Rechtsglossar · Strafrecht und Strafverfahren

Bandenabrede

Eine Bandenabrede ist die ausdrückliche oder stillschweigende Übereinkunft mehrerer Personen, für eine gewisse Dauer künftig mehrere selbständige einschlägige Straftaten zu begehen. Nach der strafgerichtlichen Rechtsprechung setzt eine Bande grundsätzlich mindestens drei Personen voraus. Welche Delikte und zusätzlichen Tatmerkmale erforderlich sind, richtet sich nach der jeweiligen Strafnorm. Die Abrede ist vom gemeinsamen Entschluss zu einer einzigen Tat und von bloßer gewerbsmäßiger Einnahmeabsicht abzugrenzen.

Weshalb genügt nicht jede gemeinsame Tat?

Mehrere Personen können arbeitsteilig eine einzelne Straftat begehen, ohne sich zu einer Bande verbunden zu haben. Für die Bandenabrede ist eine darüber hinausreichende Übereinkunft erforderlich. Sie muss die künftige wiederholte Begehung entsprechender Taten umfassen. Eine gemeinsame Fahrt, familiäre Nähe oder dieselbe Unterkunft beweist das allein nicht. Solche Tatsachen können aber zusammen mit weiteren Umständen als Indizien gewürdigt werden. Entscheidend ist der Gesamtzusammenhang, nicht eine isolierte organisatorische Ähnlichkeit.

Muss ein förmlicher Organisationsplan bestehen?

Ein schriftlicher Vertrag, feste Rollen für alle künftigen Taten oder ein umfassender hierarchischer Aufbau sind nicht allgemein erforderlich. Auch eine stillschweigende Grundübereinkunft kann ausreichend sein. Das bedeutet nicht, dass die erforderliche Abrede ohne tatsächliche Grundlage unterstellt werden darf. Aus den Beweisen muss sich die gemeinsame Ausrichtung ergeben. Wechselnde Beteiligung an einzelnen Taten kann mit einer Bande vereinbar sein. Die Frage nach der Zugehörigkeit und die Frage nach dem konkreten Tatbeitrag bleiben dennoch gesondert zu beantworten.

Können spontan begangene Taten erfasst sein?

Ja, eine Bandenabrede kann darauf gerichtet sein, sich künftig ergebende günstige Gelegenheiten zu nutzen. Dann schließt die spontane Auswahl eines einzelnen Tatobjekts eine Bandentat nicht schon aus. Umgekehrt verwandelt jede spätere Gelegenheitstat eine frühere lose Bekanntschaft nicht rückwirkend in eine Bande. Zu prüfen ist, ob die konkrete Tat auf die gemeinsame Grundübereinkunft zurückgeht. Vorherige Kommunikation, wiederkehrende Zusammenarbeit und die Aufteilung von Aufgaben können hierfür bedeutsam sein, müssen aber tatsächlich festgestellt werden.

Welche zusätzliche Voraussetzung kennt der Bandendiebstahl?

§ 244 Absatz 1 Nummer 2 StGB verlangt neben der Mitgliedschaft in einer entsprechenden Bande die Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds an dem Diebstahl. Die Begriffe Bande und konkrete Bandentat sind deshalb nicht deckungsgleich. Eine Mitgliedschaft ersetzt nicht automatisch sämtliche Voraussetzungen jeder späteren Tat. Auch Täter- und Teilnehmerstellung sind anhand der individuellen Mitwirkung zu bestimmen. Andere Delikte können abweichend formulierte Bandenmerkmale enthalten. Der Wortlaut der einschlägigen Vorschrift darf nicht durch eine pauschale Formel für sämtliche Bandendelikte ersetzt werden.

Welche Grenze korrigierte der BGH bei Einbrüchen?

Am 21. Mai 2025 – 5 StR 613/24 beanstandete der BGH die Ablehnung bandenmäßiger Begehung wegen einer verkürzten Beweiswürdigung. Das Tatgericht hatte spontane Tatentschlüsse zu stark gegen eine Grundabrede gewertet und weitere Indizien nicht ausreichend erörtert. Die Sache musste neu geprüft werden. Damit stellte der BGH die Bandenmitgliedschaft nicht selbst abschließend fest. Die Entscheidung zeigt, dass Spontaneität und wechselnde Ausführungspersonen keine automatischen Ausschlussgründe sind. Alle tragenden Umstände müssen widerspruchsfrei gewürdigt werden.

Wie könnte sich eine Bande von bloßer Mittäterschaft unterscheiden?

Drei Personen vereinbaren, künftig bei passenden Gelegenheiten gemeinsam Lagerhallen zu bestehlen. Nicht jede Person soll bei jedem Einbruch am Tatort sein. Eine solche Planung kann eine Bandenabrede tragen. Besprechen dieselben Personen dagegen ausschließlich einen einzigen Einbruch, folgt daraus für sich genommen noch keine entsprechende dauerhafte Verbindung. In beiden Fällen können weitere Straftatbestände erfüllt sein. Die konkrete Ausführung, der vereinbarte Umfang und die Beweislage entscheiden darüber, ob zusätzlich das Bandenmerkmal nachgewiesen werden kann.

Welche Punkte müssen im Verfahren nachvollziehbar sein?

Erforderlich sind belastbare Feststellungen zur personellen Verbindung, ihrem Inhalt und dem Bezug zur angeklagten Tat. Eine bloße Etikettierung als organisierte Gruppe genügt nicht. Ebenso sollte geprüft werden, ob eine Aussage nur einzelne gemeinsame Taten oder eine weitergehende Zukunftsabrede beschreibt. Die rechtliche Einordnung kann erhebliche Strafrahmenfolgen haben. Deshalb müssen Beweiswürdigung und individuelle Beteiligung sorgfältig auseinandergehalten werden. Eine bestehende Grundabrede beseitigt weder den Nachweis der konkreten Tat noch die Prüfung persönlicher Strafbarkeitsvoraussetzungen.

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