Bedeutung für die gerichtliche Entscheidung
In der Hauptverhandlung untersucht das Strafgericht den angeklagten Sachverhalt in einem gesetzlich geregelten Verfahren. Die Anklage enthält zunächst einen Vorwurf; eine Verurteilung steht damit noch nicht fest. Das Gericht muss belastende und entlastende Umstände berücksichtigen. Seine Überzeugung gewinnt es grundsätzlich aus dem Inhalt der Hauptverhandlung. Was lediglich in einer Ermittlungsakte steht, ist deshalb nicht ohne Weiteres bereits ein verwertbares Ergebnis der gerichtlichen Beweisaufnahme. Je nach Umfang des Verfahrens kann die Verhandlung einen Termin oder zahlreiche Sitzungstage umfassen.
Wie die Verhandlung beginnt
Nach dem Aufruf der Sache stellt das Gericht die Anwesenheit der erforderlichen Beteiligten fest. Es folgen die gesetzlich vorgesehenen Schritte, insbesondere die Feststellung der Personalien und die Verlesung des Anklagesatzes. Der Angeklagte wird über sein Recht belehrt, sich zum Vorwurf zu äußern oder zu schweigen. Außerdem sind Mitteilungen über etwaige Verständigungsgespräche vorgesehen. Die Reihenfolge dient einer geordneten und nachvollziehbaren Verhandlung. Eine frühe Befragung zur Person ist von einer freiwilligen Einlassung zum Tatgeschehen zu unterscheiden, die sorgfältig vorbereitet werden sollte.
Beweisaufnahme und Aufklärungspflicht
Das Gericht vernimmt beispielsweise Zeugen, hört Sachverständige an, nimmt Gegenstände in Augenschein oder führt Urkunden nach den gesetzlichen Regeln ein. Es hat den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären. Staatsanwaltschaft und Verteidigung können Fragen stellen und Beweisanträge anbringen. Nicht jeder gewünschte Beweis muss erhoben werden; für die Ablehnung förmlicher Beweisanträge gelten jedoch besondere Voraussetzungen. Bei widersprüchlichen Angaben kommt es auf deren konkrete Entstehung und Belastbarkeit an. Eine hohe Zahl belastender Aussagen ersetzt keine sorgfältige Prüfung ihrer Qualität und rechtlichen Verwertbarkeit.
Rechte und Anwesenheit des Angeklagten
Der Angeklagte darf grundsätzlich schweigen und sich verteidigen lassen. Sein vollständiges Schweigen darf nicht als Schuldbeweis gewertet werden. Zugleich besteht im Regelfall eine Pflicht zur Anwesenheit. Wer einer Ladung ohne ausreichende Entschuldigung fernbleibt, riskiert Zwangsmaßnahmen; gesetzliche Ausnahmen sind gesondert zu prüfen. Öffentlichkeit bedeutet nicht, dass Tonaufnahmen oder beliebige Veröffentlichungen aus dem Sitzungssaal erlaubt wären. Für besonders schutzbedürftige Beteiligte kommen Schutzmaßnahmen in Betracht. Die Verteidigung sollte gesundheitliche, sprachliche oder organisatorische Schwierigkeiten frühzeitig mitteilen und erforderliche Anträge konkret begründen.
BGH zur Verlesung umfangreicher Anklagen
Der Große Senat des Bundesgerichtshofs entschied am 12. Januar 2011, GSSt 1/10, über die Verlesung des Anklagesatzes bei einer Vielzahl gleichartiger Taten. Unter den dort beschriebenen Voraussetzungen dürfen wiederkehrende Einzelheiten bei der mündlichen Darstellung zusammengefasst werden. Tatmuster, Anzahl, Zeitraum und Gesamtschaden bleiben bedeutsam. Die Entscheidung betrifft die verständliche Einführung des Prozessstoffs in der Verhandlung. Sie erlaubt nicht, eine schriftliche Anklage ohne hinreichende Abgrenzung der einzelnen Vorwürfe zu verfassen oder den Angeklagten über den Verfahrensgegenstand im Unklaren zu lassen.
Schlussvorträge und letztes Wort
Nach Abschluss der Beweisaufnahme halten die Beteiligten ihre Schlussvorträge. Staatsanwaltschaft und Verteidigung bewerten dabei die Beweise und beantragen eine Entscheidung. Der Angeklagte hat das letzte Wort. Anschließend berät das Gericht und verkündet grundsätzlich sein Urteil mit einer mündlichen Begründung. Das Ergebnis kann insbesondere Verurteilung oder Freispruch sein; auch andere Verfahrensabschlüsse kommen in Betracht. Ein Antrag der Staatsanwaltschaft bindet das Gericht nicht. Für mögliche Rechtsmittel sind die konkrete Entscheidung und die dafür geltenden kurzen Fristen unmittelbar nach der Verkündung zu prüfen.
Vorbereitung auf den Termin
Zur Vorbereitung gehören Akteneinsicht, eine geordnete Übersicht der Vorwürfe und die Prüfung möglicher Entlastungsbeweise. Ladung, Anreise und notwendige Unterlagen sollten rechtzeitig geklärt werden. Zeugen dürfen nicht zu falschen oder abgestimmten Aussagen veranlasst werden. Eine Einlassung sollte auf einer bewussten Entscheidung beruhen und nicht auf spontanen Erwartungen an den Verhandlungstag. Bei längeren Verfahren hilft eine laufende Dokumentation wesentlicher Beweisergebnisse. So können offene Fragen gezielt aufgegriffen und die nächsten Verteidigungsschritte an den tatsächlichen Verlauf der Beweisaufnahme angepasst werden.