Vermehrungsmaterial und Ernte unterscheiden
Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 unterscheidet den Schutz von Sortenbestandteilen und den daran anschließenden Schutz des Ernteguts. Sortenbestandteile sind ganze Pflanzen oder Pflanzenteile, soweit sie wieder ganze Pflanzen erzeugen können. Dagegen kann eine geerntete Frucht, die für die betreffende Sorte nicht als Vermehrungsmaterial verwendbar ist, lediglich Erntegut sein. Diese Einordnung richtet sich nach den konkreten Eigenschaften und der jeweiligen Tätigkeit, nicht allein nach einer kaufmännischen Warenbezeichnung.
Zwei zusätzliche Voraussetzungen
Bei Erntegut setzt Artikel 13 Absatz 3 voraus, dass es durch eine Verwendung geschützter Sortenbestandteile ohne Zustimmung gewonnen wurde. Außerdem darf der Schutzinhaber nicht hinreichend Gelegenheit gehabt haben, sein Recht bereits im Zusammenhang mit diesen Sortenbestandteilen geltend zu machen. Beide Voraussetzungen müssen betrachtet werden. Eine fehlende Lizenz am Ende der Lieferkette ersetzt weder die Prüfung des ursprünglichen Materials noch die Frage, welche tatsächliche Rechtsdurchsetzungsmöglichkeit zuvor bestand.
Die Entscheidung zur Mandarinensorte Nadorcott
Der EuGH erläuterte diese Schutzstufen am 19. Dezember 2019 in der Rechtssache C-176/18. Im Ausgangsfall ging es um Setzlinge der Mandarinensorte Nadorcott und die später geernteten, nicht als Vermehrungsgut verwendbaren Früchte. Anbau und Fruchternte durften nicht einfach als Vermehrung von Sortenbestandteilen behandelt werden, um die zusätzlichen Voraussetzungen des Erntegutschutzes zu umgehen. Das Gericht bestätigte damit den beschränkten, nachgelagerten Charakter dieser Schutzstufe.
Der Erwerbszeitpunkt kann entscheidend sein
Das Urteil unterscheidet außerdem den Zeitraum zwischen Veröffentlichung des Schutzantrags und Erteilung des Sortenschutzes von der Zeit danach. Wurden Setzlinge bereits im vorläufigen Schutzzeitraum vermehrt und verkauft, ist dies nicht ohne Weiteres eine Verwendung ohne Zustimmung im Sinne des späteren Erntegutschutzes. Für den vorläufigen Zeitraum sieht Artikel 95 einen besonderen Vergütungsanspruch vor. Dieser wird nicht durch eine rückwirkende volle Verbotswirkung ersetzt. Spätere Vermehrungen nach Schutzerteilung sind gesondert einzuordnen.
Beispiel einer Obstlieferkette
Ein Obstbetrieb erwirbt Setzlinge einer später geschützten Sorte und liefert Jahre später Früchte an einen Händler. Der Schutzinhaber verlangt, jede Lieferung einzustellen. Für eine tragfähige Prüfung reichen Sortenname und heutiger Schutzstatus nicht aus. Benötigt werden insbesondere die Zeitpunkte von Vermehrung und Verkauf der Setzlinge, die rechtliche Schutzphase und die Eigenschaften der Früchte. Zusätzlich ist zu prüfen, ob der Inhaber seine Rechte bereits gegenüber der vermehrenden Baumschule hinreichend hätte geltend machen können.
Abgrenzung zum Nachbauprivileg
Das Nachbauprivileg betrifft die erneute Verwendung eigenen Ernteguts zur Vermehrung im landwirtschaftlichen Betrieb unter besonderen gesetzlichen Bedingungen. Erntegutschutz fragt dagegen, wann der Schutzinhaber gegen Erzeugnisse einer geschützten Sorte vorgehen kann. Beide Instrumente haben unterschiedliche Voraussetzungen. Aus der Begrenzung des Erntegutschutzes folgt weder eine allgemeine Erlaubnis, geschützte Pflanzen selbst zu vermehren, noch eine Freistellung jedes Saatguthandels. Auch vertragliche Verpflichtungen und andere gesetzliche Anforderungen sind nicht automatisch erledigt.
Welche Belege für die Prüfung wichtig sind
Rechnungen über Pflanzenbezug, Lieferdaten, Sortenbezeichnung und Angaben zur Vermehrung schaffen die tatsächliche Grundlage. Hinzu kommen Schutzregister, Veröffentlichungs- und Erteilungsdaten sowie Unterlagen zu erteilten Zustimmungen. Wer Erntegut anbietet, sollte die Lieferkette nachvollziehbar dokumentieren und die konkrete Anspruchsbegründung prüfen lassen. Die EuGH-Entscheidung erklärt das Schutzsystem; sie ersetzt keine Feststellung aller Voraussetzungen im Einzelfall. Insbesondere die Gelegenheit zur früheren Rechtsdurchsetzung darf weder pauschal unterstellt noch ohne Tatsachengrundlage ausgeschlossen werden.