Einstellung nach § 153 StPO

Rechtsglossar · Strafrecht und Strafverfahren

Einstellung nach § 153 StPO

Eine Einstellung nach § 153 StPO beendet die Verfolgung eines Vergehens wegen Geringfügigkeit. Sie setzt insbesondere voraus, dass die Schuld gering wäre und kein öffentliches Verfolgungsinteresse besteht.

Einstellung trotz möglichen Tatverdachts

§ 153 StPO eröffnet bei bestimmten weniger gewichtigen Vorwürfen die Möglichkeit, von weiterer Strafverfolgung abzusehen. Es handelt sich um eine Entscheidung nach dem Opportunitätsprinzip. Anders als bei einer Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts muss der Vorwurf damit nicht als unbegründet bewertet werden. Entscheidend ist, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Behandlung als geringfügiger Fall vorliegen. Die Entscheidung stellt aber auch keine strafgerichtliche Verurteilung dar. Diese Unterscheidung ist wichtig, wenn Betroffene den Einstellungsbescheid gegenüber Arbeitgebern, Versicherungen oder anderen Behörden erläutern müssen.

Vergehen, geringe Schuld und öffentliches Interesse

Die Vorschrift betrifft Vergehen und setzt voraus, dass die Schuld als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, hängt unter anderem von Tatbild, Folgen und persönlichen Umständen ab. Ein geringer Geldbetrag allein entscheidet die Frage nicht. Wiederholte gleichartige Vorwürfe oder besondere Auswirkungen auf Geschädigte können gegen eine Einstellung sprechen. Umgekehrt können ein begrenzter Schaden und nachvollziehbare besondere Umstände für sie sprechen. Eine starre Grenze, unterhalb derer jede Tat zwingend eingestellt werden müsste, enthält die Vorschrift nicht.

Entscheidung im Ermittlungsverfahren

Vor Anklageerhebung entscheidet grundsätzlich die Staatsanwaltschaft über das Absehen von der Verfolgung. Regelmäßig ist die Zustimmung des zuständigen Gerichts erforderlich. Das Gesetz erlaubt jedoch bei bestimmten Vergehen ohne erhöhte Mindeststrafe und mit geringen Folgen eine Entscheidung ohne gerichtliche Zustimmung. Die Zustimmung des Beschuldigten ist für diese staatsanwaltschaftliche Einstellung nicht allgemein vorgeschrieben. Die Verteidigung kann auf die Voraussetzungen hinweisen und eine Einstellung anregen. Ein Anspruch auf einen bestimmten Verfahrensabschluss folgt daraus nicht automatisch; die zuständige Stelle muss die gesetzlichen Maßstäbe eigenständig anwenden.

Einstellung nach Anklageerhebung

Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, kann das Gericht das Verfahren unter den gesetzlichen Voraussetzungen einstellen. Dafür sind grundsätzlich die Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten notwendig; für bestimmte Abwesenheitsfälle bestehen Ausnahmen. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss und ist nach § 153 Absatz 2 StPO nicht anfechtbar. Vor einer Zustimmung sollte geklärt werden, welche Alternativen realistisch sind und welche Kostenfolgen entstehen. Eine Einstellung kann Verfahrensbelastungen reduzieren, beantwortet aber nicht zwingend alle Fragen, die für den Betroffenen außerhalb des Strafverfahrens wichtig sind.

BGH zur erneuten Strafverfolgung

Der Bundesgerichtshof stellte im Beschluss vom 11. März 2020, 4 StR 307/19, klar, dass eine Einstellung allein durch die Staatsanwaltschaft nach § 153 Absatz 1 StPO keinen auch nur begrenzten Strafklageverbrauch bewirkt. Im entschiedenen Fall hinderte sie die spätere Aburteilung daher nicht. Eine gerichtliche Einstellung nach Absatz 2 hat insoweit eine andere Wirkung. Wer die Bestandskraft eines Verfahrensabschlusses beurteilt, muss deshalb genau prüfen, welche Stelle auf welcher gesetzlichen Grundlage entschieden hat. Der allgemeine Hinweis auf eine frühere Einstellung reicht nicht aus.

Abgrenzung zu anderen Verfahrensabschlüssen

Bei § 153 StPO wird die Einstellung nicht von einer Geldzahlung oder einer anderen Auflage abhängig gemacht. Solche Leistungen gehören typischerweise zu § 153a StPO. Ein Freispruch ist wiederum eine gerichtliche Sachentscheidung nach anderen Maßstäben. Eine Einstellung nach § 170 Absatz 2 StPO beruht darauf, dass die Ermittlungen keinen genügenden Anlass zur Anklage bieten. Diese Unterschiede wirken sich auf Begründung, Verfahrensablauf und mögliche Wiederaufnahme aus. Auch Schadensersatzansprüche eines Geschädigten verschwinden durch eine Einstellung wegen Geringfügigkeit nicht automatisch und können eigenständig verfolgt werden.

Was im konkreten Fall zu klären ist

Ausgangspunkt sind der genaue Tatvorwurf, die vorhandenen Beweise und die persönlichen Folgen eines fortgesetzten Verfahrens. Entlastende Umstände und bereits erfolgte Wiedergutmachung sollten nachvollziehbar dokumentiert werden. Eine Stellungnahme muss nicht vorschnell ein Schuldeingeständnis enthalten. Wichtig ist außerdem, den Einstellungsbescheid vollständig aufzubewahren und seine Rechtsgrundlage festzuhalten. Bestehen parallele arbeitsrechtliche, berufsrechtliche oder zivilrechtliche Fragen, sind diese gesondert zu prüfen. Eine sachgerechte Beratung berücksichtigt deshalb sowohl den Nutzen des Verfahrensabschlusses als auch die Grenzen seiner rechtlichen Wirkung.

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