimmten Äquivalenzvorwurfs; aus seinem Namen lässt sich keine pauschale Patentfreiheit einer Produktgruppe ableiten.

Rechtsprechung und Rechtsgrundlagen