Welche Sachen sind geschützt?
§ 303 StGB schützt fremde Sachen vor rechtswidriger Beschädigung oder Zerstörung. Fremd ist eine Sache, wenn sie zumindest auch einem anderen gehört. Deshalb kann selbst bei Miteigentum eine Sachbeschädigung in Betracht kommen. Bewegliche Gegenstände sind ebenso erfasst wie Gebäude oder Grundstücksbestandteile. Entscheidend ist nicht allein der wirtschaftliche Wert. Auch eine Sache mit geringem Marktwert kann strafrechtlich geschützt sein. Wer über den Gegenstand tatsächlich verfügen kann, ist zudem nicht automatisch berechtigt, ihn zu beschädigen oder eigenmächtig dauerhaft zu verändern.
Beschädigen, Zerstören, Erscheinungsbild
Beschädigen kann eine erhebliche Beeinträchtigung der Substanz oder der bestimmungsgemäßen Brauchbarkeit bedeuten. Zerstören geht darüber hinaus und hebt die Gebrauchsfähigkeit im Wesentlichen auf. Zusätzlich erfasst § 303 Absatz 2 StGB eine unbefugte Veränderung des Erscheinungsbilds, wenn sie nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend ist. Diese Alternative ist etwa bei bestimmten Graffiti relevant. Eine reine ästhetische Missbilligung reicht jedoch nicht aus. Art, Umfang, Dauer und Beseitigungsaufwand der Veränderung müssen konkret festgestellt werden, statt nur pauschal von Verschmutzung zu sprechen.
Vorsatz und fehlende Befugnis
Der Täter muss vorsätzlich handeln. Eine versehentliche Beschädigung erfüllt § 303 StGB grundsätzlich nicht, kann aber zivilrechtliche Ersatzpflichten auslösen. Der Vorsatz muss sich insbesondere auf die Fremdheit und die schädigende Wirkung beziehen. Eine wirksame Zustimmung des Berechtigten oder ein Rechtfertigungsgrund kann die Bewertung verändern. Dabei sind Umfang und Grenzen der Erlaubnis entscheidend. Wer etwa zu einer Reparatur befugt ist, darf nicht ohne Weiteres zusätzliche Veränderungen vornehmen. Ein Streit über Eigentum oder Nutzungsrechte sollte daher nicht durch eigenmächtige Beschädigungen ausgetragen werden.
BGH zu Schäden bei Einbrüchen
Mit Beschluss vom 27. November 2018, 2 StR 481/17, stellte der Bundesgerichtshof klar, dass eine zugleich begangene Sachbeschädigung bei vollendetem Wohnungseinbruchdiebstahl oder schwerem Bandendiebstahl nicht einfach verdrängt wird. Sie steht vielmehr in Tateinheit mit dem jeweiligen Diebstahlsdelikt. Der Entscheidung lagen Einbrüche mit Schäden an den Tatobjekten zugrunde. Für die Praxis bedeutet das: Beschädigte Türen, Fenster oder andere Zugangssicherungen bleiben rechtlich eigenständig bedeutsam. Die Tatsache, dass die Beschädigung der Wegnahme diente, lässt den Sachbeschädigungsvorwurf nicht automatisch entfallen.
Strafrahmen und Strafantrag
Der Grundtatbestand sieht Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe vor. Auch der Versuch ist strafbar. Nach § 303c StGB wird grundsätzlich ein Strafantrag benötigt, sofern die Strafverfolgungsbehörde kein besonderes öffentliches Interesse annimmt. Die Antragsfrist beträgt regelmäßig drei Monate ab Kenntnis von Tat und Täter. Bei bestimmten besonders geschützten Sachen oder gefährlichen Handlungen können weitere Straftatbestände hinzutreten. Deshalb ist zwischen der einfachen Sachbeschädigung und beispielsweise gemeinschädlicher Sachbeschädigung oder Brandstiftungsdelikten zu unterscheiden. Eine Reparaturrechnung allein bestimmt die strafrechtliche Einordnung nicht.
Schaden und Hergang dokumentieren
Vor Reparatur oder Entsorgung sollten Schäden möglichst nachvollziehbar fotografiert und vorhandene Spuren gesichert werden. Notwendige Maßnahmen gegen weitere Schäden dürfen dabei nicht verzögert werden. Hilfreich sind Angaben zum ursprünglichen Zustand, Eigentumsnachweise, Kostenvoranschläge und Zeugendaten. Bei umstrittener Verursachung müssen auch andere mögliche Ursachen betrachtet werden. Beschuldigte dürfen schweigen und sollten entlastende Unterlagen unverändert aufbewahren. Ein Anerkenntnis gegenüber einem Versicherer oder Geschädigten kann andere Folgen haben als eine rein tatsächliche Schadensmeldung; beides sollte sprachlich und rechtlich sorgfältig auseinandergehalten werden.
Ersatzansprüche gesondert prüfen
Geschädigte können unter den zivilrechtlichen Voraussetzungen Ersatz verlangen. Dabei geht es unter anderem um erforderliche Reparaturkosten, Wertminderung oder den Wiederbeschaffungsaufwand. Nicht jede gewünschte Verbesserung ist vom Schädiger zu bezahlen. Ebenso wenig führt eine strafrechtliche Verurteilung automatisch zur vollständigen Regulierung sämtlicher geltend gemachter Positionen. Strafverfahren und Ersatzforderung sollten deshalb abgestimmt, aber getrennt geprüft werden. Für eine erste Einschätzung sind der genaue Schadenszustand, die Beweislage, mögliche Einwilligungen und bereits getroffene Vereinbarungen wichtiger als eine bloße pauschale Bezifferung des Ärgers.