Wann wird die Verweisung relevant?
Ein Amtsgericht kann während der Beweisaufnahme erkennen, dass der verhandelte Tatvorwurf eine dem Landgericht vorbehaltene Entscheidung verlangt. Entscheidend sind die gesetzlichen Zuständigkeitsvoraussetzungen und der erreichte Verfahrensstand. Eine veränderte rechtliche Bewertung oder eine die Strafgewalt des Amtsgerichts überschreitende Straferwartung kann relevant werden. Der bloße Wunsch nach einem anderen Spruchkörper genügt dagegen nicht. Ebenso ist eine örtliche Zuständigkeitsfrage von der hier behandelten höheren sachlichen Gerichtsebene zu unterscheiden.
Was darf nicht als neuer Zuständigkeitsgrund dienen?
Der Umfang des Verfahrens lässt sich nach Eröffnung beim Amtsgericht nicht beliebig als nachträglicher Wechselgrund einsetzen. § 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 GVG betrifft insbesondere die entsprechende Anklageentscheidung der Staatsanwaltschaft. Enttäuschte Erwartungen an eine schnelle Verständigung oder ein nun bestreitender Angeklagter erlauben keine Korrektur dieser Ausgangsentscheidung allein wegen zusätzlichen Arbeitsaufwands. Sonst könnte das zuständige Gericht vom tatsächlichen Verteidigungsverhalten abhängig werden. Die gesetzlichen Ausnahmen von der amtsgerichtlichen Zuständigkeit bleiben gesondert zu prüfen.
Welche Anforderungen stellt § 270 an den Beschluss?
Der Verweisungsbeschluss muss den Angeklagten und die Tat nach Maßgabe des § 200 Absatz 1 Satz 1 bezeichnen. Er wirkt wie ein Eröffnungsbeschluss. Eine unbestimmte Abgabe des gesamten Aktenbestands ersetzt diese Entscheidung nicht. Die sachliche Begründung muss erkennen lassen, weshalb gerade die höhere Gerichtsebene zuständig sein soll. Für die Anfechtung verweist § 270 Absatz 3 auf § 210; daraus folgt kein allgemeines sofortiges Beschwerderecht des Angeklagten gegen jeden Eröffnungsbeschluss.
Welche Leitentscheidung betrifft die gescheiterte Verständigung?
Der BGH hob am 6. Oktober 2016 im Beschluss 2 StR 330/16 eine landgerichtliche Verurteilung wegen einer willkürlichen Zuständigkeitsverschiebung auf. Das Amtsgericht hatte nach dem Scheitern einer Verständigung den nun erwarteten Beweisaufwand zum Anlass der Verweisung genommen. Dieser Umfangsgrund trug die nachträgliche Verlagerung nicht. Der BGH unterschied den Fall von zulässigen Wechselgründen wegen Deliktszuständigkeit oder erhöhter Straferwartung. Nicht jeder gewöhnliche Zuständigkeitsfehler erreicht allerdings die verfassungsrechtliche Schwelle einer willkürlichen Entziehung des gesetzlichen Richters.
Bindet auch ein fehlerhafter Beschluss?
Die Bindungsfrage lässt sich nicht allein mit dem Wort Fehlerhaftigkeit beantworten. Die Rechtsprechung erkennt grundsätzlich eine Bindungswirkung an; bei objektiv willkürlicher Verweisung gelten besondere Grenzen. Der BGH behandelte den Beschluss dennoch nicht einfach als nicht existent. Entscheidend blieb auch, ob die Zuständigkeit des höheren Gerichts tatsächlich zweifelsfrei vorlag. Für die Verteidigung müssen deshalb gesetzlicher Zuständigkeitsgrund, konkrete Verweisungsbegründung und spätere Behandlung durch das übernehmende Gericht getrennt dokumentiert werden.
Welche Vorbereitung ist nach einer amtsgerichtlichen Verweisung vorgesehen?
§ 270 Absatz 4 verlangt bei einer Verweisung durch Strafrichter oder Schöffengericht eine Frist für Anträge auf einzelne Beweiserhebungen vor der neuen Hauptverhandlung. Über solche Anträge entscheidet der Vorsitzende des höheren Gerichts. Das Verfahren ist somit nicht nur ein organisatorischer Aktenversand. Die Beteiligten sollten prüfen, welche Beweismittel noch zu sichern sind und wie sich der veränderte Vorwurf auswirkt. Frühzeitige Beweisanträge ersetzen allerdings keine gesonderte Prüfung der Zuständigkeitsentscheidung.
Wie lassen sich typische Fälle abgrenzen?
Stellt sich im Prozess ein gesetzlich dem höheren Gericht zugewiesener Tatvorwurf heraus, ist das anders zu beurteilen als eine unerwartet lange Zeugenliste. Vor der Hauptverhandlung wird eine mögliche Übernahme nach § 225a geprüft. Umgekehrt erlaubt § 269 grundsätzlich keine Abgabe nach unten allein deshalb, weil ein niedrigeres Gericht zuständig sein könnte. Für einen belastbaren Einwand sind daher Eröffnungsentscheidung, Beginn der Hauptverhandlung, Tatentwicklung und tragende Verweisungsgründe genau zusammenzustellen.