Rechtsglossar · Strafrecht und Strafverfahren

Untreue

Untreue ist die vorsätzliche Schädigung fremden Vermögens durch Missbrauch einer Verfügungsbefugnis oder Verletzung einer besonderen Vermögensbetreuungspflicht. Die Voraussetzungen regelt § 266 StGB.

Vermögensschutz bei besonderer Verantwortung

§ 266 StGB betrifft den Umgang mit fremdem Vermögen innerhalb einer besonderen Pflichtenstellung. Die Vorschrift erfasst den Missbrauch einer eingeräumten Befugnis sowie die Verletzung einer Pflicht zur Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen. Erforderlich ist jeweils ein dadurch verursachter Vermögensnachteil. Nicht jedes ungeschickte Geschäft und nicht jede Vertragsverletzung ist deshalb Untreue. Der Tatbestand verlangt eine genaue Prüfung von Verantwortung, Pflichtverstoß, Nachteil und Vorsatz. Ein wirtschaftlicher Verlust darf nicht rückblickend allein als Beweis dafür behandelt werden, dass schon die Entscheidung strafbar war.

Missbrauch und Treubruch unterscheiden

Beim Missbrauch geht es um eine rechtliche Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, die entgegen den maßgeblichen Bindungen eingesetzt wird. Der Treubruch erfasst die Verletzung einer besonderen Pflicht zur Vermögensbetreuung und kann auch andere Verhaltensweisen betreffen. Beide Varianten verlangen eine hinreichend qualifizierte Verantwortung für fremde Vermögensinteressen. Die bloße Möglichkeit, auf Geld oder Sachen zuzugreifen, genügt nicht. Ebenso ist zwischen einer nach außen bestehenden Rechtsmacht und den internen Grenzen ihrer Ausübung sorgfältig zu unterscheiden.

Besondere Vermögensbetreuungspflicht

Eine Vermögensbetreuungspflicht setzt mehr voraus als allgemeine vertragliche Sorgfalt. Die Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen muss ein wesentlicher Bestandteil der übertragenen Aufgabe sein. Eigenständigkeit und Entscheidungsspielraum können dabei erhebliches Gewicht haben. Entscheidend sind der konkrete Auftrag und die tatsächlich eingeräumten Befugnisse. Berufsbezeichnungen oder die Dauer einer Geschäftsbeziehung ersetzen diese Prüfung nicht. Auch innerhalb eines grundsätzlich betreuenden Rechtsverhältnisses fällt nicht jede einzelne Verpflichtung automatisch unter den strafrechtlichen Schutz. Der behauptete Pflichtverstoß muss gerade den einschlägigen Verantwortungsbereich betreffen.

BGH zur konkreten Ausgestaltung eines Mandats

Im Beschluss vom 5. März 2013, Aktenzeichen 3 StR 438/12, hob der Bundesgerichtshof eine Untreueverurteilung eines Rechtsanwalts auf. Die Feststellungen belegten für die beanstandete Widerklage keine ausreichende selbständige Vermögensbetreuungspflicht. Maßgeblich waren insbesondere die konkreten Vorgaben und die fehlenden Feststellungen zu eigenverantwortlichen Entscheidungen. Eine länger bestehende Mandatsbeziehung genügte nicht. Die Entscheidung verdeutlicht, dass selbst bei beruflich typischer Vermögensnähe Inhalt und Umfang der Verantwortung im Einzelfall festgestellt werden müssen. Sie bedeutet keine generelle Ausnahme anwaltlicher Tätigkeit vom Untreuetatbestand.

Pflichtverletzung und Vermögensnachteil

Pflichtverstoß und wirtschaftlicher Nachteil sind eigenständige Voraussetzungen. Ob eine Entscheidung pflichtwidrig war, richtet sich nach den maßgeblichen Bindungen und der damaligen Situation. Der Nachteil muss durch einen nachvollziehbaren Vergleich der Vermögenslage festgestellt werden; bloße Missbilligung eines Verhaltens genügt nicht. Auch Vorteile oder werthaltige Gegenansprüche können für diesen Vergleich relevant sein. Bei wirtschaftlichen Risiken muss zwischen erlaubter unternehmerischer Entscheidung und strafrechtlich erheblicher Pflichtverletzung unterschieden werden. Ein später ungünstiger Ausgang ersetzt weder den Nachweis des ursprünglichen Verstoßes noch die konkrete Schadensprüfung.

Vorsatz, Strafrahmen und Versuch

Untreue setzt Vorsatz voraus, der sich insbesondere auf Pflichtverletzung und Vermögensnachteil erstrecken muss. Eine Bereicherungsabsicht wie beim Betrug ist dagegen nicht erforderlich. § 266 StGB sieht grundsätzlich Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor und verweist für besonders schwere Fälle auf weitere Regelungen. Der Versuch der Untreue ist als solcher nicht strafbar, weil eine entsprechende gesetzliche Anordnung fehlt. Daraus folgt jedoch keine Straflosigkeit jeder vorbereitenden oder erfolglosen Handlung; andere Tatbestände können unter ihren eigenen Voraussetzungen erfüllt sein.

Praktische Prüfung von Geschäftsentscheidungen

Wichtig sind insbesondere Vollmachten, Verträge, Beschlüsse, interne Zuständigkeiten und die Dokumentation der Entscheidungsgrundlagen. Es sollte nachvollziehbar sein, welche Informationen im maßgeblichen Zeitpunkt vorlagen und welche Alternativen bestanden. Spätere Erkenntnisse dürfen nicht ungeprüft auf die damalige Lage übertragen werden. Bei einem Ermittlungsverfahren empfiehlt sich eine getrennte Analyse der Pflichtenstellung, des behaupteten Nachteils und des individuellen Vorsatzes. Beschuldigte dürfen schweigen. Zivilrechtliche Haftung, gesellschaftsrechtliche Verantwortlichkeit und Strafbarkeit können unterschiedliche Ergebnisse haben; eine Pflichtverletzung in einem Bereich entscheidet nicht automatisch alle anderen Fragen.

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