Rechtsglossar · Strafrecht und Strafverfahren

Verleumdung

Verleumdung ist das Behaupten oder Verbreiten einer unwahren, ruf- oder kreditschädigenden Tatsache über einen anderen wider besseres Wissen.

Bewusst unwahre Behauptungen

Verleumdung setzt nach § 187 StGB eine unwahre Tatsachenbehauptung über einen anderen voraus. Sie muss geeignet sein, den Betroffenen verächtlich zu machen, seinen öffentlichen Ruf herabzuwürdigen oder seinen Kredit zu gefährden. Hinzukommen muss das Handeln wider besseres Wissen. Der Äußernde muss also die Unwahrheit kennen. Diese besondere Voraussetzung unterscheidet Verleumdung von der üblen Nachrede. Ein Irrtum, eine unzureichend geprüfte Vermutung und eine bewusst erfundene Anschuldigung sind deshalb rechtlich nicht einfach gleichzusetzen, auch wenn ihre Auswirkungen ähnlich schwer sein können.

Behaupten und Verbreiten

Wer eine Aussage als eigene Erkenntnis präsentiert, behauptet eine Tatsache. Wer eine fremde Mitteilung weitergibt, kann sie verbreiten. Auch Weiterleitungen oder sinngemäße Wiedergaben kommen daher in Betracht; entscheidend ist der konkrete Kommunikationsinhalt. Die bloße Berufung auf eine fremde Quelle schützt nicht vor Verantwortung, wenn die Unwahrheit bekannt ist. Zugleich muss die betroffene Person hinreichend bestimmbar sein. Ein Name ist dafür nicht stets erforderlich. Hinweise auf Funktion, Umfeld oder konkrete Ereignisse können ausreichen, wenn der Empfängerkreis erkennen kann, wer gemeint ist.

Die Kenntnis der Unwahrheit

Dass eine Behauptung objektiv falsch ist, beweist noch nicht, dass der Verfasser dies wusste. Für das Handeln wider besseres Wissen sind daher zusätzliche Feststellungen nötig. Bedeutung gewinnen können eigene Wahrnehmungen, vorausgegangene Nachrichten oder bewusst veränderte Unterlagen. Bloße Zweifel an der Wahrheit reichen für dieses besondere Merkmal nicht ohne Weiteres aus. Fehlt der Nachweis sicherer Kenntnis, kann gleichwohl ein anderer Ehrverletzungstatbestand zu prüfen sein. Die Unterscheidung verhindert, dass jede erfolglos belegte Aussage automatisch als bewusstes Lügen behandelt wird.

BGH zur Grenze bei Werturteilen

Im Beschluss vom 11. März 2025, VI ZB 79/23, betonte der Bundesgerichtshof im Zusammenhang mit einer Arbeitgeberbewertung, dass Werturteile nicht unter §§ 186 und 187 StGB fallen. Auch bei mehrdeutigen Äußerungen darf nicht ohne tragfähige Gründe allein die strafbare Deutung gewählt werden. Die Entscheidung betrifft ein Auskunftsverfahren über Nutzerdaten und keine strafrechtliche Verurteilung. Sie zeigt dennoch eine wichtige Vorfrage: Bevor die behauptete Unwahrheit untersucht wird, muss überhaupt eine hinreichend konkrete Tatsachenbehauptung vorliegen. Scharfe Kritik erfüllt diese Voraussetzung nicht automatisch.

Strafrahmen und Verfolgung

Für Verleumdung sieht § 187 StGB im Grundfall Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe vor. Wird die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts begangen, sind bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe möglich. Grundsätzlich ist ein Strafantrag erforderlich. Die hierfür regelmäßig geltende Dreimonatsfrist beginnt mit der Kenntnis von Tat und Täter. Besonderheiten können sich aus weiteren gesetzlichen Vorschriften ergeben. Aus dem bloßen Vorwurf Verleumdung lässt sich deshalb weder eine sichere Verurteilung noch eine bestimmte Strafe ableiten.

Beweissicherung bei Veröffentlichungen

Gesichert werden sollten der vollständige Wortlaut, die Fundstelle, Datum, Reichweite und der erkennbare Verfasser. Ebenso wichtig sind Belege, die der Behauptung widersprechen. Für die Wissensfrage können frühere Mitteilungen erheblich sein, aus denen hervorgeht, dass der Verfasser die tatsächlichen Umstände kannte. Screenshots sollten möglichst den Zusammenhang erkennen lassen und durch vorhandene Originalnachrichten ergänzt werden. Beschuldigte dürfen schweigen und die Aktenlage prüfen lassen. Eigenmächtiges Verändern oder Entfernen fremder Beweise hilft bei der Aufklärung nicht und kann weitere rechtliche Schwierigkeiten auslösen.

Geeignete Schritte im Einzelfall

Ein Strafverfahren und zivilrechtliche Maßnahmen verfolgen unterschiedliche Ziele. Strafrechtlich geht es um persönliche Verantwortlichkeit; zivilrechtlich können etwa Unterlassung, Beseitigung und bei zusätzlichen Voraussetzungen Ersatzansprüche im Vordergrund stehen. Nicht jeder Rufschaden begründet automatisch einen Zahlungsanspruch. Eine Anzeige führt ebenso wenig von selbst zur Löschung eines Onlinebeitrags. Für eine sinnvolle Strategie sollten der beweisbare Aussagegehalt, die Kenntnislage des Verfassers und die fortdauernde Verbreitung geklärt werden. Erst auf dieser Grundlage lässt sich beurteilen, welche Schritte zur konkreten Beeinträchtigung passen.

← Alle Begriffe im Strafrecht und Strafverfahren