Schutz des Eigentums ohne notwendige Wegnahme
§ 246 StGB erfasst die rechtswidrige Zueignung einer fremden beweglichen Sache. Die Vorschrift setzt keine Wegnahme voraus und kann deshalb auch Gegenstände betreffen, die bereits beim Täter liegen. Der Besitz allein macht eine Sache nicht zum eigenen Eigentum. Umgekehrt genügt nicht jede Verletzung einer Rückgabepflicht für eine Unterschlagung. Es müssen die Voraussetzungen der Zueignung und der subjektiven Tatseite hinzukommen. Der konkrete Eigentumsstatus, die Grundlage der Überlassung und das spätere Verhalten sind daher getrennt festzustellen.
Was rechtswidrige Zueignung bedeutet
Im Mittelpunkt steht ein Verhalten, durch das die Sache oder ihr wirtschaftlicher Wert unter Ausschluss des Berechtigten für eigene oder fremde Zwecke vereinnahmt wird. Dabei kommt es nicht auf einen wirksamen zivilrechtlichen Eigentumserwerb des Täters an. Die genaue Bestimmung des Zueignungsbegriffs war Gegenstand unterschiedlicher Ansätze in der Rechtsprechung. Jedenfalls reicht ein bloßer innerer Wunsch, die Sache zu behalten, nicht aus. Ebenso ist anhand des konkreten Verhaltens zu prüfen, ob tatsächlich eine strafrechtlich erhebliche Aneignung zulasten des Eigentümers vorliegt.
Nicht jede verspätete Rückgabe ist strafbar
Eine Sache kann aus unterschiedlichen Gründen nicht rechtzeitig zurückgegeben werden: etwa wegen eines Streits über den Rückgabeort, organisatorischer Probleme oder behaupteter Gegenrechte. Daraus folgt nicht automatisch eine rechtswidrige Zueignung. Umgekehrt kann ein Verkauf oder ein gezieltes Verbergen einer fremden Sache erhebliche strafrechtliche Bedeutung haben. Entscheidend ist die vollständige Sachlage einschließlich der Vorstellung des Besitzers. Zivilrechtliche Herausgabeansprüche und strafrechtliche Verantwortlichkeit verfolgen unterschiedliche Voraussetzungen. Ein erfolgloses Rückgabeverlangen ersetzt daher nicht den Nachweis sämtlicher Merkmale des § 246 StGB.
BGH zur bloßen Nichtherausgabe
Im Beschluss vom 29. November 2023, Aktenzeichen 6 StR 191/23, beanstandete der Bundesgerichtshof eine Verurteilung hinsichtlich eines sicherungsübereigneten Tiefladers. Die bloße Nichtherausgabe trug dort die Annahme einer vollendeten Zueignung nicht. Der 6. Strafsenat erläuterte zugleich einen gegenüber früheren Entscheidungen abweichenden Ansatz, der einen Zueignungserfolg verlangt. Im konkreten Fall fehlten auch nach dem bisherigen Ansatz ausreichende Feststellungen. Die Entscheidung darf deshalb nicht als allgemeine Erlaubnis verstanden werden, fremde Sachen zu behalten; sie betrifft die notwendigen tatsächlichen Voraussetzungen einer Verurteilung.
Anvertraute Sachen und Vorsatz
Ist die Sache dem Täter anvertraut, sieht § 246 Absatz 2 StGB einen erhöhten Strafrahmen vor. Gemeint sind insbesondere Überlassungen, bei denen die Sache im Vertrauen auf Rückgabe oder eine bestimmte Verwendung in die Verfügungsgewalt des Empfängers gelangt. Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, hängt von der konkreten Vereinbarung und dem Zusammenhang ab. Der Täter muss vorsätzlich handeln; eine fahrlässige Unterschlagung sieht die Vorschrift nicht vor. Irrtümer über Eigentum oder Berechtigung können deshalb für die strafrechtliche Bewertung wesentlich sein.
Strafrahmen, Versuch und Verhältnis zu anderen Delikten
Der Grundtatbestand sieht Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Bei anvertrauten Sachen reicht der Strafrahmen bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Auch der Versuch ist strafbar. § 246 Absatz 1 StGB enthält zudem einen gesetzlichen Vorbehalt für Taten, die in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht sind. Das Verhältnis beispielsweise zum Diebstahl muss deshalb eigenständig geprüft werden. Bei geringwertigen Sachen können außerdem besondere Voraussetzungen der Strafverfolgung nach § 248a StGB gelten; die geringe Höhe allein beseitigt den Tatbestand nicht.
Praktische Prüfung und Beweissicherung
Für die Bewertung sind Kaufunterlagen, Überlassungsvereinbarungen, Rückgabeverlangen und der tatsächliche Umgang mit der Sache relevant. Zu klären ist auch, ob der Eigentümer seine Sache noch erreichen konnte und welche Erklärungen abgegeben wurden. Eine spätere Rückgabe kann rechtlich bedeutsam sein, beseitigt eine bereits vollendete Tat aber nicht automatisch. Beschuldigte dürfen schweigen und sollten vor einer Stellungnahme den vollständigen Vorwurf kennen. Eigentümer können daneben zivilrechtliche Ansprüche verfolgen; eine Strafanzeige ersetzt weder einen Herausgabetitel noch die Prüfung des konkreten zivilrechtlichen Vorgehens.