Rechtsglossar · Strafrecht und Strafverfahren

Urkundenfälschung

Urkundenfälschung umfasst das Herstellen einer unechten Urkunde, das Verfälschen einer echten Urkunde und den Gebrauch solcher Urkunden zur Täuschung im Rechtsverkehr.

Geschützt wird die Echtheit

§ 267 StGB schützt das Vertrauen auf die Echtheit von Urkunden im Rechtsverkehr. Im Mittelpunkt steht die Frage, ob die Erklärung tatsächlich von demjenigen stammt, der als Aussteller erscheint. Eine Urkunde ist im strafrechtlichen Sinn eine verkörperte Gedankenerklärung, die zum Beweis geeignet und bestimmt ist und ihren Aussteller erkennen lässt. Nicht jedes beschriebene Blatt erfüllt diese Voraussetzungen. Umgekehrt beschränkt sich der Begriff nicht auf amtliche Dokumente. Auch private Verträge, Quittungen und andere Beweiserklärungen können darunter fallen.

Die drei gesetzlichen Handlungen

Strafbar kann zunächst das Herstellen einer unechten Urkunde sein, etwa wenn über die Identität des Ausstellers getäuscht wird. Ebenso erfasst ist das Verfälschen einer echten Urkunde, bei dem ihr gedanklicher Inhalt unbefugt verändert wird. Schließlich kann der Gebrauch einer unechten oder verfälschten Urkunde den Tatbestand erfüllen. Gebraucht wird sie, wenn sie dem zu Täuschenden so zugänglich gemacht wird, dass dieser sie wahrnehmen kann. Ein bereits eingetretener Vermögensschaden ist für § 267 StGB nicht notwendig; darin unterscheidet sich die Vorschrift vom Betrug.

Nicht jede Unwahrheit ist eine Fälschung

Eine inhaltlich falsche Erklärung des erkennbar richtigen Ausstellers ist nicht allein deshalb eine unechte Urkunde. Das Gesetz unterscheidet die Echtheit von der inhaltlichen Wahrheit. Eine solche schriftliche Lüge kann unter anderen Voraussetzungen dennoch strafbar sein. Auch Vertretungsverhältnisse sind sorgfältig zu prüfen: Nicht jede Unterschrift unter fremdem Namen täuscht über den Aussteller, wenn eine zulässige und erkennbare Vertretung vorliegt. Entscheidend sind Erklärungsinhalt, Ausstellerzuordnung und Berechtigung. Die bloße optische Ähnlichkeit einer Unterschrift beantwortet diese rechtlichen Fragen nicht vollständig.

BGH zu gefälschten Impfbescheinigungen

Der Bundesgerichtshof entschied im Urteil vom 10. November 2022, 5 StR 283/22, über gefälschte Impfbescheinigungen nach damaliger Rechtslage. Er verneinte, dass die frühere Sonderregelung für Gesundheitszeugnisse eine Anwendung des allgemeinen Urkundenfälschungstatbestands grundsätzlich sperrte. Die Entscheidung betraf ausdrücklich auch die Auslegung früherer Vorschriften und darf nicht ungeprüft als Darstellung heutiger Sonderregelungen gelesen werden. Sie zeigt, weshalb bei Dokumentenfälschungen mehrere Straftatbestände und der Tatzeitpunkt zusammen zu prüfen sind. Eine behauptete Gesetzeslücke ergibt sich nicht allein aus einer besonderen Dokumentenart.

Digitale Unterlagen und Strafrahmen

Bei Dateien, Scans und elektronischen Erklärungen muss zunächst geklärt werden, ob überhaupt eine Urkunde im Sinne des § 267 StGB vorliegt. Daneben kann etwa § 269 StGB über beweiserhebliche Daten einschlägig sein. Die rechtliche Einordnung hängt von der konkreten technischen und beweisbezogenen Gestaltung ab. § 267 StGB sieht im Grundfall bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vor. Der Versuch ist strafbar. Für besonders schwere Fälle sowie bestimmte bandenmäßige und gewerbsmäßige Begehungen bestehen erhöhte Strafrahmen mit zusätzlichen gesetzlichen Voraussetzungen.

Originale und Entstehung sichern

Für die Prüfung sind möglichst die Originalunterlagen und der gesamte Entstehungs- und Verwendungsablauf wichtig. Bei digitalen Dokumenten sollten vorhandene Originaldateien, Versionen und Übermittlungsnachrichten erhalten bleiben. Wer eine Veränderung vermutet, sollte das betroffene Dokument nicht selbst nachbearbeiten. Vergleichsunterschriften oder technische Metadaten können helfen, ersetzen aber keine fachkundige Bewertung. Beschuldigte dürfen zur Sache schweigen und die Aktenlage prüfen lassen. Dabei ist unter anderem zu klären, wer die Erklärung erstellt, wer Änderungen vorgenommen und wer das Dokument später mit welcher Kenntnis verwendet hat.

Zusammenspiel mit weiteren Vorwürfen

Urkundenfälschung tritt häufig zusammen mit Betrug, Missbrauch von Ausweispapieren oder besonderen Vorschriften über Bescheinigungen auf. Ob mehrere Handlungen eine oder mehrere Taten bilden, hängt von ihrem Zusammenhang ab. Die spätere Verwendung ist deshalb nicht stets als vollständig unabhängiger Vorgang zu behandeln. Für eine geordnete Einordnung sollten Aussteller, Dokumentenart, Änderungen, Verwendungszweck und Tatzeitpunkt getrennt erfasst werden. Erst dann lässt sich beurteilen, welcher Tatbestand tatsächlich erfüllt sein kann und welche entlastenden Umstände bei der weiteren Sachverhaltsaufklärung berücksichtigt werden müssen.

← Alle Begriffe im Strafrecht und Strafverfahren