Vermögensfolgen einer Straftat
Neben einer Strafe kann ein Strafverfahren erhebliche Vermögensfolgen haben. Die Einziehung soll insbesondere verhindern, dass rechtswidrig erlangte Vorteile beim Betroffenen verbleiben. Erfasst werden können auch Gegenstände, die zur Tat verwendet oder durch sie hergestellt wurden. Diese Formen folgen unterschiedlichen Voraussetzungen. Deshalb genügt es nicht, allgemein von einer Beschlagnahme oder einem Vermögensverlust zu sprechen. Zunächst ist zu klären, welche Einziehungsregel einschlägig ist, wem der Gegenstand gehört und aufgrund welcher Tat oder Beteiligung die Maßnahme angeordnet werden soll. Davon hängen mögliche Einwendungen und der passende Rechtsschutz ab.
Einziehung von Taterträgen
Hat ein Täter oder Teilnehmer durch eine rechtswidrige Tat oder für sie etwas erlangt, ordnet das Gericht grundsätzlich dessen Einziehung an. Erfasst werden können Geld, Sachen oder andere vermögenswerte Vorteile. Entscheidend ist ein tatsächlich erlangter Vorteil, dessen Zurechnung geprüft werden muss. Bloße Beteiligung bedeutet nicht automatisch, dass sämtliche Erlöse allen Beteiligten persönlich zugeflossen sind. Auch Nutzungen aus dem Erlangten können einbezogen werden. Die Prüfung benötigt daher eine nachvollziehbare Rekonstruktion von Zahlungswegen und Verfügungsmöglichkeiten. Eine pauschale Gleichsetzung von Tatbeteiligung und vollständigem wirtschaftlichem Zufluss kann erhebliche Fehler verursachen.
Wertersatz und Höhe
Ist die Einziehung des ursprünglich Erlangten nicht möglich, kann nach § 73c StGB ein entsprechender Geldbetrag eingezogen werden. Dass das Geld bereits ausgegeben wurde, beseitigt dieses Risiko nicht automatisch. Für die Wertbestimmung gelten besondere gesetzliche Regeln; gewöhnliche Gewinnberechnungen lassen sich nicht ungeprüft übertragen. Aufwendungen und bereits erfüllte Ansprüche Verletzter müssen nach den jeweils einschlägigen Vorschriften berücksichtigt werden. Fehler können sowohl die zugrunde gelegten Einnahmen als auch deren Zuordnung betreffen. Kontoauszüge, Verträge und Rückzahlungsbelege helfen, die tatsächlichen wirtschaftlichen Vorgänge zu klären und unzutreffende Berechnungen gezielt anzugreifen.
Tatmittel und Rechte Dritter
Von Taterträgen sind Tatmittel, Tatprodukte und Tatobjekte zu unterscheiden. Betroffen sein können beispielsweise zur Tat benutzte Gegenstände. Voraussetzungen ergeben sich insbesondere aus §§ 74 ff. StGB oder speziellen Vorschriften. Eigentum und Verhältnismäßigkeit können dabei wesentlich sein. Unter besonderen Voraussetzungen können auch Personen betroffen sein, die selbst nicht als Täter verurteilt werden. Für sie bestehen eigene Beteiligungs- und Rechtsschutzmöglichkeiten. Fremdes Eigentum sollte frühzeitig mit belastbaren Unterlagen geltend gemacht werden. Ein Kaufvertrag allein beantwortet jedoch nicht immer sämtliche Fragen, wenn tatsächliche Verfügung und wirtschaftliche Zuordnung streitig sind.
BVerfG zu Einziehung und Verjährung
Das Bundesverfassungsgericht erklärte mit Beschluss vom 10. Februar 2021, 2 BvL 8/19, eine Übergangsregel zur selbstständigen Einziehung für verfassungsgemäß. Sie erfasste unter den geprüften Voraussetzungen auch Erträge aus Taten, deren Strafverfolgung bereits vor der Reform von 2017 verjährt war. Strafverfolgungsverjährung und Vermögensabschöpfung haben damit nicht stets dieselben Grenzen. Die Entscheidung begründet keine unbegrenzte Einziehungsbefugnis. Einziehungsvoraussetzungen, Übergangsvorschriften und besondere Verjährungsregeln müssen vielmehr getrennt und anhand des konkreten Falls geprüft werden. Aus dem Alter einer Tat allein lässt sich die Zulässigkeit der Vermögensabschöpfung nicht zuverlässig ableiten.
Vorläufige Sicherung von Vermögen
Schon vor der endgültigen Entscheidung können Vermögenswerte durch strafprozessuale Maßnahmen gesichert werden. Je nach Ziel kommen Beschlagnahme oder Vermögensarrest in Betracht. Sie sollen eine spätere Einziehung ermöglichen, nehmen die abschließende Entscheidung aber nicht vorweg. Ein gesperrtes Konto kann Lebensunterhalt oder Betrieb erheblich beeinträchtigen. Rechtsgrundlage, Umfang und fortbestehende Voraussetzungen sollten deshalb zeitnah geprüft werden. Gegen eine Sicherungsmaßnahme bestehen andere Verfahrensmöglichkeiten als gegen die spätere Einziehungsentscheidung. Für gezielte Anträge muss klar sein, welche Maßnahme gerade vorliegt, welchen Betrag sie betrifft und welches konkrete Vermögen tatsächlich erfasst wird.
Unterlagen und Verteidigungsansätze
Benötigt werden Sicherungsbeschluss, Anklage oder Urteil sowie Belege zu Herkunft und Verwendung der Werte. Bei mehreren Beteiligten sind Zahlungsflüsse und Verfügungsbefugnisse getrennt darzustellen. Rückzahlungen an Geschädigte und Drittansprüche können ebenfalls wichtig sein. Wirtschaftliche Belastung allein ersetzt keine rechtliche Einwendung, kann im passenden gesetzlichen Zusammenhang aber relevant werden. Strafrechtliche und gegebenenfalls insolvenzrechtliche oder zivilrechtliche Fragen sollten abgestimmt behandelt werden. So lassen sich widersprüchliche Angaben zu denselben Vermögenswerten vermeiden. Eine nachvollziehbare Dokumentation erleichtert außerdem die Prüfung, ob ein geltend gemachter Betrag tatsächlich und in dieser Höhe erlangt wurde.