Rechtsglossar · Strafrecht und Strafverfahren

Notstand

Notstand bezeichnet eine rechtlich erhebliche Gefahrenlage. Im Strafrecht sind insbesondere der rechtfertigende Notstand nach § 34 StGB und der entschuldigende Notstand nach § 35 StGB zu unterscheiden.

Gefahrenlage mit unterschiedlichen Rechtsfolgen

Das Strafrecht kennt verschiedene Regeln für Handlungen in einer Notlage. § 34 StGB kann eine tatbestandsmäßige Handlung rechtfertigen, sodass sie nicht rechtswidrig ist. § 35 StGB kann dagegen unter engeren persönlichen Voraussetzungen die Schuld ausschließen, während die Handlung rechtswidrig bleibt. Beide Vorschriften setzen mehr voraus als subjektiven Druck oder ein verständliches Motiv. Zunächst müssen Gefahr, Handlungsmöglichkeiten und geschützte Interessen konkret festgestellt werden. Erst danach lässt sich beurteilen, ob Rechtfertigung, Entschuldigung oder keine dieser Rechtsfolgen in Betracht kommt.

Gegenwärtige und nicht anders abwendbare Gefahr

Eine Gefahr muss im rechtlichen Sinne gegenwärtig sein. Das kann auch eine fortdauernde Gefahrenlage betreffen, wenn der Eintritt eines Schadens jederzeit bevorstehen kann. Eine bloß abstrakte Sorge um zukünftige Entwicklungen genügt nicht. Außerdem darf die Gefahr nicht durch ein anderes zumutbares und geeignetes Mittel abwendbar sein. Dazu können je nach Lage staatliche Hilfe oder weniger einschneidende Maßnahmen gehören. Die Prüfung muss realistische Möglichkeiten betrachten. Nur theoretisch denkbare, tatsächlich aber nicht rechtzeitig verfügbare Lösungen beantworten die konkrete Notstandslage nicht.

Rechtfertigender Notstand nach § 34 StGB

§ 34 StGB schützt unter anderem Leben, körperliche Unversehrtheit, Freiheit, Ehre und Eigentum. Bei der Abwägung muss das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegen. Zu berücksichtigen sind insbesondere die betroffenen Rechtsgüter und das Ausmaß der jeweiligen Gefahr. Zusätzlich muss die Handlung ein angemessenes Mittel der Gefahrenabwehr sein. Daraus folgt kein allgemeines Recht, fremde Interessen für eigene Ziele zurückzustellen. Insbesondere lässt sich menschliches Leben nicht schlicht nach einer zahlenmäßigen Nutzenrechnung gegeneinander abwägen. Spezielle gesetzliche Regelungen können die Bewertung zusätzlich bestimmen.

Entschuldigender Notstand nach § 35 StGB

§ 35 StGB betrifft Gefahren für Leben, Leib oder Freiheit des Täters, eines Angehörigen oder einer anderen nahestehenden Person. Unter den gesetzlichen Voraussetzungen kann die persönliche Schuld entfallen. Das gilt jedoch nicht unbegrenzt: Selbst verursachte Gefahren oder besondere Rechtsverhältnisse können die Zumutbarkeit beeinflussen, eine Gefahr hinzunehmen. Die Vorschrift rechtfertigt die Handlung nicht. Deshalb kann die Einordnung für andere Beteiligte und mögliche Abwehrrechte bedeutsam sein. Ein Notstand zugunsten beliebiger fremder Vermögensinteressen fällt nicht automatisch unter diese besondere Entschuldigungsregel.

Rechtsprechung zu dauerhafter häuslicher Gewalt

Der Bundesgerichtshof verlangte im Urteil vom 25. März 2003, Aktenzeichen 1 StR 483/02, eine sorgfältige Prüfung des entschuldigenden Notstands bei einer Tötung vor dem Hintergrund langjähriger schwerer familiärer Gewalt. Er behandelte insbesondere die Dauergefahr und mögliche andere Abwehrwege. Regelmäßig war auch die Inanspruchnahme staatlicher Hilfe zu prüfen. Die Entscheidung begründet keine allgemeine Erlaubnis zur Tötung eines gewalttätigen Angehörigen. Sie verdeutlicht vielmehr, dass konkrete Schutzmöglichkeiten, tatsächliche Gefahren und gegebenenfalls Irrtümer über entschuldigende Umstände rechtlich differenziert untersucht werden müssen.

Unterschied zur Notwehr und Bedeutung von Irrtümern

Notwehr nach § 32 StGB setzt einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff voraus. Ein Notstand kann dagegen auch durch andere Gefahren entstehen, etwa durch Naturereignisse oder technische Defekte. Die Voraussetzungen der Interessenabwägung dürfen deshalb nicht unterschiedslos übertragen werden. Auch ein Irrtum über eine Notlage ist gesondert zu behandeln. § 35 Absatz 2 StGB enthält hierfür eine ausdrückliche Regelung zur vermeintlichen Entschuldigung. Ob jemand Tatsachen falsch einschätzt oder die rechtlichen Grenzen missversteht, kann dabei zu unterschiedlichen strafrechtlichen Folgen führen.

Sachverhalt vollständig dokumentieren

Für die Bewertung werden Angaben zur konkreten Gefahr, ihrer zeitlichen Entwicklung und zu verfügbaren Alternativen benötigt. Nachrichten, frühere Vorfälle, Hilfegesuche und sachkundige Feststellungen können wichtig sein. Eine spätere Beurteilung darf sich nicht allein auf die Selbsteinschätzung des Handelnden stützen, muss dessen Wahrnehmungen aber rechtlich einordnen. Beschuldigte haben das Recht auf Verteidigung und dürfen zur Sache schweigen. Eine sorgfältige Prüfung trennt objektive Lage, subjektive Vorstellung und persönliche Zumutbarkeit. Pauschale Hinweise auf eine Ausnahmesituation ersetzen diese einzelnen Schritte nicht.

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