Rechtsglossar · Strafrecht und Strafverfahren

Diebstahl

Diebstahl ist die Wegnahme einer fremden beweglichen Sache in der Absicht, sie sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen. Der Grundtatbestand ist in § 242 StGB geregelt.

Eigentumsschutz durch § 242 StGB

Der Diebstahlstatbestand schützt das Eigentum an beweglichen Sachen. Er verlangt eine fremde Sache, deren Wegnahme und die Absicht rechtswidriger Zueignung. Fremd ist eine Sache grundsätzlich, wenn sie jedenfalls auch einem anderen gehört und nicht herrenlos ist. Besitz und Eigentum müssen dabei unterschieden werden. Wer eine Sache nur vorübergehend nutzt oder verwahrt, ist dadurch noch nicht ihr Eigentümer. Ob eine Eigentumsübertragung wirksam stattgefunden hat, kann deshalb für die strafrechtliche Bewertung entscheidend sein und erfordert gegebenenfalls eine zivilrechtliche Vorprüfung.

Wegnahme und tatsächliche Sachherrschaft

Wegnahme bedeutet den Bruch fremden und die Begründung neuen Gewahrsams. Gewahrsam bezeichnet die tatsächliche Sachherrschaft, deren Reichweite nach den Umständen des Alltags bestimmt wird. Ein bloßer Ortswechsel reicht nicht in jedem Fall. Ebenso muss der neue Gewahrsam nicht bereits dauerhaft gesichert sein. Entscheidend ist, ob die bisherige Herrschaft gegen oder ohne den Willen des Berechtigten aufgehoben wurde. Ein tatbestandsausschließendes Einverständnis kann die Wegnahme ausschließen. Seine tatsächliche Reichweite ist von einer nur vermuteten Zustimmung des Betroffenen zu unterscheiden.

Zueignungsabsicht und Vorsatz

Der Täter muss die Sache zumindest vorübergehend dem eigenen Vermögen oder dem Vermögen eines Dritten einverleiben wollen und den dauerhaften Ausschluss des Eigentümers zumindest billigend in Kauf nehmen. Diese Zueignung muss rechtswidrig sein; ein fälliger und durchsetzbarer Anspruch auf gerade die betreffende Sache kann dem entgegenstehen. Ein allgemeiner Zahlungsanspruch erlaubt dagegen nicht ohne Weiteres die Mitnahme beliebiger Gegenstände. Auch hinsichtlich der übrigen Tatbestandsmerkmale ist Vorsatz erforderlich. Eine echte Verwechslung mit einer eigenen Sache kann deshalb rechtlich erheblich sein.

Vollendung beim Ladendiebstahl

Beim Ladendiebstahl ist nicht allein entscheidend, ob jemand die Kasse oder den Ausgang bereits passiert hat. Neuer Gewahrsam kann nach den konkreten Umständen schon innerhalb des Geschäfts entstehen. Das Einlegen von Ware in einen gewöhnlich verwendeten Einkaufskorb ist dagegen nicht ohne Weiteres mit einer vollendeten Wegnahme gleichzusetzen. Maßgeblich sind Art und Größe der Sache, die verwendete Aufbewahrung und die tatsächlichen Zugriffsmöglichkeiten. Aus einem einzelnen äußeren Vorgang lässt sich die Strafbarkeit außerdem nur bei feststehender Zueignungsabsicht und entsprechendem Vorsatz ableiten.

BGH zum Einstecken von Waren

Im Urteil vom 6. März 2019, Aktenzeichen 5 StR 593/18, bestätigte der Bundesgerichtshof vollendete Diebstähle beim Verbergen handlicher Waren in einer mitgeführten Sporttasche beziehungsweise einem Rucksack. Die Behältnisse schlossen den ungehinderten Zugriff des bisherigen Gewahrsamsinhabers aus. Entscheidend waren die konkreten Umstände; das Gericht stellte keine allgemeine Regel für jede Tasche und jeden Einkauf auf. Die Entscheidung verdeutlicht, dass eine Wegnahme bereits vor Verlassen des Geschäfts vollendet sein kann, wenn tatsächlich ein eigener ausschließlicher Herrschaftsbereich geschaffen wurde.

Versuch, Strafrahmen und weitere Vorschriften

§ 242 StGB sieht im Grundfall Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor; auch der Versuch ist strafbar. Für besonders schwere Fälle und bestimmte qualifizierte Begehungsweisen gelten weitergehende Vorschriften, insbesondere §§ 243 und 244 StGB. Deren Voraussetzungen dürfen nicht pauschal aus dem Begriff Diebstahl abgeleitet werden. Auch bei geringwertigen Sachen bleibt die Tat grundsätzlich strafbar, wobei besondere Regeln über den Strafantrag gelten können. Die konkrete Sanktion hängt unter anderem von Schuld, Vorbelastungen und den Umständen des einzelnen Geschehens ab.

Abgrenzung und praktische Folgen

Bei einer Unterschlagung steht die rechtswidrige Zueignung im Vordergrund, ohne dass zwingend eine Wegnahme vorausgeht. Wird dagegen eine Vermögensverfügung durch Täuschung herbeigeführt, kann Betrug einschlägig sein. Für Betroffene empfiehlt es sich, Eigentumsnachweise, Belege und relevante Kommunikation zu sichern. Beschuldigte dürfen schweigen und sollten den konkreten Vorwurf vor einer Einlassung prüfen lassen. Eine spätere Rückgabe beseitigt einen bereits vollendeten Diebstahl nicht automatisch, kann aber für weitere rechtliche Bewertungen und die Strafzumessung Bedeutung gewinnen. Strafrechtliche und zivilrechtliche Ansprüche sind getrennt zu betrachten.

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