Gemeinschaftliche Tat als eigene Straftat
Nach § 25 Absatz 2 StGB wird bei gemeinschaftlicher Begehung jeder Mittäter als Täter bestraft. Die Regelung ermöglicht eine Zurechnung arbeitsteiliger Beiträge. Nicht jeder Beteiligte muss sämtliche Handlungen selbst ausführen. Dennoch genügt es nicht, dass mehrere Personen gleichzeitig anwesend sind oder sich kennen. Erforderlich ist eine konkrete Verbindung zwischen gemeinsamer Tatentscheidung und eigener Beteiligung. Die Beurteilung richtet sich nach dem jeweiligen Delikt und dem Gesamtgeschehen. Eine pauschale Einordnung aller Mitglieder einer Gruppe als Mittäter ist deshalb unzulässig.
Gemeinsamer Tatentschluss als Grundlage
Die Beteiligten müssen sich über die gemeinsame Begehung der wesentlichen Tat verständigt haben. Eine ausdrückliche schriftliche Absprache ist dafür nicht erforderlich; ein gemeinsamer Entschluss kann sich auch aus schlüssigem Verhalten ergeben. Seine Reichweite muss jedoch festgestellt werden. Die bloße Kenntnis, dass jemand eine Straftat plant, ist noch keine gemeinsame Tatentscheidung. Ebenso ist zwischen einem festgelegten Vorhaben und einer nur allgemeinen Bereitschaft zu späterer Zusammenarbeit zu unterscheiden. Maßgeblich ist, welche konkrete Handlung der einzelne Beteiligte wusste und mittragen wollte.
Gewicht und Funktion des eigenen Beitrags
Für die Abgrenzung zur Beihilfe sind insbesondere Umfang und Bedeutung des Beitrags, das eigene Interesse am Taterfolg und die Stellung bei Planung oder Ausführung relevant. Diese Gesichtspunkte sind im Zusammenhang zu würdigen. Eine starre Rangfolge nach körperlicher Aktivität gibt es nicht. Auch eine vorbereitende Tätigkeit kann unter den rechtlichen Voraussetzungen täterschaftliches Gewicht haben. Umgekehrt begründet das Übernehmen einer Hilfsaufgabe nicht automatisch Mittäterschaft. Entscheidend ist, ob sich die Mitwirkung als Teil einer gemeinschaftlich getragenen eigenen Tat darstellt.
Zurechnung und eigenmächtige Abweichungen
Innerhalb des gemeinsamen Tatplans können Handlungen eines Mittäters den anderen zugerechnet werden. Überschreitet jemand den gemeinsam getragenen Rahmen, stellt sich die Frage eines Mittäterexzesses. Nicht jede Abweichung im Detail hat dieselbe Bedeutung; maßgeblich sind Art und Gewicht der Veränderung sowie der vom Vorsatz umfasste Geschehensablauf. Wer beispielsweise nur eine bestimmte Handlung mittragen wollte, haftet nicht schon deshalb für jede weitere eigenmächtige Tat eines anderen. Die genaue Absprache und die Vorstellung jedes Beteiligten sind deshalb zentrale Punkte der Beweiswürdigung.
Bandenmitgliedschaft genügt nicht
Der Bundesgerichtshof stellte im Beschluss vom 14. April 2026, Aktenzeichen 3 StR 556/25, klar, dass die Zugehörigkeit zu einer Bande nicht automatisch sämtliche Taten anderer Mitglieder als eigene zurechenbar macht. Für jede einzelne Tat muss geprüft werden, ob Mittäterschaft, Anstiftung, Beihilfe oder überhaupt kein strafbarer Beitrag vorliegt. Auch ein Gehilfe kann Bandenmitglied sein. Die Entscheidung verdeutlicht damit zwei unterschiedliche Fragen: die Verbindung zu einer auf weitere Taten angelegten Gruppe und die konkrete Beteiligungsform bei einer bestimmten Straftat.
Persönliche Merkmale und Schuld bleiben eigenständig
Mittäterschaft ersetzt nicht sämtliche besonderen Anforderungen des jeweiligen Straftatbestands. Bei eigenhändigen Delikten oder speziellen Tätermerkmalen können der Zurechnung Grenzen gesetzt sein. Außerdem wird jeder Beteiligte nach § 29 StGB entsprechend seiner eigenen Schuld beurteilt. Ein persönlicher Entschuldigungsgrund wirkt deshalb nicht automatisch zugunsten aller anderen. Auch die konkrete Strafe muss individuell bemessen werden. Die rechtliche Annahme gemeinsamer Tatbegehung bedeutet somit weder identische Schuld noch zwingend dieselbe Sanktion. Diese Fragen sind im Urteil jeweils nachvollziehbar voneinander zu unterscheiden.
Praktische Prüfung von Absprachen und Abläufen
Für die Bewertung werden Tatplan, Kommunikation, Aufgabenverteilung und tatsächliches Verhalten vor, während und nach dem Geschehen untersucht. Einzelne Nachrichten sollten nicht ohne ihren Zusammenhang ausgelegt werden. Ebenso kann wichtig sein, wann ein Beteiligter von bestimmten Handlungen erfahren hat. Beschuldigte dürfen zur Sache schweigen und haben Anspruch auf Verteidigung. Eine sorgfältige Prüfung konzentriert sich auf den konkreten eigenen Beitrag und dessen rechtliche Bedeutung. Gruppenzugehörigkeit, Bekanntschaft oder ein späterer Kontakt zum Täter dürfen die erforderlichen Feststellungen zur einzelnen Tat nicht ersetzen.