Rechtsglossar · Strafrecht und Strafverfahren

Hausfriedensbruch

Hausfriedensbruch ist das widerrechtliche Eindringen in geschützte Räume oder befriedetes Besitztum sowie das unbefugte Verbleiben trotz Aufforderung des Berechtigten.

Geschützt wird das Hausrecht

Hausfriedensbruch nach § 123 StGB schützt das Recht, über den Zugang zu bestimmten räumlichen Bereichen zu entscheiden. Dazu gehören Wohnungen, Geschäftsräume, befriedetes Besitztum sowie abgeschlossene Räume für öffentlichen Dienst oder Verkehr. Nicht jedes unbefugte Betreten irgendeiner Fläche erfüllt deshalb automatisch den Tatbestand. Bei einem Grundstück kommt es insbesondere darauf an, ob es durch erkennbare Schutzvorrichtungen gegen beliebiges Betreten gesichert ist. Der strafrechtliche Schutz knüpft an das Hausrecht an und darf nicht allein mit der Eigentümerstellung gleichgesetzt werden.

Zwei unterschiedliche Tathandlungen

Die erste Alternative ist das widerrechtliche Eindringen gegen den Willen des Hausrechtsinhabers. Dafür ist nicht zwingend ein gewaltsames Aufbrechen erforderlich. Die zweite Alternative betrifft Personen, die ohne Befugnis in dem geschützten Bereich bleiben und einer Aufforderung des Berechtigten zum Verlassen nicht nachkommen. Wer zunächst rechtmäßig eingetreten ist, kann deshalb später einen Hausfriedensbruch begehen. Entscheidend sind die fortbestehende Aufenthaltsbefugnis, die Verständlichkeit der Aufforderung und die Person, von der sie ausgeht. Eine unklare Auseinandersetzung ersetzt die Prüfung dieser Voraussetzungen nicht.

Wer darf den Zutritt bestimmen?

In einer vermieteten Wohnung übt regelmäßig der Mieter das Hausrecht aus. Der Vermieter darf deshalb nicht allein wegen seines Eigentums beliebig eintreten. Bei Geschäftsräumen kann das Hausrecht durch hierzu befugte Beschäftigte ausgeübt werden. Für öffentlich zugängliche Einrichtungen und Behörden sind zusätzliche Bindungen zu beachten. Auch Verträge können einen Anspruch auf Zugang oder Aufenthalt begründen. Ein ausgesprochenes Hausverbot ist daher nicht unabhängig von seiner rechtlichen Grundlage zu betrachten. Zugleich berechtigt ein Streit über seine Wirksamkeit nicht zu beliebiger eigenmächtiger Durchsetzung.

BGH zu vertraglich gebundenem Hausrecht

Im Urteil vom 9. März 2012, V ZR 115/11, prüfte der Bundesgerichtshof zivilrechtlich ein Hausverbot eines Hotels. Für einen bereits verbindlich gebuchten Aufenthalt verlangte er besonders gewichtige Sachgründe, um den Gast auszuschließen. Die Entscheidung war kein Strafurteil wegen Hausfriedensbruchs. Sie verdeutlicht aber, weshalb bestehende vertragliche Aufenthaltsrechte bei der Beurteilung eines Hausverbots berücksichtigt werden müssen. Ein Hausrechtsinhaber kann eine bereits eingegangene Verpflichtung nicht ohne Weiteres durch die bloße Erklärung eines Verbots beseitigen. Die konkrete Vertragslage bleibt deshalb entscheidend.

Vorsatz, Strafantrag und Strafe

§ 123 StGB verlangt vorsätzliches Handeln. Ein tatsächlicher Irrtum über eine Erlaubnis kann deshalb rechtlich erheblich sein und muss von einer bloßen Fehleinschätzung der Rechtslage unterschieden werden. Der Strafrahmen reicht bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Hausfriedensbruch wird nur auf Strafantrag verfolgt. Anders als bei manchen anderen Antragsdelikten sieht § 123 StGB keinen Ersatz durch die Annahme eines besonderen öffentlichen Interesses vor. Für den Antrag gilt grundsätzlich die Dreimonatsfrist ab Kenntnis von Tat und Täter.

Beweise zum Betreten und Verbleiben

Für die Aufklärung sind räumliche Grenzen, Beschilderungen, Zugangsregelungen und der genaue Ablauf wichtig. Ein schriftliches Hausverbot sollte mit seinem Geltungsbereich und einem möglichen Zugangsnachweis aufbewahrt werden. Bei einer Aufforderung zum Gehen kommt es darauf an, wer sie wann und mit welchem Inhalt ausgesprochen hat. Zeugen sollten zwischen selbst gehörten Worten und späteren Erzählungen unterscheiden. Beschuldigte dürfen schweigen und können über ihre Verteidigung die behauptete Befugnislage prüfen lassen. Vorhandene Verträge oder Einladungen können dabei ebenso wichtig sein wie die Darstellung des Hausrechtsinhabers.

Praktische Einordnung bei Konflikten

Häufig entstehen Streitigkeiten im Mietverhältnis, in Geschäften, bei Veranstaltungen oder nach dem Ende einer persönlichen Beziehung. In solchen Situationen sollten tatsächliche Nutzung, bestehende Verträge und eine möglicherweise widerrufene Erlaubnis getrennt betrachtet werden. Die Frage nach einem Strafantrag ist zudem von zivilrechtlichem Unterlassungs- oder Räumungsschutz zu unterscheiden. Ein eigenmächtiger Austausch von Schlössern oder das Entfernen fremder Gegenstände kann zusätzliche Probleme schaffen. Für eine verlässliche Lösung braucht es deshalb eine genaue Prüfung des geschützten Bereichs, der Berechtigten und der jeweiligen Aufenthaltsrechte.

← Alle Begriffe im Strafrecht und Strafverfahren