Was unterscheidet Aussetzung und Unterbrechung?
Bei einer Unterbrechung bleibt derselbe Verhandlungsdurchgang innerhalb der gesetzlichen Grenzen erhalten. Eine Aussetzung verlangt dagegen einen Neubeginn der Hauptverhandlung. Bereits vernommene Zeugen gelten deshalb nicht allein wegen ihrer früheren Aussage als erneut in der neuen Verhandlung gehört. Ob frühere Angaben nach besonderen Vorschriften eingeführt werden dürfen, ist gesondert zu beurteilen. Das Gericht kann die neue Beweisaufnahme nicht pauschal durch einen Hinweis auf die abgebrochene Sitzung ersetzen.
Wer entscheidet über den Abbruch?
Nach § 228 Absatz 1 StPO entscheidet das Gericht über die Aussetzung und über die längere Unterbrechung nach § 229 Absatz 2. Kürzere Unterbrechungen ordnet der Vorsitzende an. Die bloße Verhinderung des Verteidigers verschafft dem Angeklagten nach § 228 Absatz 2 grundsätzlich keinen Aussetzungsanspruch; § 145 bleibt ausdrücklich unberührt. Ein Antrag sollte daher den konkreten gesetzlichen Grund und die Auswirkungen auf eine wirksame Verteidigung bezeichnen. Eine bloße Terminpräferenz genügt nicht.
Welche Fortsetzungsfristen gelten?
Grundsätzlich darf die Hauptverhandlung bis zu drei Wochen unterbrochen werden. Hat sie zuvor an mindestens zehn Tagen stattgefunden, erlaubt § 229 Absatz 2 eine Unterbrechung bis zu einem Monat. Unter den besonderen Voraussetzungen des Absatzes 3 können etwa Erkrankungen oder mutterschutzbezogene Verhinderungen den Fristlauf hemmen. Ein beliebig kurzer Sitzungstermin sichert die Fortsetzung nicht schon durch seine Bezeichnung. Für die Fristberechnung müssen die tatsächlichen Verhandlungstage, Hemmungsgründe und gesetzlichen Verlängerungsregeln nachvollziehbar feststehen.
Führt jede Fristüberschreitung zwingend zum Neubeginn?
§ 229 Absatz 4 ordnet bei verspäteter Fortsetzung grundsätzlich den Neubeginn an und enthält eine Regel für Wochenenden und Feiertage. Zusätzlich ist die aktuelle technische Ausnahme des Absatzes 5 zu beachten: Verhindert eine vorübergehende technische Störung im Gericht die rechtzeitige Fortsetzung, kommt unter den dortigen Voraussetzungen eine unverzügliche Fortsetzung nach Behebung in Betracht, spätestens innerhalb der gesetzlichen Zehntagesgrenze. Dieser Sonderfall ist keine allgemeine Verlängerung für organisatorische Schwierigkeiten. Das Gericht trifft die vorgesehene unanfechtbare Feststellung.
Was entschied der BGH zur Pflichtverteidigung?
Der BGH stellte am 2. Oktober 2025 im Beschluss StB 49/25 klar, dass die Aussetzung kein neues Strafverfahren entstehen lässt. Der Verfahrensstand fällt auf die Lage nach Zulassung der Anklage und vor Beginn der Hauptverhandlung zurück. Eine bestehende Pflichtverteidigerbestellung endet dadurch nicht automatisch. Der konkrete Fall betraf einen nach Abtrennung und Aussetzung erneut terminierten Prozess. Ein gewünschter Verteidigerwechsel war deshalb anhand seiner eigenen Voraussetzungen zu beurteilen.
Wie wirkt sich längere Verhandlungsunfähigkeit aus?
Ein Angeklagter erkrankt während eines umfangreichen Prozesses. Zunächst werden die tatsächliche Verhandlungsfähigkeit, die voraussichtliche Dauer und mögliche gesetzliche Hemmung geprüft. Reicht eine zulässige Unterbrechung nicht aus, kann ein Neubeginn erforderlich werden. Das bedeutet weder Freispruch noch automatisch die Aufhebung anderer Anordnungen. Haftfragen und Verteidigerbestellung haben eigenständige Grundlagen. Nach neuer Terminierung müssen Ladungen, notwendige Beteiligte und die erneute Einführung der Beweise für den neuen Durchgang organisiert werden.
Welche Angaben braucht ein sachgerechter Antrag?
Hilfreich sind eine vollständige Terminchronologie, belastbare Nachweise des Hindernisses und eine genaue Erklärung, weshalb eine Fortsetzung rechtlich nicht möglich ist. Bei gesundheitlichen Gründen ist zwischen Reiseunfähigkeit und Verhandlungsunfähigkeit zu unterscheiden. Außerdem sollte ersichtlich sein, welche mildere Unterbrechung geprüft wurde. Die Aussetzungsfrage darf nicht mit einer Einstellung wegen endgültiger Verfahrenshindernisse verwechselt werden. Gegen die konkrete Entscheidung oder für eine spätere Revision sind die jeweils einschlägigen besonderen Verfahrensregeln gesondert zu prüfen.