Rechtsglossar · Immobilienrecht

Besitz

Besitz bezeichnet die tatsächliche Herrschaft über eine Sache. Wer eine Wohnung bewohnt, ein geliehenes Fahrzeug nutzt oder Waren in seinem Lager verwahrt, kann Besitzer sein. Ob ihm die Sache gehört, ist eine andere Frage. Das BGB schützt Besitz deshalb auch unabhängig vom Eigentum und begrenzt eigenmächtige Eingriffe in bestehende tatsächliche Verhältnisse.

Wie wird Besitz erworben und verloren?

Nach § 854 BGB wird Besitz grundsätzlich durch die Erlangung tatsächlicher Gewalt erworben. Bei einer Wohnung spielen etwa Schlüsselübergabe und tatsächlicher Zugang eine Rolle; bei beweglichen Sachen häufig die Übergabe. Entscheidend sind die Umstände und die Verkehrsanschauung, nicht allein eine vertragliche Bezeichnung. Besitz endet grundsätzlich mit der Aufgabe oder dem Verlust der Sachherrschaft. Eine nur vorübergehende Verhinderung bedeutet nach § 856 BGB jedoch nicht notwendig Besitzverlust. Wer im Urlaub ist, verliert seinen Wohnungsbesitz deshalb nicht allein dadurch, dass er sich zeitweise an einem anderen Ort aufhält.

Was bedeuten unmittelbarer und mittelbarer Besitz?

Unmittelbarer Besitz besteht bei eigener tatsächlicher Sachherrschaft. Mittelbarer Besitz kann nach § 868 BGB über eine andere Person vermittelt werden, etwa durch ein Miet- oder Leihverhältnis. Der Mieter besitzt die Wohnung unmittelbar; der Vermieter kann mittelbarer Besitzer sein. Davon zu unterscheiden ist der Besitzdiener, der tatsächliche Gewalt in einem weisungsgebundenen Verhältnis für einen anderen ausübt. Diese Einordnung kann beispielsweise bei Mitarbeitern im Betrieb wichtig werden. Sie entscheidet mit darüber, wer bestimmte Besitzschutzansprüche geltend machen kann. Eigentum und Besitzformen müssen dabei jeweils gesondert geprüft werden.

Welchen Schutz bietet das Besitzrecht?

§ 858 BGB bezeichnet eine gegen den Willen des Besitzers erfolgende Besitzentziehung oder Störung ohne gesetzliche Gestattung als verbotene Eigenmacht. Daraus können Ansprüche auf Wiedereinräumung des Besitzes oder Beseitigung und Unterlassung entstehen. Der Schutz dient insbesondere dazu, Streitigkeiten über Rechte geordnet zu klären. Ein Vermieter darf eine Wohnung deshalb nicht allein aufgrund seiner Überzeugung, der Mietvertrag sei beendet, eigenmächtig räumen. Die rechtliche Bewertung eines Besitzrechts und dessen zwangsweise Durchsetzung sind unterschiedliche Schritte. Bei dringenden Eingriffen kann auch gerichtlicher Eilrechtsschutz in Betracht kommen.

Ist Selbsthilfe erlaubt?

§ 859 BGB gestattet unter engen Voraussetzungen die Abwehr verbotener Eigenmacht und bestimmte Formen sofortiger Besitzkehr. Daraus folgt kein allgemeines Recht, sich eine Sache irgendwann mit Gewalt zurückzuholen. Art des Eingriffs, Zeitpunkt, Besitzlage und rechtliche Grenzen müssen genau geprüft werden. Besonders riskant sind eigenmächtige Wohnungsräumungen, das Austauschen von Schlössern oder die Entsorgung fremder Gegenstände. Auch ein behauptetes Eigentum rechtfertigt solche Maßnahmen nicht automatisch. Wenn die Voraussetzungen unmittelbarer Selbsthilfe fehlen, ist grundsätzlich der vorgesehene gerichtliche Weg einzuhalten. Dringlichkeit und vorhandene Beweise sollten dann frühzeitig dokumentiert werden.

Rechtsprechung: Unbefugtes Parken auf Privatgrund

Mit Urteil vom 5. Juni 2009 – V ZR 144/08 – ordnete der BGH unbefugtes Parken auf einem Privatgrundstück als verbotene Eigenmacht ein. Der unmittelbare Grundstücksbesitzer durfte das Fahrzeug unter den entschiedenen Voraussetzungen abschleppen lassen und die Abschleppkosten vom Fahrzeugführer verlangen. Der Fall betont die eigenständige Bedeutung des Besitzschutzes. Er rechtfertigt jedoch nicht beliebige Zusatzgebühren oder automatisch jede Forderung gegen den Fahrzeughalter. Für die Kostenprüfung bleiben die konkrete Berechtigung, der verantwortliche Anspruchsgegner und die einzelnen verlangten Positionen maßgeblich.

Welche Angaben sind für einen Besitzstreit wichtig?

Benötigt werden eine genaue Beschreibung der Sache, der bisherigen Nutzung und des beanstandeten Eingriffs. Schlüssel, Übergabeprotokolle, Fotos und Zeugen können tatsächliche Herrschaftsverhältnisse belegen. Wichtig ist außerdem der Zeitpunkt der Entziehung oder Störung: Besitzschutzansprüche nach §§ 861, 862 BGB unterliegen den besonderen Erlöschensregeln des § 864 BGB. Eine Eigentumsfrage wird dadurch nicht automatisch abschließend entschieden. Wer Zugang zu Räumen verliert oder eine unerlaubte Nutzung feststellt, sollte daher Tatsachen und mögliche Anspruchsgrundlagen getrennt erfassen. So lässt sich der passende rechtliche Schutz gezielt bestimmen.

Rechtsprechung und Rechtsgrundlagen

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