Welche Bedeutung hat die Anlasstat?
Die erweiterte Einziehung knüpft an eine rechtswidrige Tat an, die der Betroffene als Täter oder Teilnehmer begangen hat. Aus ihr folgt nicht automatisch, dass jedes weitere Vermögen strafbar erworben wurde. Die anderen Gegenstände müssen gesondert rechtlich und tatsächlich zugeordnet werden. Ist ihre konkrete Erwerbstat hinreichend aufklärbar, ist die hierfür einschlägige reguläre Einziehung zu beachten. Die besondere Regel ist kein allgemeines Verfahren zur Vermögensprüfung beliebiger Personen ohne strafrechtlichen Anknüpfungspunkt.
Wie wird die Herkunft weiterer Gegenstände geprüft?
Das Gericht muss aufgrund der Beweise von der deliktischen Herkunft überzeugt sein. Dabei können die wirtschaftlichen Verhältnisse, dokumentierte legale Einkünfte und die tatsächlichen Erwerbsumstände bedeutsam werden. Die bloße Höhe eines Bargeldbetrags genügt nicht als vollständige Begründung jeder Einziehung. Ebenso wenig folgt aus fehlenden Unterlagen automatisch eine rechtlich unanfechtbare Zuordnung. Die Gesamtwürdigung und ihre tatsächlichen Grundlagen müssen nachvollziehbar sein. Bekannte rechtmäßige Herkunftswege sind in die Untersuchung einzubeziehen.
Muss der Gegenstand schon bei der Anlasstat vorhanden gewesen sein?
Für die gegenständliche erweiterte Einziehung beantwortete der Große Senat diese Frage 2026 mit Nein. Maßgeblich ist, dass der aus einer anderen rechtswidrigen Tat erlangte Gegenstand im Zeitpunkt der gerichtlichen Anordnung zum Vermögen des Betroffenen gehört. Der Erwerbszeitpunkt muss nicht vor der Anlasstat liegen. Damit darf eine ältere gegenteilige Aussage einzelner Strafsenate nicht ohne Aktualitätsprüfung fortgeschrieben werden. Es bleiben aber die weiteren Voraussetzungen des § 73a erforderlich, insbesondere die rechtswidrige Herkunft und die Zuordnung zum Täter oder Teilnehmer.
Was entschied der Große Senat konkret?
Der BGH beschloss am 1. Juni 2026 – GSSt 1/25, dass die gegenständliche erweiterte Einziehung keinen schon bei der Anlasstat vorhandenen Gegenstand verlangt. Anlass war ein Streit zwischen Strafsenaten über später aufgefundenes, aus anderen Taten stammendes Bargeld. Die Entscheidung betrifft diese zeitliche Voraussetzung. Sie erklärt nicht jedes Vermögen eines Verurteilten für einziehbar. Das Gericht muss weiterhin den konkreten Gegenstand und die sichere Überzeugung von seiner deliktischen Herkunft feststellen.
Was unterscheidet den gegenständlichen Zugriff vom Wertersatz?
Ist der ursprüngliche Gegenstand nicht mehr vorhanden, können andere Regeln über die Einziehung eines entsprechenden Geldwerts Bedeutung gewinnen. Dabei sind die besonderen zeitlichen Anforderungen genauer zu beachten. Der Große Senat erläuterte eine erforderliche Überschneidung zwischen der Eigenschaft als Täter oder Teilnehmer der Anlasstat und dem Vorhandensein des Gegenstands oder eines entsprechenden Surrogats. Daraus darf weder eine vollständige Gleichsetzung beider Einziehungsformen noch eine unterschiedslose Abschöpfung längst vorher verbrauchter Werte abgeleitet werden.
Wie könnte ein Bargeldfall geprüft werden?
Nach einer aufgeklärten Straftat wird bei einer späteren Durchsuchung Bargeld gefunden. Zunächst wird untersucht, wem es tatsächlich zugeordnet ist und ob es aus der Anlasstat oder aus anderen Vorgängen stammt. Steht eine andere rechtswidrige Herkunft zur Überzeugung des Gerichts fest, ist deren spätere zeitliche Lage allein kein Ausschluss der gegenständlichen erweiterten Einziehung. Behauptete rechtmäßige Einnahmen müssen jedoch anhand der Beweislage gewürdigt werden. Die Anlasstat ersetzt diese zusätzliche Herkunftsprüfung nicht.
Welche Abgrenzung ist für Rechtsschutz wichtig?
Eine vorläufige Sicherstellung ist noch keine abschließende Einziehungsanordnung. Ebenso folgt die selbständige Einziehung nach § 76a eigenen Voraussetzungen, wenn eine bestimmte Person nicht verfolgt oder verurteilt werden kann. Für die Verteidigung müssen deshalb Rechtsgrundlage, konkreter Gegenstand und behaupteter Herkunftsweg klar sein. Zahlungsbelege und Erwerbsunterlagen können die Prüfung strukturieren. Der entscheidende Einwand betrifft häufig nicht bloß den Betrag, sondern die rechtliche Zuordnung des Vermögens und den tatsächlich festgestellten Anknüpfungssachverhalt.