Rechtsglossar · Strafrecht und Strafverfahren

Anstiftung

Anstiftung ist das vorsätzliche Bestimmen eines anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat. Der Anstifter wird nach § 26 StGB gleich einem Täter bestraft.

Teilnahme an einer fremden Haupttat

Anstiftung ist neben der Beihilfe eine Form strafbarer Teilnahme. Nach § 26 StGB muss ein anderer zu einer vorsätzlich begangenen rechtswidrigen Tat bestimmt werden. Der Anstifter begeht diese Haupttat nicht notwendig selbst, trägt aber durch seine Einflussnahme zur Entstehung des Tatentschlusses bei. Die Haupttat muss ausreichend konkret feststehen. Allgemeine Zustimmung zu rechtswidrigem Verhalten oder eine bloße Bekanntschaft mit dem Täter genügen nicht. Ebenso ist eine Teilnahme an einer lediglich fahrlässig begangenen Haupttat nach dieser Vorschrift ausgeschlossen.

Den Entschluss zur Tat hervorrufen

Bestimmen bedeutet, den Tatentschluss bei einem anderen hervorzurufen. Dazu können Überreden, eine Aufforderung oder ein entsprechendes Versprechen beitragen. Es kommt auf die tatsächliche Wirkung im konkreten Zusammenhang an. War der andere bereits fest zur identischen Tat entschlossen, lässt sich dieser Entschluss nicht nochmals hervorrufen. Eine spätere Unterstützung kann dann unter anderen Voraussetzungen Beihilfe sein. Wird dagegen eine wesentlich andere oder zusätzliche Tat angestoßen, bedarf dies einer eigenen Prüfung. Einzelne Äußerungen müssen deshalb im zeitlichen und persönlichen Zusammenhang bewertet werden.

Vorsatz hinsichtlich Einflussnahme und Tat

Der Vorsatz des Anstifters muss sowohl seine Einflussnahme als auch die wesentlichen Merkmale der vorgesehenen Haupttat erfassen. Nicht jede Einzelheit des späteren Ablaufs muss vorab bekannt sein. Gleichwohl genügt eine völlig unbestimmte Vorstellung von irgendeiner Straftat nicht. Begeht der Haupttäter eigenmächtig ein deutlich weitergehendes Delikt, ist zu prüfen, ob diese Abweichung noch vom Vorsatz des Anstifters getragen war. Eine automatische Haftung für sämtliche späteren Handlungen gibt es nicht. Besondere Absichten oder persönliche Merkmale können zusätzliche Fragen aufwerfen.

Schuld des Haupttäters ist keine Voraussetzung

Die Haupttat muss vorsätzlich und rechtswidrig sein, aber nicht zwingend schuldhaft begangen werden. § 29 StGB ordnet die selbständige Beurteilung der Schuld jedes Beteiligten an. Deshalb kann eine Anstiftung auch in Betracht kommen, wenn der unmittelbar Handelnde wegen eines persönlichen Umstands nicht bestraft wird. Davon zu unterscheiden ist die mittelbare Täterschaft. Wer den anderen in einer rechtlich erheblichen Weise als Tatmittler beherrscht, kann selbst Täter sein. Die Beteiligungsform folgt deshalb aus den konkreten Einflussverhältnissen, nicht allein aus der Strafbarkeit des Haupttäters.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der Bundesgerichtshof befasste sich im Beschluss vom 13. September 2023, Aktenzeichen 5 StR 200/23, mit der Einflussnahme auf ein strafunmündiges Kind. Er stellte klar, dass dessen Alter eine Anstiftung rechtlich nicht ausschließt. Eine beherrschende Stellung des Hintermanns muss für mittelbare Täterschaft eigenständig begründet werden. Im konkreten Fall änderte das Gericht den Schuldspruch hinsichtlich der geplanten Tötung in versuchte Anstiftung zum Mord. Das verdeutlicht, warum Haupttat, Steuerungsmacht und erreichte Ausführungsstufe jeweils gesondert zu untersuchen sind.

Versuchte Anstiftung und gesetzlicher Strafrahmen

Eine erfolglose Einflussnahme ist nicht ohne Weiteres nach § 26 StGB vollendet strafbar. § 30 Absatz 1 StGB erfasst jedoch den Versuch, einen anderen zu einem Verbrechen oder zur Anstiftung hierzu zu bestimmen. Bei einer vollendeten Anstiftung sieht § 26 grundsätzlich eine Bestrafung gleich einem Täter vor. Das bedeutet keine zwingend identische konkrete Strafe für alle Beteiligten. Persönliche Umstände, besondere gesetzliche Milderungsregeln und die individuelle Schuld bleiben zu prüfen. Für die versuchte Beteiligung gelten wiederum eigene gesetzliche Regelungen.

Worauf es bei einem Vorwurf ankommt

In der Praxis stehen häufig Gespräche, Nachrichten und Absprachen im Mittelpunkt. Wichtig ist, wann der Haupttäter seinen Entschluss gefasst hatte und welchen Einfluss die beschuldigte Person tatsächlich nahm. Eine nachträgliche Billigung beweist noch keine vorherige Anstiftung. Ebenso müssen ernst gemeinte Aufforderungen von missverstandenen oder aus dem Zusammenhang gelösten Äußerungen unterschieden werden. Beschuldigte dürfen schweigen. Die rechtliche Bewertung sollte sich auf den vollständigen Sachverhalt und die Ermittlungsakte stützen, statt allein aus einzelnen Formulierungen eine Beteiligung an der Tat abzuleiten.

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