Irrtum über die rechtliche Erlaubtheit
Ein Verbotsirrtum betrifft die Bewertung des eigenen Verhaltens als erlaubt oder verboten. Der Täter kann die tatsächlichen Umstände kennen und dennoch irrtümlich annehmen, rechtmäßig zu handeln. § 17 StGB knüpft daran unterschiedliche Folgen, je nachdem, ob der Irrtum vermeidbar war. Nicht erforderlich ist, dass der Betroffene die genaue Strafvorschrift oder die mögliche Strafhöhe kennt. Entscheidend ist vielmehr seine Einsicht in das Unrecht der konkreten Handlung. Bloße Unkenntnis einer Paragraphennummer begründet daher keinen Verbotsirrtum.
Abgrenzung zum Tatbestandsirrtum
Wer einen tatsächlichen Umstand nicht kennt, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört, kann nach § 16 StGB ohne Vorsatz handeln. Der Verbotsirrtum nach § 17 StGB betrifft dagegen grundsätzlich die Schuld. Vereinfacht lässt sich unterscheiden, ob jemand über das tatsächliche Geschehen oder dessen rechtliche Erlaubtheit irrt. Bei rechtlich geprägten Tatbestandsmerkmalen ist diese Abgrenzung allerdings anspruchsvoller. Deshalb sollte aus der Aussage, man habe etwas für erlaubt gehalten, nicht vorschnell auf die anwendbare Vorschrift geschlossen werden. Die konkrete Vorstellung muss zunächst geklärt werden.
Wann ein Irrtum unvermeidbar ist
Ein unvermeidbarer Verbotsirrtum setzt voraus, dass die fehlende Unrechtseinsicht trotz der im Einzelfall gebotenen Anstrengungen nicht überwunden werden konnte. Dabei können persönliche Fähigkeiten, Erfahrungen und die berufliche Stellung Bedeutung haben. Besteht Anlass zu Zweifeln, kann eine verlässliche rechtliche Klärung erforderlich sein. Wer erkennbare Unsicherheiten einfach verdrängt, kann sich nicht schon mit seiner subjektiven Überzeugung entlasten. Andererseits darf die Prüfung nicht rein rückblickend vom später festgestellten Rechtsverstoß ausgehen. Maßgeblich sind die damalige Situation und die damals erkennbaren Umstände.
Verlässlicher Rechtsrat als Prüfungsfaktor
Rechtsanwaltlicher Rat kann bei der Beurteilung der Unvermeidbarkeit erheblich sein, bietet aber keine automatische Absicherung. Die Auskunft muss auf einer sachgerechten Prüfung beruhen, und der Anfragende muss die relevanten Tatsachen vollständig mitteilen. Erkennbare Mängel oder offenkundige Widersprüche dürfen nicht ausgeblendet werden. Auch ein gezielt bestelltes Gefälligkeitsgutachten schafft keine verlässliche Grundlage. Bei schwierigen Sachverhalten kann eine eingehende schriftliche Stellungnahme erforderlich sein. Entscheidend bleibt, ob der Betroffene unter den konkreten Umständen auf die fachliche Auskunft vertrauen durfte.
Entscheidung zu anwaltlicher Beratung
Der Bundesgerichtshof bestätigte im Urteil vom 4. April 2013, Aktenzeichen 3 StR 521/12, die Annahme eines unvermeidbaren Verbotsirrtums in einem Fall rechtlich geprüfter Musikveröffentlichungen. Er stellte zugleich hohe Anforderungen an die Verlässlichkeit eingeholten Rechtsrats. Im konkreten Zusammenhang waren unter anderem die Erfahrungen mit der Beraterin und die Umsetzung ihrer Änderungsvorschläge bedeutsam. Die Entscheidung erlaubt keine pauschale Berufung auf irgendeine anwaltliche Aussage. Sie verlangt eine nachvollziehbare Würdigung der gesamten Beratungssituation und der für den Betroffenen erkennbaren Umstände.
Rechtsfolgen nach § 17 StGB
War der Verbotsirrtum unvermeidbar, handelt der Täter ohne Schuld. War er vermeidbar, bleibt eine Bestrafung grundsätzlich möglich; das Gesetz gestattet dann eine Milderung nach § 49 Absatz 1 StGB. Diese Milderung ist nicht zwingend. Das Gericht muss die Voraussetzungen anhand der festgestellten Vorstellungen und Erkenntnismöglichkeiten prüfen. Ein Verbotsirrtum beseitigt außerdem nicht ohne Weiteres sämtliche zivilrechtlichen oder verwaltungsrechtlichen Folgen des Verhaltens. Die strafrechtliche Schuldfrage und mögliche Ansprüche anderer Personen oder behördliche Maßnahmen beruhen auf unterschiedlichen gesetzlichen Grundlagen.
Was für die praktische Bewertung wichtig ist
Relevant sind insbesondere frühere Auskünfte, schriftliche Prüfungen, behördliche Hinweise und der genaue Zeitpunkt ihrer Kenntnis. Eine erst nach der Tat eingeholte Stellungnahme kann die damalige Vorstellung nicht ersetzen. Ebenso ist zu klären, welche Tatsachen dem Berater mitgeteilt und welche Vorbehalte ausgesprochen wurden. Bei einem Ermittlungsverfahren sollten solche Unterlagen unverändert gesichert und im Zusammenhang ausgewertet werden. Beschuldigte dürfen schweigen. Ob ein Verbotsirrtum vorlag und unvermeidbar war, lässt sich regelmäßig erst anhand des vollständigen Tatvorwurfs und der persönlichen Erkenntnismöglichkeiten beurteilen.