Rechtsglossar · Strafrecht und Strafverfahren

Zwischenverfahren

Das Zwischenverfahren liegt zwischen Anklageerhebung und Hauptverfahren. Das Gericht prüft hier insbesondere, ob die Anklage zur Hauptverhandlung zugelassen wird.

Gerichtliche Kontrolle der Anklage

Das Zwischenverfahren beginnt nach Eingang der Anklage beim Gericht. Es soll verhindern, dass eine Hauptverhandlung ohne ausreichende tatsächliche und rechtliche Grundlage durchgeführt wird. Das Gericht prüft selbstständig, ob die Voraussetzungen für die Eröffnung des Hauptverfahrens vorliegen. Dazu gehört insbesondere ein hinreichender Tatverdacht. Die Einschätzung der Staatsanwaltschaft bindet das Gericht nicht. Der Angeschuldigte kann Einwendungen erheben und bestimmte Beweiserhebungen beantragen. Diese Phase ist deshalb keine bedeutungslose Wartezeit, auch wenn sie regelmäßig ohne die umfassende öffentliche Beweisaufnahme einer Hauptverhandlung abläuft.

Welche Voraussetzungen werden untersucht?

Geprüft werden der konkrete Tatvorwurf, seine rechtliche Tragfähigkeit und die voraussichtliche Beweislage. Auch Zuständigkeit, wirksame Anklage und mögliche Verfahrenshindernisse können relevant sein. Hinreichender Tatverdacht bedeutet, dass eine Verurteilung nach dem Ermittlungsergebnis wahrscheinlich erscheint. Dafür müssen belastende und entlastende Umstände berücksichtigt werden. Eine sichere endgültige Schuldüberzeugung ist noch nicht erforderlich. Umgekehrt reicht eine bloße Möglichkeit der Tatbegehung nicht aus. Die Prognose muss sich auf tatsächlich vorhandene oder realistisch zu erwartende Beweise beziehen und deren rechtliche Verwertbarkeit berücksichtigen.

Einwendungen und Beweisanträge

Mit der Übermittlung der Anklageschrift erhält der Angeschuldigte nach § 201 StPO Gelegenheit, innerhalb einer gerichtlichen Frist Einwendungen und Anträge vorzubringen. Die Verteidigung kann beispielsweise auf widersprüchliche Aussagen, ein fehlendes Tatbestandsmerkmal oder einen bisher übersehenen Entlastungsbeleg hinweisen. Konkrete und überprüfbare Argumente sind dabei besonders hilfreich. Das Schweigerecht bleibt bestehen. Eine Stellungnahme sollte nicht allein deshalb abgegeben werden, weil ein Formular dazu einlädt. Zunächst ist zu klären, ob Akteneinsicht vorliegt und welche Informationen für eine sachgerechte Reaktion noch fehlen.

Ergänzende Aufklärung durch das Gericht

Nach § 202 StPO kann das Gericht vor der Eröffnungsentscheidung einzelne Beweiserhebungen zur besseren Aufklärung anordnen. Diese Möglichkeit macht das Zwischenverfahren nicht zu einer vollständigen vorgezogenen Hauptverhandlung. Sie kann aber helfen, entscheidende Unsicherheiten zu beseitigen. Welche Ermittlungen sinnvoll sind, hängt vom konkreten Aufklärungsbedarf ab. Eine präzise Benennung von Beweisthema und Beweismittel erleichtert die Prüfung. Nicht jeder abgelehnte Wunsch ist selbstständig anfechtbar; die gesetzlichen Rechtsbehelfsregeln sind zu beachten. Die Bedeutung einer Ablehnung für das weitere Verfahren muss daher gesondert beurteilt werden.

BGH zur wirksamen Verfahrenseröffnung

Im Beschluss vom 6. Juni 2023, 5 StR 136/23, hob der Bundesgerichtshof ein Urteil auf und stellte das Verfahren ein, weil ein wirksamer Eröffnungsbeschluss fehlte. Im dortigen Umlaufverfahren hatten nicht alle erforderlichen Berufsrichter die Entscheidung wirksam getroffen. Der Fall zeigt, dass die gerichtliche Eröffnung ein eigenständiger notwendiger Verfahrensschritt ist. Eine später durchgeführte Hauptverhandlung heilt einen solchen Mangel nicht beliebig. Zugleich kommt es auf die konkrete Art der Beschlussfassung an; nicht jede fehlende Unterschrift erlaubt ohne weitere Prüfung denselben Schluss.

Eröffnung, Ablehnung und weitere Folgen

Bejaht das Gericht die Voraussetzungen, eröffnet es das Hauptverfahren und lässt die Anklage gegebenenfalls mit Änderungen zu. Verneint es die Voraussetzungen, lehnt es die Eröffnung ab. Eine Nichteröffnung ist kein Freispruch nach einer Hauptverhandlung und unterliegt eigenen Regeln für Rechtsmittel und eine mögliche spätere Wiederaufnahme der Verfolgung. Auch eine Eröffnung nimmt den Ausgang des Prozesses nicht vorweg. Das Gericht muss die Beweise in der Hauptverhandlung weiterhin offen würdigen. Die Zwischenentscheidung bestimmt den weiteren Weg, ersetzt aber keine abschließende Entscheidung über Schuld und Strafe.

Praktische Nutzung dieser Phase

Für die Vorbereitung sind Anklageschrift, Begleitschreiben, Frist und Akteninhalt zusammenzuführen. Die einzelnen Vorwürfe sollten den jeweiligen Beweisen und Einwendungen zugeordnet werden. Bei einer umfangreichen Anklage hilft eine klare Trennung zwischen unstreitigen Umständen und entscheidenden Streitfragen. Ziel kann die vollständige Nichteröffnung, eine Begrenzung des Vorwurfs oder gezielte weitere Aufklärung sein. Welche Strategie sinnvoll ist, hängt von den tatsächlichen Erfolgsaussichten und möglichen Auswirkungen einer frühen Einlassung ab. Das Zwischenverfahren bietet eine wichtige Kontrollmöglichkeit, die anhand des konkreten Falls bewusst genutzt werden sollte.

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